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   BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 7/02   

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https://dejure.org/2002,7544
BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 7/02 (https://dejure.org/2002,7544)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2002 - AnwZ (B) 7/02 (https://dejure.org/2002,7544)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 7/02 (https://dejure.org/2002,7544)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Anwalts - Isolierter Widerruf der lokalen Zulassung eines Anwalts - Kanzleiaufgabe ohne Befreiung von der Kanzleipflicht - Mindestanforderungen einer Kanzleiführung - Telefonische und postalische Erreichbarkeit des Anwalts an dem angeblichen ...

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6; ; BRAO § 27; ; BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5
    Widerruf der Zulassung wegen Verstoßes gegen die Kanzleiführungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 33/93

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund Vernachlässigung der

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 7/02
    Er hat ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen seine anwaltlichen Dienste bereitstellen (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ(B) 33/93 - m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2004 - AnwZ (B) 72/02

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei

    Der Rechtsanwalt hat ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (st.Rspr.; zuletzt Senatsbeschluß vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 7/02; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 26/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei

    Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluß unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (st. Rspr.; Senat, BGHZ 38, 6, 11 ; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 33/93; Beschl. v. 25. November 2002, AnwZ (B) 7/02, [...]; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 27 Rdn. 6 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08

    Notarbestellung: Persönliche Eignung für das Notaramt

    Der Rechtsanwalt hat ein Praxisschild anzubringen (a.A. Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 16) , einen Telefonanschluß zu unterhalten und muss zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung; BGH NJW 2005, 1420; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03; BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 7/02; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 4, 5; Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 7, 15; Schumann, NJW 1990, 2089 [2092] spricht vom alleinigen Zentrum für Kommunikation mit einem Rechtsanwalt).
  • BGH, 12.01.2004 - AnwZ (B) 23/03

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens vor den Anwaltsgerichten wegen

    Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 7/02 m.w.N.) hatte der damals unerreichbare Antragsteller nach den zu jener Zeit vorliegenden Erkenntnissen seine Kanzlei aufgegeben; für einen Ermessensfehlgebrauch (§ 39 Abs. 3 BRAO) des früheren Antragsgegners bei der Widerrufsentscheidung ist nichts ersichtlich.
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