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   BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09   

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https://dejure.org/2010,10405
BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09 (https://dejure.org/2010,10405)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09 (https://dejure.org/2010,10405)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09 (https://dejure.org/2010,10405)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO, § 42 Abs 1 Nr 2 BRAO vom 02.09.1994, § 215 Abs 3 BRAO
    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit einer Tätigkeit u.a. als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft mit dem Anwaltsberuf; Wegfall des Widerrufsgrundes im Laufe des berufsgerichtlichen Verfahrens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Abberufung eines Verfahrensbeteiligten als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft; Gefährdung der Ausübung des Anwaltsberufs durch die redaktionelle Betreuung der Mitgliederzeitschrift und des Internetauftritts einer ...

  • rewis.io

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit einer Tätigkeit u.a. als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft mit dem Anwaltsberuf; Wegfall des Widerrufsgrundes im Laufe des berufsgerichtlichen Verfahrens

  • rewis.io

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit einer Tätigkeit u.a. als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft mit dem Anwaltsberuf; Wegfall des Widerrufsgrundes im Laufe des berufsgerichtlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Abberufung eines Verfahrensbeteiligten als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft; Gefährdung der Ausübung des Anwaltsberufs durch die redaktionelle Betreuung der Mitgliederzeitschrift und des Internetauftritts einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82

    Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
    Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind jedenfalls, was zu berücksichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
    Dies muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden und kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 175, 316, 317 m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
    Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind jedenfalls, was zu berücksichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
  • BGH, 26.05.2003 - AnwZ (B) 50/02

    Gleichzeitige Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
    Dadurch unterscheidet sich der Fall maßgeblich von dem der Senatsentscheidung vom 25. Mai 2003 (AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379) zugrunde liegenden Sachverhalt.
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 893/09

    Zur Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
    Dies muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden und kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 175, 316, 317 m.w.N.).
  • BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 24/93

    Entgegenstehen der Zulassung als Rechtsanwalt mit der Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
    Allerdings hat der Senat, ausgehend von den dargelegten Grundsätzen, eine Beschäftigung als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft (Beschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42) und einer Handwerksinnung (Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen.
  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93

    Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
    Allerdings hat der Senat, ausgehend von den dargelegten Grundsätzen, eine Beschäftigung als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft (Beschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42) und einer Handwerksinnung (Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen.
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
    Dies muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden und kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 175, 316, 317 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    Das Ziel dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung besteht unter anderem darin, im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden (BVerfGE, aaO 324; BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5).

    Für die Betroffenen ist die mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verbundene Beschränkung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Berufswahlfreiheit nur dann zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE, aaO 324; BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGHReport 2003, 1379 unter II 1).

    Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE, aaO S. 324 f.; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO m.w.N.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Eine Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann somit nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfGE, aaO; BVerfG, NJW 2009 aaO; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO).

    Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO Rn. 6; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht aber darin, dass der Antragsteller in diesen Bereichen nicht als Entscheidungsträger nach außen in Erscheinung tritt, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Repräsentation nach außen Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO unter II 3; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 9).

    Dass ihm im Einzelfall aufgrund seiner Weisungsbefugnis die Möglichkeit offensteht, auf den Inhalt der Entscheidungen Einfluss zu nehmen oder gar die Bearbeitung insgesamt an sich zu ziehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 8) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

    Diese milderen Maßnahmen sind ausreichend, um einem möglicherweise auftretenden Interessenwiderstreit angemessen zu begegnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 10).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10

    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines

    Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Grundsatz von Unvereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Anwaltsberuf nicht starr gehandhabt wird, ist eine differenzierte Bewertung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit des breit gefächerten öffentlichen Dienstes gerecht wird (BVerfG, aaO; BVerfGE aaO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Allein schon dieser Status und die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse verleihen einem Lebenszeitbeamten eine besondere "Staatsnähe", während dies bei sonstigen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht stets der Fall ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO).

  • BGH, 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer

    Das gilt auch für die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Senats zur (Un-)Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft oder einer Innung mit der Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts (siehe BGH, Beschlüsse vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93, NJW-RR 1994, 953; vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 6; ferner Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 10 ff. zur Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer).
  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 33/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    Schon aus diesem Grunde ist die Gefahr, dass beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck einer die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigenden Staatsnähe entstehen könnte, weitgehend ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 8).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 1 AGH 19/20

    Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

    Auch aus den Entscheidungen des BGH vom 13.09.1993 (-AnwZ Brfg 24/93-) und vom 08.02.2010 (-AnwZ (B) 9/09-) folgt nicht, dass die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts generell mit einem Amt bei einer öffentlich rechtlichen Körperschaft unvereinbar ist.
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