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   BGH, 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17   

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https://dejure.org/2017,6464
BGH, 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17 (https://dejure.org/2017,6464)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17 (https://dejure.org/2017,6464)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17 (https://dejure.org/2017,6464)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 882b ZPO, § 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Herleitung des Vermögensverfalls aus Schuldtiteln sowie aus Vollstreckungsmaßnahmen; Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten durch den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Herleitung des Vermögensverfalls aus Schuldtiteln sowie aus Vollstreckungsmaßnahmen; Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten durch den ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 882b; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Herleitung des Vermögensverfalls aus Schuldtiteln sowie aus Vollstreckungsmaßnahmen; Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten durch den ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall - und die offenen Forderungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17
    Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25).

    Lassen Indizien wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts zu, ist der Rechtsanwalt kraft seiner Mitwirkungslast gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG bereits im Widerrufsverfahren gehalten darzulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20).

    Diese Mitwirkungslast setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20).

  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17
    Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 7), nach welcher offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind.

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN).

    Der Kläger legt nicht dar, auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt oder einen Beweisantrag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 22 mwN) gestellt zu haben.

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17
    Steht der Vermögensverfall des Rechtsanwalts aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO fest, muss er zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 5 mwN).

    Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7).

  • BGH, 15.07.2015 - AnwZ (Brfg) 13/15

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17
    Diese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung eines Indizienbeweises (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17
    b) Soweit der Anwaltsgerichtshof auf die weitere Entwicklung unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung abgestellt hat, liegt darin kein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach welcher der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 18.10.2019 - AnwZ (Brfg) 51/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Beweisanzeichen hierfür sind offene Forderungen, Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2019 - AnwZ (Brfg) 42/19, juris Rn. 4; vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017, aaO Rn. 9 mwN).

    Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017, aaO).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen sämtlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 6; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 8) Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 46/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Beweisanzeichen hierfür sind offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2019 - AnwZ (Brfg) 42/19, juris Rn. 4; vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 4; jew. mwN).

    Von einem Vermögensverfall kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO und vom 14. Februar 2017, aaO Rn. 9 mwN).

    Diese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung eines Indizienbeweises (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017, aaO).

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz kann insoweit die unzulängliche Darlegung nicht ersetzen (siehe auch Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13).
  • BGH, 17.11.2020 - AnwZ (Brfg) 20/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Diese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung eines Indizienbeweises (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 9).
  • BGH, 29.04.2019 - AnwZ (Brfg) 21/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 4 mwN), nach welcher offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind.

    Von einem Vermögensverfall kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 aaO Rn. 9 und vom 29. Dezember 2016 aaO Rn. 7 mwN).

  • BGH, 23.05.2019 - AnwZ (Brfg) 13/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Prüfung

    Diese Mitwirkungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17 Rn. 13).
  • BGH, 21.10.2019 - AnwZ (Brfg) 32/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    c) Ein Rechtsanwalt, bei dem ein Vermögensverfall vermutet wird (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5 mwN) oder bei dem auch nur entsprechende Beweisanzeichen wie Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 9), muss zur Widerlegung dieser Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.
  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 9/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Vielmehr muss die antragstellende Person ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis ihrer Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass ihre Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 5 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 9).
  • BGH, 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 68/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Diese Mitwirkungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13).
  • BGH, 10.04.2019 - AnwZ (Brfg) 68/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2021 - 1 AGH 40/18
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