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   BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 86/90   

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BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 86/90 (https://dejure.org/1991,6608)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 86/90 (https://dejure.org/1991,6608)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 (https://dejure.org/1991,6608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer beantragten Zulassung als Rechtsanwalt wegen Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als beamteter Hochschullehrer mit der Stellung eines Rechtsanwalts - Erfordernis der äußeren und inneren Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des Grundsatzes der freien ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 3/84

    Professor als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 86/90
    Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f., jeweils m.Nachw.).

    Diese Regelung ist im Lichte des Art. 12 GG verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. für den gleichliegenden Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO a.F. - jetzt § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO - BGHZ 92, 1, 5 [BGH 25.06.1984 - AnwZ B 3/84] m.Nachw.), weil an die gesetzlich geregelten Voraussetzungen des Zugangs zu einem Zweitberuf eingeschränkte Anforderungen zu stellen sind.

    Sie ist deswegen mit der Stellung des Rechtsanwalts als des berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten unvereinbar (BGHZ 92, 1, 4) [BGH 25.06.1984 - AnwZ B 3/84].

  • BGH, 20.12.1982 - AnwZ (B) 29/82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Frist zur Einlegung der

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 86/90
    Allein entscheidend ist, ob der Bewerber die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82).
  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 26/77

    Beamter auf Widerruf als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 86/90
    Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f., jeweils m.Nachw.).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10

    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines

    Dass er dabei dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen hat, dass der Beamtenstatus mit besonderen Dienstpflichten verbunden ist, die für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, etwa für Angestellte, nicht in gleicher Weise und nicht im gleichen Umfang gelten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165 unter II 3), hält sich innerhalb der vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen.

    Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    aa) Dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bei Hochschullehrern, die zu Beamten auf Lebenszeit berufen worden sind, zwingend den Widerruf der Anwaltszulassung vorschreibt, während bei angestellten Hochschullehrern gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ein Widerruf nur erfolgt, wenn im konkreten Einzelfall die Ausübung der Lehrtätigkeit mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 3), stellt keine sachlich ungerechtfertigte Gleichbehandlung dar.

    Denn der beamtenrechtliche Status begründet - wie oben bereits ausgeführt (vgl. II 2 a bb) - eine enge Bindung an den Staat, die im direkten Widerspruch zum Berufsbild eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts steht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO).

    Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 1 AGH 31/22
    Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der BGH wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat ( BGH, Beschluss vom 19.06.1995, AnwZ (B) 82/94 juris-Rn 3; BGH Beschluss vom 25.03.1991, AnwZ (B) 86/90 juris-Rn 5; BGH, Beschluss vom 25.06.1984, AnwZ (B) 3/84 juris-Rn 13; BGH, Beschluss vom 27.02.1978, AnwZ (B) 26/77 juris-Rn 9 jew. m.w.N. ; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn 152 ).

    Der Gesetzgeber hat in §§ 7 S. 1 Nr. 10, 14 II Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst abstellt ( BGH, Beschluss vom 26.01.1998, AnwZ (B) 62/97 juris-Rn 4; BGH, Beschluss vom 19.06.1995, AnwZ (B) 82/94 juris-Rn 3; BGH Beschluss vom 25.03.1991, AnwZ (B) 86/90 juris-Rn 6; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn 152 ).

    Diese Wahl wird durch § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO nicht eingeschränkt (vgl. BGH Beschluss vom 25.03.1991, AnwZ (B) 86/90 juris-Rn 7 ).

    Der Unterschied besteht lediglich darin, dass insoweit die vom Gesetzgeber in § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO sachlich gerechtfertigte Generalisierung und Typisierung nicht vorgenommen worden ist und nicht vorgenommen werden konnte ( BGH Beschluss vom 25.03.1991, AnwZ (B) 86/90 juris-Rn 10 ).

  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 52/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum

    Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als solche und gegen ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die zum Universitäts- oder Fachhochschulprofessor oder (Fach-) Hochschulassistenten ernannt werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben (BGHZ 71, 23, 27 f. ; 92, 1, 5 ; Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt 1991, 165; Beschl. v. 13. Februar 1995, AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, BGH-Report 2001, 748, 750; Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382).

    Eine derartige Bindung an den Dienstherrn steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 22/93, [...]; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, BGH-Report 2001, 748, 749 f.).

  • BGH, 26.01.1998 - AnwZ (B) 62/97

    Voraussetzungen eines Versagungsgrundes - Versagung der Zulassung zur

    Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93 -).

    Der Gesetzgeber hat in § 7 Nr. 11 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Beamter im aktiven Dienst abstellt (vgl. BGHZ aaO S. 25; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 -).

    Gegen die in § 7 Nr. 11 BRAO enthaltene Regelung bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, weil an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (st. Rspr. vgl. BGHZ 92, 1, 5 [BGH 25.06.1984 - AnwZ B 3/84] m.w.N., bestätigt durch Beschluß des BVerfG vom 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84 - JZ 1984, 1042; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93 - und vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 48/97 -).

  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 82/94

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum Beamten auf

    Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93).

    Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst abstellt (vgl. für § 7 Nr. 11 BRAO Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).

    Gegen die in § 7 Nr. 11 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO enthaltenen, inhaltlich einander entsprechenden Regelungen bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, weil an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84 - BGHZ 92, 1, 5 [BGH 25.06.1984 - AnwZ B 3/84] m.w.Nachw., bestätigt durch Beschluß des BVerfG vom 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84 - JZ 1984, 1042; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93).

  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 48/97

    Zulassung eines bis zum Beginn des Ruhestandes ohne Dienstbezüge beurlaubten

    Der Gesetzgeber hat deshalb dem nicht im Ruhestand befindlichen Beamten nur die Wahl gelassen, entweder sein dienstrechtliches Verhältnis aufrechtzuerhalten und auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verzichten oder Rechtsanwalt zu werden und seine Rechtsstellung als Beamter aufzugeben (BGHZ 55, 236, 239; 71, 23, 24 f; 92, 1, 3 [BGH 25.06.1984 - AnwZ B 3/84]; Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165; v. 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, BRAK-Mitt. 1995, 125; vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur BRAO, BT-Drucks. III/120, S. 49, 58).

    Gerade die Ausübung des Anwaltsberufes als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung eines Beamten ist aber mit dem Berufsbild einer unabhängigen und freien Advokatur nicht zu vereinbaren (BT-Drucks. III/120, S. 58; Senatsbeschl. v. 25. März 1991, aaO).

  • BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 22/93

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ernennung eines Rechtsanwalts zum

    Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).

    Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtsicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtstellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst abstellt (vgl. für § 7 Nr. 11 BRAO Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).

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