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   BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08   

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https://dejure.org/2009,4874
BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08 (https://dejure.org/2009,4874)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08 (https://dejure.org/2009,4874)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2009 - AnwZ (B) 83/08 (https://dejure.org/2009,4874)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit eines Hauptberufs mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einer Freistellungserklärung mit dem Beruf des Rechtsanwalts; Gewährleistung der erforderlichen Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts durch eine Erlaubnis zur Ausübung des anwaltlichen ...

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO
    Kein Nebenberufsanwalt bei Hauptberuf als Sachbearbeiter

  • Judicialis

    BRAO § 7; ; BRAO § 14 Abs. 2

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Widerruf wegen unvereinbarer Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
    Vereinbarkeit eines Hauptberufs mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einer Freistellungserklärung mit dem Beruf des Rechtsanwalts; Gewährleistung der erforderlichen Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts durch eine Erlaubnis zur Ausübung des anwaltlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 14 BRAO
    Kein Nebenberufsanwalt bei Hauptberuf als Sachbearbeiter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1381
  • AnwBl 2010, 214
  • AnwBl Online 2010, 62
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08
    Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl ein, welches auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316 = NJW 1993, 317, 318).

    Gegen die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO als solche bestehen - ebenso wie gegen die Zulassungsschranke des § 7 Nr. 8 BRAO - von Verfassungs wegen keine Bedenken (BVerfG NJW 1993, 317).

    Sie dienen dazu, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen zu schützen, welche die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt (BVerfG NJW 1993, 317, 319).

    Für die Betroffenen ist die so begründete Einschränkung zumutbar, weil sie über einen ausfüllenden und zeitlich belastenden Hauptberuf verfügen, in der Regel also durch den Ausschluss vom Rechtsanwaltsberuf weniger hart getroffen werden (BVerfG NJW 1993, 317, 319).

  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08
    Der rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der für die (weitere) Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlich ist, wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der Anwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; BGH, Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570; v. 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527).

    Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Antragsteller nicht auf die Entscheidungen vom 7. November 1960 (AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216) und vom 17. März 2003 (AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527) berufen, in welchen der Senat die Ausübung des Anwaltsberufs neben einer vollschichtigen abhängigen Berufstätigkeit jeweils für zulässig erachtet hat.

  • BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02

    Tätigkeit eines Leitenden Arztes als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08
    Der rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der für die (weitere) Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlich ist, wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der Anwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; BGH, Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570; v. 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527).

    Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Antragsteller nicht auf die Entscheidungen vom 7. November 1960 (AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216) und vom 17. März 2003 (AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527) berufen, in welchen der Senat die Ausübung des Anwaltsberufs neben einer vollschichtigen abhängigen Berufstätigkeit jeweils für zulässig erachtet hat.

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 44/98

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08
    Der rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der für die (weitere) Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlich ist, wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der Anwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; BGH, Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570; v. 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527).

    Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen Vertretung und Beratung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt muss auch der in einem anderen Beruf tätige Anwalt grundsätzlich - auch während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledigen (BGH, Beschl. v. 16. November 1998, a.a.O.).

  • BFH, 09.08.2011 - VII R 2/11

    Vereinbarkeit einer in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater

    Das Berufsbild des Steuerberaters unterscheidet sich maßgeblich von dem des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 VII B 13/06, BFH/NV 2006, 1888, m.w.N.), welches nach dem Urteil des BGH vom 9. November 2009 AnwZ (B) 83/08 (Neue Juristische Wochenschrift 2010, 1381) von diesem allerdings verlangt, jederzeit und ohne Beschränkung durch ein Angestelltenverhältnis Gerichtstermine wahrnehmen, eilige Schriftsätze fertigen sowie Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten erledigen zu können.
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    Erforderlich ist aber, dass der durch ein Dienstverhältnis gebundene Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381 Rn. 8; vom 23. Dezember 1987 - AnwZ (B) 43/86, BGHZ 100, 87, 93 m.w.N.; vom 7. November 1960, aaO S. 268; vgl. ferner BVerfGE 87, 287, 323).

    Der Antragsteller ist als Geschäftsführer in einer leitenden Stellung tätig und damit in der Verwendung seiner Arbeitszeit keinen Weisungen übergeordneter Vorgesetzter unterworfen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, aaO Rn. 12).

  • BGH, 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10

    Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt

    Wie seinem inländischen Berufskollegen ist dem europäischen Rechtsanwalt danach neben seinem Anwaltsberuf eine Tätigkeit als Syndikus erlaubt, sofern ihm die tatsächliche und rechtliche Handlungsfähigkeit für die weitere Ausübung des Anwaltsberufs verbleibt (st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381).
  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2010 - 2 K 1529/10

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikus-Steuerberater

    Als Syndikus-Steuerberater zugelassen werden kann daher nur derjenige, der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Beruf des Steuerberaters in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswertem Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich neben seinem Hauptberuf auszuüben (vgl. zur entsprechenden Anforderung bei Syndikus-Rechtsanwälten BGH-Beschluss vom 9. November 2009 AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381).

    Hierzu muss ihm die Nebentätigkeit nicht nur gestattet werden, sondern der Arbeitgeber muss bestätigen, dass der Syndikus-Steuerberater berechtigt ist, während der Dienststunden für Mandanten erreichbar zu sein und sich zur Wahrnehmung etwaiger mandatsbezogener Termine und Besprechungen jederzeit von seinem Arbeitsplatz entfernen zu dürfen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis einholen zu müssen (vgl. zur entsprechenden Anforderung bei Syndikus-Rechtsanwälten BGH-Beschluss vom 9. November 2009 AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381).

  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 14 R 384/12

    Befreiung, Versicherungspflicht, gesetzliche Rentenversicherung, Rechtsanwalt,

    Über die erforderliche Unabhängigkeit und die damit verbundene rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auch auszuüben, verfügt der Anwalt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn er über seine Dienstzeit im Zweitberuf hinreichend frei verfügen kann und während der Dienstzeiten bei seinem Arbeitgeber nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 - AnwZ (B) 83/08 -, juris).

    (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 - AnwZ (B) 83/08 -, juris).

    Erforderlich ist aber, dass der durch ein Dienstverhältnis gebundene Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381 Rn. 8; vom 23. Dezember 1987 - AnwZ (B) 43/86, BGHZ 100, 87, 93 m.w.N.; vom 7. November 1960, aaO S. 268; vgl. ferner BVerfGE 87, 287, 323).".

  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 14 R 564/11

    Versicherungspflicht, Rentenversicherung, Rechtsanwalt, Bayerische

    Über die erforderliche Unabhängigkeit und die damit verbundene rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auch auszuüben, verfügt der Anwalt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn er über seine Dienstzeit im Zweitberuf hinreichend frei verfügen kann und während der Dienstzeiten bei seinem Arbeitgeber nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 - AnwZ (B) 83/08 -, juris).

    (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 - AnwZ (B) 83/08 -, juris).

    Erforderlich ist aber, dass der durch ein Dienstverhältnis gebundene Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381 Rn. 8; vom 23. Dezember 1987 - AnwZ (B) 43/86, BGHZ 100, 87, 93 m.w.N.; vom 7. November 1960, aaO S. 268; vgl. ferner BVerfGE 87, 287, 323).".

  • LAG Hessen, 18.09.2019 - 18 Sa 1225/18

    Grenzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Es geht um die vorübergehende Freistellung von der hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. BGH Urteil vom 07. November 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14 - NJW-RR 2017, 439, Rz. 19; BGH Beschluss vom 09. November 2009 - AnwZ (B) 83/08 - NJW 2010, 29, Rz. 15).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2021 - 1 AGH 9/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist insoweit eine umfassende Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, nach der dem Rechtsanwalt unwiderruflich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Arbeitsplatz zur Wahrnehmung anwaltlicher Geschäfte jederzeit uneingeschränkt verlassen zu können (BGH, Beschluss vom 23.02.1987 - AnwZ (B) 43/86 -, NJW 1987, 3011; Beschluss vom 26.01.1998 - AnwZ (B) 58/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 154; Beschluss vom 17.12.1990 - AnwZ (B) 63/90 -, NJW-RR 1991, 1325; Beschluss vom 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02 -, NJW 2003, 1527; Urteil vom 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08 -, NJW 2010, 1381).

    Das Berufsbild des Steuerberaters unterscheide sich maßgeblich von dem des Rechtsanwalts, welches nach dem Urteil des BGH vom 09.11.2009 (- AnwZ (B) 83/08 -, NJW 2010, 1381), allerdings verlange, jederzeit und ohne Beschränkung durch ein Angestelltenverhältnis Gerichtstermine wahrnehmen, eilige Schriftsätze fertigen, sowie Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten erledigen zu können.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.01.2011 - 1 AGH 72/10

    Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit für ein

    Desweiteren ist Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Tätigkeit im Zweitberuf mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, dass für den Rechtsanwalt eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben (BGH BRAK-Mitt. 2010, 29; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 7 BRAO Rz 122 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2014 - L 14 R 417/12

    Erstmalige Befreiung eines Unternehmensjuristen von der Versicherungspflicht

    Plitt/Stütze (NJW 2011, 2556) bezeichneten diesen Typus als "Feierabendanwalt" unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH (Beschluss vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381); es könne offenbleiben, ob dies hier zutreffe, denn streitig sei gerade die Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI für den tagsüber verrichteten Hauptberuf, nicht aufgrund möglicher Feierabendtätigkeit.
  • SG Münster, 05.04.2012 - S 14 R 923/10

    Syndikus und Großschadenbetreuung bei einer Versicherung; die vier Merkmale der

  • SG Münster, 05.04.2012 - S 14 R 175/11

    Rentenversicherung

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Rechtsprechung
   BGH, 16.08.2010 - AnwZ (B) 83/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18703
BGH, 16.08.2010 - AnwZ (B) 83/08 (https://dejure.org/2010,18703)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2010 - AnwZ (B) 83/08 (https://dejure.org/2010,18703)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2010 - AnwZ (B) 83/08 (https://dejure.org/2010,18703)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,18703) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Abänderung des Rubrums und Aufnahme der Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    BRAO a.F. § 40 Abs. 4; BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2
    Anspruch auf Abänderung des Rubrums und Aufnahme der Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Berichtigungsantrag im Widerrufsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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