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   BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02   

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BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02 (https://dejure.org/2002,510)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02 (https://dejure.org/2002,510)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02 (https://dejure.org/2002,510)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JurPC

    BRAO § 43 b; BORA § 6 Abs. 1
    Www.rechtsanwaelte-notar.de

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltung einer Homepage unter dem Domain-Namen "www. rechtsanwaelte-notar. de" - Berufsrechtsverstoß - Rügeverfahren der Anwaltskammer - Zulässigkeit des Verlangens der Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung von einem kammerangehörigen Rechtsanwalt ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rechtsanwaltskammer - Unterlassungsverfügung gegenüber RA

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    BORA §§ 6 ff; ; BORA § 6 Abs. 1; ; BRAO § 43 b; ; BRAO § 56 Abs. 1 Satz 1; ; BRAO § 57; ; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; ; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 4; ; BRAO § 223 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zu einer Unterlassungsverfügung durch eine Rechtsanwaltskammer/Zur Nutzung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar.de"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 23 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4
    Unterlassungsverfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gegen berufsrechtliche Verstöße einer Rechtsanwalts; "www.rechtsanwaelte-notar.de"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 43b, 57, 73, 74; BORA § 6
    Unterlassungsverfügung durch eine Rechtsanwaltskammer - Nutzung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar.de"

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zu einer Unterlassungsverfügung durch eine Rechtsanwaltskammer/Zur Nutzung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar.de"

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 43b, 57, 73, 74; BORA § 6
    Unterlassungsverfügung durch eine Rechtsanwaltskammer - Nutzung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar.de"

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 504
  • MMR 2003, 256
  • DVBl 2003, 415 (Ls.)
  • K&R 2003, 233
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Sie wird vorliegend insbesondere auch nicht dadurch hervorgerufen, daß sich der Antragsteller durch die Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domain-Namens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vorteil verschafft hat, daß diese daran gehindert sind, denselben Domain-Namen zu verwenden und die Möglichkeiten, einen Domain-Namen unter Verwendung von Begriffen auszusuchen, die alternativ den Beruf des Rechtsanwalts oder Notars bezeichnen oder dessen Tätigkeit beschreiben, naturgemäß begrenzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642, 2644 f - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 ff - Mitwohnzentrale.de).

    Der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweit maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7), weiß von vornherein, daß die unter Verwendung der Gattungsbegriffe Rechtsanwalt und Notar gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller Dienstleistungen repräsentiert.

    Jedenfalls dadurch wird der Gefahr einer Irreführung hinreichend begegnet (vgl. BGHZ 148, 1, 7).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Sie wird vorliegend insbesondere auch nicht dadurch hervorgerufen, daß sich der Antragsteller durch die Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domain-Namens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vorteil verschafft hat, daß diese daran gehindert sind, denselben Domain-Namen zu verwenden und die Möglichkeiten, einen Domain-Namen unter Verwendung von Begriffen auszusuchen, die alternativ den Beruf des Rechtsanwalts oder Notars bezeichnen oder dessen Tätigkeit beschreiben, naturgemäß begrenzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642, 2644 f - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 ff - Mitwohnzentrale.de).

    Auch erscheint es nach der Lebenserfahrung nicht als wahrscheinlich, daß der Internet-Nutzer die Vorstellung hat, bei Eingabe des vom Antragsteller verwendeten Domain-Namens werde er einen Überblick über das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller Dienstleistungen oder auch nur ein sach- und fachkundig aufbereitetes Informationsangebot erhalten (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 aaO S. 2645).

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 20/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtsprechung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73 Rn. 19 ff).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Eine Diskrepanz zwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der Werbung besteht nicht (vgl. hierzu BGHZ 147, 71, 76 ff - Anwaltswerbung II).
  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Es geht daher nicht an, die Rechtsausführungen der Antragsgegnerin als Belehrung zu verstehen, bei der die Unterlassungsaufforderung nur als eine unselbständige Folgerung erscheint (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042, 1044).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02

    Presserecht.de

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Ausgehend von der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Rechtsprechung des Senats (vgl. den zur Veröffentlichtung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom heutigen Tage - AnwZ (B) 41/02) verstößt die Verwendung des Domain-Namens "www.rechtsanwaelte-notar.de" durch den Antragsteller nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.
  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Sie ist im Anschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsgericht (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99 - NJW 2002, 2039, 2040) zu verneinen.
  • BGH, 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01

    Beanstandung der Kurzbezeichnung einer Anwaltssozietät auf ihrem Briefbogen -

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtsprechung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73 Rn. 19 ff).
  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 201/03

    solingen. info

    Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internet-Seite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird (BGHZ 148, 1, 13 - Mitwohnzentrale.de; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504, 505).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen,

    Denn sie zielt darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen des Klägers zu gewinnen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 28 mwN; zur Verwendung von Domain-Namen als Werbung vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504; Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 68 f.; Saenger/Riße, MDR 2005, 1381 f.).
  • OLG Hamm, 19.06.2008 - 4 U 63/08

    Rechtsanwaltskanzlei-ortsname.de

    Denn die Führung dieser Domain zielt als Werbung darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen (vgl. BGH NJW 2003, 504).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 504 - rechtsanwälte-notar.de) selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sind.

  • BGH, 01.09.2010 - StbSt (R) 2/10

    Berufswidrige Werbung eines Steuerberaters: Verwendung einer durch Kombination

    b) Zwar dient die Einrichtung einer Internet-Domain durch einen Steuerberater regelmäßig dazu, Mandanten zu gewinnen, und stellt damit Werbung im weitesten Sinne gemäß §§ 8, 57a StBerG dar (vgl. BGH NJW 2003, 504; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz 6. Aufl. § 57a Rdn. 9, 41).

    Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem - insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 153, 61, 65) - maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken.

    Eine solche Vorstellung eines Internetbenutzers wird nach der Kenntnisnahme eines Internetnutzers von der Homepage des Steuerberaters sofort und damit hinreichend korrigiert (vgl. BGHZ 153, 61, 68; BGH NJW 2003, 504, 505).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 20 U 43/03

    solingen.info

    In diesem Zusammenhang kann auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu generischen Domains hingewiesen werden, derzufolge eine etwaige Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers bei "Aufschlagen" dieser Homepage sofort korrigiert werde; jedenfalls dadurch werde der Gefahr einer Irreführung hinreichend begegnet (BGH NJW 2003, 504 unter 2.c) - rechtsanwaelte-notar.de; BGH NJW 2003, 662 unter II.2.a)cc) - presserecht.de).

    "Generische" Domains, wie sie Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichthof (NJW 2003, 504 unter 2.c) - rechtsanwaelte-notar.de; BGH NJW 2003, 662 unter II.2.a)cc) - presserecht.de) waren, "gehören" an sich niemandem, können also keine absoluten Rechte Dritter, wie hier z.B. ein Namensrecht, verletzen.

  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 24/00

    Zulässigkeit der Partnerschaft eines Rechtsanwalts mit einer

    Der Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs entschieden, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit Ge- oder Verbotsverfügungen zu begegnen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61 vorgesehen).
  • BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08

    Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig

    Nachdem der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504) entschieden hatte, dass die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.rechtsanwaeltenotar.de durch einen Anwaltsnotar mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar ist, hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 4. März 2003 insbesondere mit Blick auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs die hier in Rede stehende Ergänzung von VII. der Richtlinienempfehlungen beschlossen.
  • BGH, 07.07.2021 - AnwZ 1/21

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Eröffnung des Rechtswegs zur

    Eine weitergehende Befugnis, dem Rechtsanwalt verbindliche Weisungen hinsichtlich seines künftigen Verhaltens zu erteilen, ist der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 74 Rn. 6; Weyland/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 73 Rn. 32; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, § 73 Rn. 40).
  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 12/02

    Pflicht einer Anwalts-GmbH zur Bestellung von Geschäftsführern

    Die Unterlassungsverfügung ist schon deshalb aufzuheben, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02, NJW 2003, 662).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04

    Anwendbarkeit von § 6 Abs. 3 BORA

    Mit Beschluß vom 25.11.2002 (BGH NJW 2003, 504) stellte der Bundesgerichtshof fest, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen die berufsrechtlichen Vorschriften mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen, da die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Befugnisnorm für derartige Eingriffe enthalte.
  • AGH Niedersachsen, 07.07.2004 - AGH 3/04

    Zulässigkeit der Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer

  • BGH, 14.07.2003 - AnwZ (B) 59/02

    Zurücknahme von mißbilligenden Belehrungen

  • OLG Nürnberg, 10.06.2003 - 3 U 588/03

    Unzulässige Fantasiebezeichnung für eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft - Pro

  • LG Hannover, 27.04.2009 - 44 StL 18/08
  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 69/02

    Zulässigkeit einer Gebotsverfügung

  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 13/02

    Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer;

  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 14/02

    Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer;

  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 70/02

    Zulässigkeit einer Gebotsverfügung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 B 1143/10

    Rechtliche Ausgestaltung der Zuständigkeit für approbationsrechtliche Maßnahmen

  • LG Ulm, 07.09.2012 - 10 O 71/12

    Verwendung der Domain "www.ulmer-hausverwaltung.com" durch eine Hausverwaltung

  • OLG Nürnberg, 20.05.2003 - 3 U 588/03

    Zulässigkeit der Firma einer Rechtsanwaltskanzlei mit einer Fantasiebezeichnung;

  • AGH Niedersachsen, 03.02.2003 - AGH 15/02

    Irreführende Kurzbezeichnung einer Kanzlei; Standesrechtliche Grenzen

  • OLG München, 10.11.2011 - 29 U 2103/11

    Namensschutz: Unberechtigte Anmaßung des Namens der Entschädigungseinrichtung der

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