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   BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06   

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BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06 (https://dejure.org/2007,2100)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06 (https://dejure.org/2007,2100)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06 (https://dejure.org/2007,2100)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Zulassung zur Anwaltschaft für einen Gemeindebediensteten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ausübung einer mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbarenden und das Vertrauen in die Unabhängigkeit gefährdenden Tätigkeit; Entscheidung über eine Versagung der Anwaltszulassung wegen Ausübung einer staatsnahen ...

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO
    Tätigkeit im öffentlichen Dienst unvereinbar mit Anwaltsberuf

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 14
    Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Dienst einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Unvereinbare Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
    Vereinbarbeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Leiter von Ämtern einer Gemeindeverwaltung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tätigkeit als Angestellter einer Gemeinde zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 793
  • MDR 2008, 596
  • VersR 2008, 989
  • AnwBl 2008, 374
  • AnwBl Online 2008, 58
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 1887/06

    Verletzung der Berufswahlfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06
    Insbesondere kann eine Anstellung des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfGE aaO, 321, 324; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 1887/06, BRAK-Mitt. 2007, 122, 123, zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO).

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2006 zum einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 1 BvR 1887/06 (veröffentlicht in juris), auf die sich der Antragsteller beruft, ist zu dessen Gunsten nichts herzuleiten.

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 36/98

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Hauptgeschäftsführers einer Handwerkskammer mit

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06
    Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamtenähnliche Funktionen ausübt und hoheitlich tätig wird; von Gewicht ist insoweit aber ebenso, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung nahe legen kann, sie verschaffe ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten (Senatsbeschlüsse vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 44/98, NJW-RR 1999, 570, unter II 1 b, und AnwZ(B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, unter II 1 b).
  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 44/98

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06
    Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamtenähnliche Funktionen ausübt und hoheitlich tätig wird; von Gewicht ist insoweit aber ebenso, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung nahe legen kann, sie verschaffe ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten (Senatsbeschlüsse vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 44/98, NJW-RR 1999, 570, unter II 1 b, und AnwZ(B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, unter II 1 b).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06
    Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE, aaO S. 324 f.; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO m.w.N.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO Rn. 6; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO).

  • BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit mit einer

    Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (Senat , Beschl. v. 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793; v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, NJW-RR 2008, 1504).

    Der Senat hat etwa die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde (Beschl. v. 26. November 2007, aaO), als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschl. v. 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379); als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines Ministeriums (Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570) und als mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbereich einer Universität angestellte Sachbearbeiterin (BGHZ 100, 87 ; vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 317, 320) für unvereinbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gehalten.

    Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könnte, reicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 100, 87, 92 ; vgl. auch Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 26. November 2007, aaO).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 1 AGH 66/16

    "Staatsnähe" rechtfertigt Versagung der Rechtsanwaltszulassung

    Es ist auch nicht zu übersehen, dass die konkrete Verwaltungsorganisation anders ist, als etwa im Fall BGH v. 26. November 2007, AnwZ (B) 99/06: Die Anstellungskörperschaft war eine Gemeinde mit lediglich 2000 Einwohnern und insgesamt nur 11 Angestellten; der Antragsteller leitete das Hauptamt, das Personal-, Ordnungs-, Standes- und Bauamt.

    So kann durchaus der Eindruck entstehen, dass die Beigeladene jedenfalls im juristischen Bereich des Sozialrechts "das Sagen hat", was wiederum die naheliegende Gefahr begründet, dass Mandanten der Antragstellerin oder deren Gegner sich vorstellen werden, die insoweit durchaus herausgehobene Stellung der Beigeladenen bei der AGL und die damit womöglich verbundenen Kontakte der Beigeladenen zu anderen Stellen könnten die Beigeladene in die Lage versetzen, mehr für ihre Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte; vgl. zu diesem Aspekt BGH v. 26. November 2007, AnwZ (B) 99/06.

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10

    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines

    Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Grundsatz von Unvereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Anwaltsberuf nicht starr gehandhabt wird, ist eine differenzierte Bewertung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit des breit gefächerten öffentlichen Dienstes gerecht wird (BVerfG, aaO; BVerfGE aaO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).
  • AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14

    Berufsausübung, Rechtspflege, Brao, Rechtsanwaltschaft, Tätigkeit als

    Die Belange der Rechtspflege sind ferner auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW-RR 2008, 1504).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde als Ordnungsbehörde gehören zur klassischen Funktion des Staates und bringen umfassend das Recht und die Pflicht zu hoheitlichen Eingriffen mit sich (BGH NJW-RR 2008, 793).

  • AGH Bayern, 25.09.2017 - BayAGH I - 1 - 12/16

    IHK-Angestellter als Syndikusrechtsanwalt

    II, juris Rn. 99/120; BGH Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 unter II 1; BGH Beschluss vom 21.03.2011 - AnwZ (B) 33/10, NJW-RR 2011, 1204 unter II 1; AGH Hamm Urteil vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 27/28; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 104, 104 asowie 106 "Verbandsjurist").

    Anders als in der Sachverhaltskonstellation, in der der Antragsteller als Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer kleinen Gemeinde Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnahm und als der Entscheidungsträger wahrgenommen wurde, der neben dem Bürgermeister "das Sagen" hat (BGH Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 unter II 2 ainsb.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 05.09.2008 - 1 AGH 41/08

    Antrag eines im öffentlichen Dienst angestellten Rechtsanwalts auf Zulassung zur

    Es ist auch nicht zu übersehen, dass die konkrete Verwaltungsorganisation deutlich anders ist, als etwa im Fall BGH v. 26. November 2007, AnwZ (B) 99/06 - Vorinstanz Bay AGH v. 28. August 2006 - BayAGH I - 20/2006: Die Anstellungskörperschaft war eine Gemeinde mit lediglich 2000 Einwohnern und insgesamt nur 11 Angestellten; der Antragsteller leitete das Hauptamt, das Personal-, Ordnungs-, Standes- und Bauamt.

    So kann - wohl auch nicht zu Unrecht - der Eindruck entstehen, dass die Antragstellerin jedenfalls im juristischen Bereich "das Sagen hat", was wiederum die naheliegende Gefahr begründet, dass Mandanten der Antragstellerin oder deren Gegner sich vorstellen werden, die insoweit herausgehobene Stellung der Antragstellerin bei der Stadt und die damit verbundenen Kontakte der Antragstellerin zu anderen Stellen könnten die Antragstellerin in die Lage versetzen, mehr für ihre Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte; vgl. zu diesem Aspekt BGH v. 26. November 2007, AnwZ (B) 99/06.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 1 AGH 104/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dauerhafter Beschäftigung im

    8 BRAO eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Zulassungsschranke zum Beruf vor (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06 m.w.N.).
  • AGH Bayern, 16.02.2016 - BayAGH I - 1/15

    Abgewiesene Klage im Streit um Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2008, 75).
  • AGH Bayern, 27.11.2017 - BayAGH III - 4 - 7/17

    Zulassung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters eines Abgeordneten als

    Bestand beispielsweise in dem vom AGH Hamm in dem mit Urteil vom 28.04.2017, a.a.O., entschiedenen Fall die Gefahr einer Wahrnehmung nach außen als "behördlicher Repräsentant", so liegt hier die Gefahr einer Wahrnehmung als "politischer" Repräsentant wohl nicht fern (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ(B) 99/06 Tz. 6 ff. -Leiter des Personal-, Haupt- und Ordnungsamtes einer Gemeinde).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 31.08.2018 - 1 AGH 68/17
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 1 AGH 47/17

    Verweigerung der Zulassung als Syndikusanwalt bei Träger der gesetzlichen

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