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   BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99   

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BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99 (https://dejure.org/2000,3974)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99 (https://dejure.org/2000,3974)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99 (https://dejure.org/2000,3974)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Zulassung - Unwürdigkeit - Versagungsgrund - Anwaltsgerichtshof - Freiheitsstrafe - Strafverfahren - Verurteilung - Straffällig - Straftat - Sperrfrist

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 5; ; BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 2; ; BRAO § 42 Abs. 4; ; BRAO § 7 Nr. 3; ; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 5; ; BRAO § 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5
    Unwürdigkeit des Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1445
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Unbefugtes

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99
    Abzuwägen sind jeweils das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität und der Erhaltung des Ansehens des Anwaltsstandes (st. Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 - NJW 1988, 1793 = BRAK-Mitt. 1988, 147; v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).

    Der Senat hat in leichteren Fällen einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren als ausreichend angesehen, bei besonders gravierenden Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, jedoch einen zeitlichen Abstand von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. Senatsbeschlüsse v. 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162; v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).

  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 38/87

    Antrag von Horst Mahler im Verfahren auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99
    Abzuwägen sind jeweils das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität und der Erhaltung des Ansehens des Anwaltsstandes (st. Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 - NJW 1988, 1793 = BRAK-Mitt. 1988, 147; v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).
  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 6/93

    Versagung der Zulassung eines früheren Stasi-Mitarbeiters zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99
    Der Unwürdigkeitsvorwurf und die daraus folgende zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind gerechtfertigt, wenn dem Bewerber ein Verhalten zur Last fällt, das ihn bei Berücksichtigung aller erheblichen Umstände, einschließlich des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (st. Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108; v. 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 10/98, BRAK-Mitt. 1998, 234; v. 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, BRAK-Mitt. 1999, 187).
  • BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 10/98

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Abwägung im

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99
    Der Unwürdigkeitsvorwurf und die daraus folgende zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind gerechtfertigt, wenn dem Bewerber ein Verhalten zur Last fällt, das ihn bei Berücksichtigung aller erheblichen Umstände, einschließlich des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (st. Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108; v. 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 10/98, BRAK-Mitt. 1998, 234; v. 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, BRAK-Mitt. 1999, 187).
  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 53/95

    Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung als

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99
    d) Das Ergebnis dieser Abwägung wird auch dadurch bestätigt, daß bei der Prüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO die in § 7 Nr. 3 BRAO zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. Senatsbeschluß v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 53/95, BRAK-Mitt. 1996, 123).
  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98

    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99
    Der Unwürdigkeitsvorwurf und die daraus folgende zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind gerechtfertigt, wenn dem Bewerber ein Verhalten zur Last fällt, das ihn bei Berücksichtigung aller erheblichen Umstände, einschließlich des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (st. Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108; v. 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 10/98, BRAK-Mitt. 1998, 234; v. 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, BRAK-Mitt. 1999, 187).
  • BGH, 20.01.1995 - AnwZ (B) 16/94

    Unwürdigkeit der Advokatur - DDR-Strafjustiz

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99
    Der Senat hat in leichteren Fällen einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren als ausreichend angesehen, bei besonders gravierenden Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, jedoch einen zeitlichen Abstand von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. Senatsbeschlüsse v. 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162; v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    a) Die Antragsgegnerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Senat bei besonders gravierenden Straftaten - etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue - einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich hält (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls] = juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls] = juris Rdn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei der Prüfung einer Versagung der Zulassung wegen unwürdigen Verhaltens gemäß § 7 Nr. 5 BRAO die Sperrfrist von acht Jahren zu berücksichtigen sein, die der Gesetzgeber in § 7 Nr. 3 BRAO für den Fall einer Wiederzulassung nach vorausgegangenem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO festgesetzt hat (Senat, Beschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43; Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445, 1446; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 44; Schmidt- Räntsch, aaO, § 7 BRAO Rdn. 45).

    Das ist der Fall, wenn das Verhalten, auf welches die Versagung nach § 7 Nr. 5 BRAO gestützt wird, den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt hätte (Senat, Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, aaO; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 43/09, z. Veröff.

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 43/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach strafgerichtlicher

    Deshalb kann die Sperrfrist dieser Vorschrift in solchen Fällen nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen von § 7 Nr. 5 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben (Senat, Beschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43; Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017; Beschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 53/95, BRAK-Mitt 1996, 123, 124; Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, 146; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 44; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15

    Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs;

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 - 1 M 5/24

    Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum bestandskräftigen

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen der letzten die Unwürdigkeit begründenden Verfehlung und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem nicht mehr zu besorgen ist, dass die selbständige Berufstätigkeit des betreffenden (Zahn-)Arztes das Vertrauen der Öffentlichkeit in dessen Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99 -, juris Rn. 6 zu einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    c) Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12) hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2015 - 8 LC 123/14

    Approbation; Betäubungsmittel; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Ungeachtet der Frage, welche Dauer dieser Reifeprozess aufweisen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts)), war er im Falle des Klägers im April 2013 ersichtlich noch nicht abgeschlossen.
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

    Ungeachtet der Frage, welche Dauer dieser Reifeprozess aufweisen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit), war er im Falle des Klägers im Februar 2012 offensichtlich noch nicht abgeschlossen.
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2015 - 8 LA 26/14

    Abrechnungsbetrug; Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt;

    Ungeachtet der Frage, welche Dauer dieser Reifeprozess aufweisen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit), war er im Falle des Klägers im Mai 2011 jedenfalls noch nicht abgeschlossen.
  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 1/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer strafrechtlichen

    a) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravierenden Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.).
  • BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08

    Versagung der Zulassung der Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Der Senat hat bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15

    Approbation; außerberuflich; Berufserlaubnis; Betrug; Reifeprozess; Unwürdigkeit;

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 67/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 44/08

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit; Versagung der

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2015 - 8 LA 114/14

    Abgabe von Arzneimitteln; Antrag auf Zulassung der Berufung; Apotheker;

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2015 - 8 LA 2/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt; Arzt-Patienten-Verhältnis;

  • BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Selbstanzeige wegen

  • AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 9/07

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Dauer der zu fordernden Wohlverhaltensphase bei

  • BGH, 22.03.2010 - AnwZ (B) 121/08

    Zulassung zum Rechtsanwalt nach einer Versagung wegen schwerwiegenden

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2013 - 8 LA 79/13

    Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bereits im

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15

    Approbation; Substitutionsbehandlung; Unwürdigkeit; Widerruf; Wiedererlangung der

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