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   BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99   

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BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99 (https://dejure.org/2000,26325)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99 (https://dejure.org/2000,26325)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 64/99 (https://dejure.org/2000,26325)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99

    Zulassung eines Rechtsanwalts, der als IM des MfS der ehemaligen DDR tätig war

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    Trägt der Bewerber neue Tatsachen vor, die in dieser Hinsicht rechtlich erheblich sein können, ist trotz der Rechtskraft der zu seinen Ungunsten ergangenen gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag neu in der Sache zu befinden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99 - MDR 2000, 1036).

    b) Betrifft das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen frühere Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - schon mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, dass nach einer gewissen Zeit allein auf dieses frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

    In diesen Fällen ist in der Regel ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Jahren zur Beendigung des vorausgegangenen Verfahrens als wesentliche neue Tatsache anzusehen, sofern sich aus der Vorentscheidung nicht unmittelbar ergibt, dass der Betroffene eine längere Wartezeit einhalten muss, bevor er, gestützt auf den weiteren Zeitablauf, eine neue Sachprüfung verlangen kann (Beschluss vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

    Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen lässt (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108; vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98 - BRAK-Mitt. 1999, 187; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

    Der Senat hat deshalb in entsprechenden Fällen schon mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS, die nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

  • BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97

    Verkündung eines noch nicht vollständig abgefaßten Beschlusses des

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom 30. September 1997 (AnwZ (B) 11/97 - BRAK-Mitt. 1998, 93) zurückgewiesen.

    Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist - wie der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen hat - trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 30. September 1997 (AnwZ (B) 11/97), die den auf die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS gestützten Widerrufsbescheid bestätigt hat, zulässig.

    Auf die dazu im Senatsbeschluss vom 30. September 1997 (AnwZ (B) 11/97) getroffenen Feststellungen nimmt der Senat Bezug.

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 76/97

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen der Mitarbeit beim

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    b) Betrifft das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen frühere Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - schon mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, dass nach einer gewissen Zeit allein auf dieses frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

    Der Senat hat deshalb in entsprechenden Fällen schon mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS, die nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98

    Zulassungsversagung eines Rechtsanwalts wegen Tätigkeit für das Ministerium für

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    b) Betrifft das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen frühere Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - schon mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, dass nach einer gewissen Zeit allein auf dieses frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

    Der Senat hat deshalb in entsprechenden Fällen schon mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS, die nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98

    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen lässt (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108; vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98 - BRAK-Mitt. 1999, 187; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).
  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 6/93

    Versagung der Zulassung eines früheren Stasi-Mitarbeiters zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen lässt (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108; vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98 - BRAK-Mitt. 1999, 187; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).
  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Unbefugtes

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers an beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsberufs gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).
  • BGH, 29.05.2000 - AnwZ (B) 43/99

    Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    Dieser erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Wegfall der Bindungswirkung ist vom Senat zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 43/99 -).
  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 35/87

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Zurücknahme der

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    a) Die Rechtskraft dieser Entscheidung versperrt allerdings den Weg für eine sachliche Prüfung des Zulassungsantrags, solange sich die Sachlage gegenüber dem zum Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung gegebenen Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat (BGHZ 102, 252, 256).
  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 22/10

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Wirksamkeit einer Ersatzzustellung in den

    Danach können die Beteiligten denselben Verfahrensgegenstand nach rechtskräftigem Abschluss eines Zulassungsverfahrens erneut zur Prüfung durch die Rechtsanwaltskammer oder die Gerichte stellen, wenn aufgrund neuer Umstände eine veränderte Sachlage eingetreten ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, BGHZ 102, 252; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558 unter II 2; vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 64/99, juris Rn. 5; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 4; vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, MDR 2009, 115 Rn. 7; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, NJW 2009, 1822 Rn. 7) oder ein Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens (etwa analog § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) oder die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO).
  • BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10

    Antrag auf Zulassung als Nebenintervenient und Prozesskostenhilfegesuch i.R.e.

    Diese Bindung besteht, solange nicht aufgrund neuer Umstände eine veränderte Sachlage eingetreten ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, aaO S. 254; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558 unter II 2; vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 64/99, juris Rn. 5; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, aaO; vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO Rn. 7; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO Rn. 7) oder ein Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens (etwa analog § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO) oder die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 12 B 14.12

    Informationsanspruch; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltskammer; Personalakte; Angaben im

    Für schwere Verstöße gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch eine Tätigkeit als IM des MfS der ehemaligen DDR, die Betroffene der Gefahr schwerwiegender persönlicher Nachteile ausgesetzt hat, ist dies dahin präzisiert worden, dass eine IM-Tätigkeit, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 12/99 - AnwBl. 2000, 627, juris Rn. 11 und vom 16. Oktober 2000 - AnwZ(B) 64/99 - juris Rn. 10).
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