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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2532
BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,2532)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,2532)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,2532)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Nr 5 BRAO
    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der Beseitigung eines Vermögensverfalls durch einen ehemaligen Rechtsanwalt nach Entzug der Zulassung wegen des Vermögensverfalls

  • rewis.io

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

  • rewis.io

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Versagung wg. Unwürdigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 9
    Anforderungen an den Nachweis der Beseitigung eines Vermögensverfalls durch einen ehemaligen Rechtsanwalt nach Entzug der Zulassung wegen des Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Anwaltszulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 m.w.N. aus der Rspr.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 8 m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO m.w.N.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - wie etwa bei Untreue und Betrug zulasten von Mandanten - hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 9; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 6; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

    Abgesehen davon, dass diese Sperrfrist mit der Bestandskraft des Widerrufsbescheids - hier eingetreten im Jahr 1991 - in Gang gesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 10 m.w.N.), wäre diese Wartefrist selbst dann eingehalten, wenn sie erst mit der Begehung der letzten Tat oder sogar erst mit der Rechtskraft der letzten strafrechtlichen Verurteilung zu laufen begonnen hätte.

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 m.w.N. aus der Rspr.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 8 m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO m.w.N.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - wie etwa bei Untreue und Betrug zulasten von Mandanten - hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 9; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 6; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Hat er sich zu seinem Fehlverhalten bekannt, insbesondere den angerichteten Schaden nach Möglichkeit wiedergutgemacht, und keine weiteren Verfehlungen begangen, schlägt dies positiv zu Buche (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

    Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, negativ aus (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307).

    Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue - selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, BRAK-Mitt. 1996, 122 f.).

    In anderen Fällen, in denen der Betroffene erneut straffällig geworden war, hat der Senat sogar den Ablauf einer Zeitspanne von acht Jahren seit der letzten Straftat für eine Wiederzulassung genügen lassen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, aaO; vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO Rn. 10).

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 30/99

    Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts nach Veruntreuung von Mandnatengeldern

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, negativ aus (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307).

    Diese nachfolgenden Straftaten sind zudem schon angesichts ihrer Tatumstände als weitaus weniger gewichtig einzustufen als die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers im Jahr 1991 (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, aaO).

    Die zuletzt - während der laufenden Bewährungsfrist - begangene Tat (Unterschlagung eines PKWs) dürfte zudem auf die gleiche Ursache wie die 1991 erfolgten Untreue- und Betrugshandlungen des Klägers zurückzuführen sein, nämlich auf die Nichtbewältigung des eingetretenen Vermögensverfalls (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, aaO).

    bb) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Senat in vergleichbaren Fallgestaltungen den betroffenen Bewerber nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als zwölf Jahren bzw. von mehr als sechzehn Jahren seit der ersten Straftat (Untreue in zwölf Fällen bzw. in achtzehn Fällen) trotz nachfolgender Straftaten (Trunkenheit im Verkehr; Betrug und Fahren ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen), die wiederum ungefähr zehn Jahre zurücklagen, nicht mehr als untragbar für den Beruf eines Anwalts angesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, aaO).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 113/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Zudem setzt eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus nachweislich erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden entstehen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, juris Rn. 10).

    Eine nachhaltige Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, aaO m.w.N.).

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 40/99

    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, negativ aus (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307).

    bb) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Senat in vergleichbaren Fallgestaltungen den betroffenen Bewerber nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als zwölf Jahren bzw. von mehr als sechzehn Jahren seit der ersten Straftat (Untreue in zwölf Fällen bzw. in achtzehn Fällen) trotz nachfolgender Straftaten (Trunkenheit im Verkehr; Betrug und Fahren ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen), die wiederum ungefähr zehn Jahre zurücklagen, nicht mehr als untragbar für den Beruf eines Anwalts angesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, aaO).

  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 26/91

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Die Beklagte widerrief mit vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 7. Oktober 1991 (AnwZ (B) 26/91) rechtskräftig bestätigtem Bescheid vom 14. Januar 1991 seine Zulassung wegen Vermögensverfalls.

    Denn der von der Beklagten im Jahr 1991 ausgesprochene Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist vom Bundesgerichtshof rechtskräftig bestätigt worden (AnwZ (B) 26/91).

  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Unbefugtes

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue - selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, BRAK-Mitt. 1996, 122 f.).

    In anderen Fällen, in denen der Betroffene erneut straffällig geworden war, hat der Senat sogar den Ablauf einer Zeitspanne von acht Jahren seit der letzten Straftat für eine Wiederzulassung genügen lassen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, aaO; vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO Rn. 10).

  • BGH, 02.12.1991 - AnwZ (B) 40/91

    Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes - Widerruf der Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10).
  • BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08

    Versagung der Zulassung der Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - wie etwa bei Untreue und Betrug zulasten von Mandanten - hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 9; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 6; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 35/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf

  • BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 10/98

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Abwägung im

  • BGH, 10.08.2009 - AnwZ (B) 40/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 1/07

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall;

  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98

    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 67/99

    Antrag - Einstweilige Verfügung - Kanzleiabwicklung - Beschwerde -

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 1 AGH 25/15

    Keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beleidigung

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen ( ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10.
  • BGH, 27.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/16

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung wegen Beleidigung des ausbildenden

    Alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände sind einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff. und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und Beschluss vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg).
  • AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18

    Rechtsanwaltszulassung bei Verurteilung wegen Untreue von Mandantengeldern

    Die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG NJW 2017, 3704, 3706; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).

    Dabei kann indes nicht auf feste Fristen abgestellt werden, vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (BGH a. a. O.; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris; Weyland/Vossebürger a. a. O.).

    Zu den gravierenden Straftaten, die zu einer Wohlverhaltenszeit von grundsätzlich 15 bis 20 Jahren führen, gehören insbesondere Taten der Untreue und des Betrugs zum Nachteil von Mandanten, die den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts betreffen (BGH, Beschluss vom 28.3.2013, AnwZ (Brfg) 40/12, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 1 AGH 28/17

    Versagen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

    Allerdings muss im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet und gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 -,juris; BGH, Beschl. v. 06.07.1998 - AnwZ (B) 10/98; vgl. auch AGH NW, Urt. v. 07.10.2016 - 1 AGH 23/16).
  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff.; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).

    Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9 und vom 10. Oktober 2011, aaO S. 448).

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist bei der zu treffenden Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 und Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 6; siehe auch BVerfGE 63, 266, 287 f.; 72, 51, 65).
  • BGH, 04.02.2013 - AnwZ (Brfg) 62/12

    Anwaltliches Berufsrecht: Nachweis der Beseitigung des Vermögensverfalls beim

    Infolgedessen hat er nun im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass sich die Sachlage verändert hat, es ihm also gelungen ist, den Vermögensverfall (nachhaltig) zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 8, 3; Urteile vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 26; vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, Rn. 5).

    Vielmehr muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartun und belegen, namentlich auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er bestehende Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, aaO; vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, aaO).

  • BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach Begehung

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Abwägung

  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17

    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich

  • BGH, 08.05.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund gravierender Straftaten

  • VG Regensburg, 15.06.2015 - RO 5 E 15.687

    Keine Erteilung einer "vorläufigen Approbation" im Eilrechtsschutzverfahren.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2012 - 1 AGH 67/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Veruntreuung von

  • AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18
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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10850
BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,10850)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,10850)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,10850)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anhörungsrüge im Zusammenhang mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Bedeutung einer abstrakten Gefährdung der Rechtsuchenden für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • rechtsportal.de

    Anhörungsrüge im Zusammenhang mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Bedeutung einer abstrakten Gefährdung der Rechtsuchenden für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 7/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Soweit der Kläger rügt, der Senat habe nicht geprüft, ob der Vermögensverfall auch zu einer Gefährdung der Rechtsuchenden führt, verkennt er, dass die vorliegend anwendbare Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall an eine abstrakte Gefährdung der Rechtsuchenden anknüpft und - anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht darauf abstellt, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944 unter II 3 a).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus rechtlichen Gründen nicht für maßgebend oder ausreichend erachtet (vgl. etwa BVerfG, DVBl 2007, 253 ff. m. w. N.; BVerfGE 80, 269, 286).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 144/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Zwar verletzt ein Gericht den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700 unter II 1 m. w. N.).
  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 722/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör (ausdrückliche Bescheidung zentralen Vorbringens

    Auszug aus BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
    Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus rechtlichen Gründen nicht für maßgebend oder ausreichend erachtet (vgl. etwa BVerfG, DVBl 2007, 253 ff. m. w. N.; BVerfGE 80, 269, 286).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.06.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15609
BGH, 07.06.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,15609)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,15609)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10 (https://dejure.org/2011,15609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Infragestellung eines einzelnen tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung ist für die Zulassung der Berufung notwendig; Notwendigkeit einer Infragestellung eines einzelnen tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung für ...

  • rechtsportal.de

    Infragestellung eines einzelnen tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung ist für die Zulassung der Berufung notwendig; Notwendigkeit einer Infragestellung eines einzelnen tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung für ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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