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   BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19   

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BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19 (https://dejure.org/2020,39808)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19 (https://dejure.org/2020,39808)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19 (https://dejure.org/2020,39808)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO, § 124a Abs. 6 VwGO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 2 VwGO, § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO, § 62 Abs. 2 ZPO, § 128 VwGO, § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 112f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BRAO, § 112f Abs. 3 BRAO, § 112f BRAO, § 90 Abs. 2 Halbs. 1 BRAO, § 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 112f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO, § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 51 Abs. 2 Satz 1 GenG, § 42 Abs. 2 VwGO, § 112f Abs. 1 Nr. 1 BRAO, § 64 BRAO, § 64 Abs. 2 BRAO, Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG, § 68 Abs. 1 BRAO, § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO, § 80 Abs. 3 BRAO, § 73 Abs. 2 Nr. 7, § 88 Abs. 2 BRAO, § 64 Satz 1 und Satz 3 BRAO, § 64 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 78 Abs. 1, 2 BRAO, § 112f Abs. 1 BRAO, § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO, § 25 BPersVG, § 64 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 88 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BRAO, Art. 41 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 BRAO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 44 Abs. 1 BWG, § 83 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BWO, § 37 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW, § 42 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW, § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung durch die Rede eines Vorstandsmitglieds

  • rewis.io

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung

  • BRAK-Mitteilungen

    Neutralitätsgebot für Organe der Rechtsanwaltskammer bei Vorstandswahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 88 Abs. 3 S. 1-3; BRAO § 112f Abs. 1 Nr. 1
    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung durch die Rede eines Vorstandsmitglieds

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Pressebericht, 08.12.2020)

    Wegen Wahlkampfrede des Präsidenten: BGH kippt Vorstandswahl der RAK Düsseldorf

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 112f BRAO
    Ungültige Kammerwahl in Düsseldorf: Präsident durfte keine Wahlrede halten

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO §§ 64 Abs. 2, 73 Abs. 2 Nr. 7, 89 Abs. 2 Nr. 6, 11 f Abs. 2 1 Nr. 2 Hs. 1. Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1
    Wahlbeeinflussung durch Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 112f BRAO
    Ungültige Kammerwahl in Düsseldorf: Präsident durfte keine Wahlrede halten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2041
  • NJW S. 2041
  • AnwBl 2021, 172
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    bb) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der im Bereich der klassischen Staatstätigkeit im Einzelfall auch rein sachliche Informationen und Berichte der Regierung unzulässige Wahlwerbung sein können, wenn sie im nahen Vorfeld der Wahl erfolgen (BVerfGE 44, 125, 151 ff.), ist auf den hier in Rede stehenden Tätigkeitsbericht des Beigeladenen zu 13 insoweit nicht übertragbar.

    aa) Nach der auch insoweit entsprechend anzuwendenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung ist bei einem Tätigkeitsbericht des (amtierenden oder ehemaligen) Präsidenten der Beklagten im Grundsatz eine Verletzung des Neutralitätsgebots gegeben, wenn die Grenze zur Wahlwerbung überschritten wird (vgl. BVerfGE 44, 125, 150; BVerwGE 104, 323, 327; 159, 327 Rn. 24 f.; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2010, 778; VGH Kassel, NVwZ 1999, 1365, 1367).

    Ein unzulässiger parteiergreifender Charakter und damit ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot sind jedoch dann gegeben, wenn der Bericht - offen oder versteckt - für Vorstandsbewerber wirbt oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über andere Wahlbewerber äußert (vgl. BVerfGE 44, 125, 150).

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09

    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes;

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 mwN) ausgeführt hat, wird die Ungültigkeitserklärung einer Wahl damit nicht in das Belieben des Gerichts gestellt.

    Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 ff.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 21 f.).

    Zudem könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon abgesehen werden, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 22).

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96

    Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    aa) Nach der auch insoweit entsprechend anzuwendenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung ist bei einem Tätigkeitsbericht des (amtierenden oder ehemaligen) Präsidenten der Beklagten im Grundsatz eine Verletzung des Neutralitätsgebots gegeben, wenn die Grenze zur Wahlwerbung überschritten wird (vgl. BVerfGE 44, 125, 150; BVerwGE 104, 323, 327; 159, 327 Rn. 24 f.; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2010, 778; VGH Kassel, NVwZ 1999, 1365, 1367).

    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu d) anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer, an das Wahlprüfungsrecht und an gesetzliche Einschränkungen in § 112f Abs. 1 BRAO funktionell entsprechenden Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (vgl. Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112f Rn. 34; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § und Beschlüsse">112f BRAO Rn. 13a; ebenso BVerfGE 121, 266, 310; 146, 327 Rn. 40; BVerwGE 104, 323, 329 f.).

    Auch insoweit erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich je nach Wahlbezirk zwischen 105 und 171 Wähler - die Hälfte des Stimmenabstands zwischen dem Gewählten und einem nicht Gewählten -, also zwischen 13 % und 21 % der Wähler durch die Wahlrede des Beigeladenen zu 13 haben beeinflussen lassen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 504, 505; für Relevanz von 9 %: BayVGH, NVwZ-RR 1996, 680, 681; BVerwGE 104, 323, 327, 330).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu d) anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer, an das Wahlprüfungsrecht und an gesetzliche Einschränkungen in § 112f Abs. 1 BRAO funktionell entsprechenden Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (vgl. Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112f Rn. 34; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § und Beschlüsse">112f BRAO Rn. 13a; ebenso BVerfGE 121, 266, 310; 146, 327 Rn. 40; BVerwGE 104, 323, 329 f.).

    Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 ff.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 21 f.).

    Zudem könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon abgesehen werden, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 22).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    b) Eine die Wahlfreiheit und die Chancengleichheit der Bewerber verletzende und damit unzulässige Wahlbeeinflussung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Parlamentswahlen dann vor, wenn entweder staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelne Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit zur Abwehr - zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei - oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (BVerfGE 103, 111, 132 f. mwN; 124, 1, 20 f.; Klein in Maunz/Dürig, GG, Stand: April 2020, Art. 41 Rn. 119 f., 121, 125; Sachs/Magiera, GG, 8. Aufl., Art. 38 Rn. 93).

    Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 ff.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 21 f.).

    Zudem könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon abgesehen werden, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 22).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12

    Zulässigkeit der Bezuschussung des Berufsschulunterrichts durch

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    Angesichts der großen Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen - der Beigeladene zu 12 wurde mit 526, der Beigeladene zu 14 mit 562 Stimmen gewählt - hätte es zu einem Missbrauch in großem Stil kommen müssen, wofür keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 18 f.; AGH NRW, NJW-RR 2014, 945, 951).

    Solange diese Dritten nicht wählen (dazu unter cc), kann allein ihre (unterstellte) Anwesenheit das Wahlergebnis aber nicht beeinflussen (vgl. AGH NRW, NJW-RR 2014, 945, 951).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    bb) Danach können und dürfen private Anwaltvereine sich im Rahmen von Vorstandswahlen positionieren, indem sie Kandidaten unterstützen (Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 18 f.) oder die Unterstützung von Kandidaten ablehnen.

    Angesichts der großen Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen - der Beigeladene zu 12 wurde mit 526, der Beigeladene zu 14 mit 562 Stimmen gewählt - hätte es zu einem Missbrauch in großem Stil kommen müssen, wofür keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 18 f.; AGH NRW, NJW-RR 2014, 945, 951).

  • BVerwG, 20.06.1990 - 6 P 2.90

    Sitzverteilung bei Unterlassen der Einreichung eines Wahlvorschlages

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    Letztlich liefe ein solches Verfahren auf eine Art Wahlwiederholung hinaus, bei der das Wahlgeheimnis völlig aufgehoben wäre (BVerwGE 49, 75, 76 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 6 P 2.90, juris Rn. 30).

    Auch im Personalvertretungsrecht wird die Anordnung einer Wiederholungswahl nur in bestimmten Wahlbezirken (vgl. BVerwG, ZBR 1967, 271) und bei Gruppenwahlen die Aufhebung der Wahl nur einer Gruppe (vgl. BAGE 125, 232 Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 6 P 2.90, juris Rn. 30 mwN; siehe auch OVG Münster, NJW 1988, 723 f.) für möglich erachtet.

  • BVerwG, 08.06.1962 - VII P 7.61

    Anforderungen an die Wählbarkeit eines von jeder dienstlichen Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    c) Soweit dagegen in der Rechtsprechung Bedenken gegen die Anfechtbarkeit der Wahl einzelner Personal- oder Betriebsratsmitglieder geäußert wurden (siehe BVerwGE 14, 241, 242 f.; BVerwGE 49, 342, 343; BAGE 86, 117, 120 ff.; BAG, NZA-RR 2010, 76 Rn. 14; ferner BAGE 29, 398, 401 f.), sollte damit zum einen ausgeschlossen werden, dass Wahlfehler, die mehrere oder alle Gewählte betreffen, nur zu Lasten eines einzelnen Mitglieds gerichtlich geltend gemacht werden.

    Zum anderen wurde darauf hingewiesen (BVerwGE 14, 241, 242 f.), dass Rechtsfolge eines kausalen Wahlfehlers die Aufhebung der Wahl 1 und die Wiederholung des inkriminierten Wahlvorgangs sei, nicht aber die Aufhebung eines unselbständigen Wahlteils, wie dies bei der Anfechtung der Wahl eines einzelnen Personalrats der Fall sei.

  • BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69

    Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    Dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Wahl - anders als nach dem heutigen Wahlmodus in § 64 Abs. 1 Satz 1 BRAO - eine geheime Wahl nicht zwingend gesetzlich angeordnet war (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 f.), gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Auch wenn man deshalb davon ausgeht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Erfahrungen weniger Gefahr laufen, unzulässiger Wahlwerbung zu unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 300), schließt dies die Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung nicht aus.

  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 3/80

    Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99

    Geheime Wahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

  • OVG Sachsen, 20.12.2018 - 3 A 429/17

    Jagdgenossenschaft; Mitgliederversammlung; Ladungsmangel; Feststellungsklage;

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99

    Verletzung eines Kammermitglieds in eigenen Rechten

  • BVerwG, 07.11.1975 - VII P 11.74

    Pflicht eines Dienststellenleiters zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2010 - 2 L 177/09

    Bürgermeisterwahl: Anforderungen an die Neutralitätspflicht eines amtierenden

  • AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.1987 - 1 E 8/87
  • BAG, 11.06.1997 - 7 ABR 24/96

    Teilanfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem

  • BVerwG, 15.02.2018 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

  • BAG, 28.11.1977 - 1 ABR 40/76

    Wählbarkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat - Tatsächliche Zuordnung -

  • BVerwG, 16.12.1966 - VII P 19.66

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 29.11.1995 - 4 B 95.605

    Berücksichtigung der Neutralitätspflicht des Staates bei einer Landratswahl

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

  • BAG, 16.01.2008 - 7 ABR 66/06

    Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Beamten

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 91/07

    Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - stellvertretendes Mitglied

  • BVerwG, 21.07.1975 - VII P 1.74

    Wähler - Verwertung einer eidesstattlichen Versicherung - Zeuge - Geheime Wahl -

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

  • BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00

    Schwäche der geistigen Kräfte; Vorlage eines Gutachtens über den

  • BVerwG, 19.07.2010 - 2 B 127.09

    Verfahrensrüge: Fehlerhafte Besetzung der ersten Instanz; zweitinstanzliches

  • BVerwG, 07.01.2008 - 1 C 27.06

    Berufung; Begründung; Berufungsbegründung.

  • LSG Bayern, 17.06.2015 - L 12 KA 5039/13

    Wahlanfechtungsklage, Anfechtungsberechtigung, Grundsatz der Chancengleichheit

  • BVerwG, 12.08.1981 - 7 B 195.80

    Universitätsgremium - Kosistorium - Feststellung der Unwirksamkeit einer Wahl -

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 2208/00

    Fristgemäße Berufung durch einen Streitgenossen reicht; Pflegesatzvereinbarung

  • BVerwG, 20.08.1965 - IV C 119.65

    Erfolglose Berufung auf unvorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts

  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07

    Auslegung einer Vereinssatzung: Erforderliche Mehrheit für einen Wahlvorschlag

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerwG, 03.12.2002 - 1 B 429.02

    Berufungsbegründung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung; Anwaltsverschulden;

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • VG Stuttgart, 27.08.2004 - 4 K 5035/03

    Unzulässige Wahlbeeinflussung bei Wahl zum örtlichen Ärzteschaftsvorstand

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtvorlage eines

  • BGH, 28.04.2008 - AnwZ (B) 16/08

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung durch

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 - DL 13 S 214/17

    Disziplinarklageverfahren; konsensuale Berichterstatterentscheidung; Verhalten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1991 - 15 A 1518/90

    Wahlanfechtungsverfahren; Unregelmäßigkeit bei der Wahlhandlung; Wahlverlauf;

  • AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20

    Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds einer Anwaltskammer stellt keinen

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, BeckRS 2020, 38578 Rn. 74 mwN) wird die Ungültigerklärung einer Wahl damit jedoch nicht in das Belieben des Gerichts gestellt.

    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO mwN).

    Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO Rn. 88 mwN).

    Zudem könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon abgesehen werden, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO mwN).

    Ebenso wenig hindert es die Aufhebung der Wahl auch aller Beigeladenen, dass diesen das Verhalten des Wahlausschusses nicht zugerechnet werden kann, sie also keine Verantwortlichkeit für den Wahlfehler trifft (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO Rn. 90).

    Entscheidend ist allein, dass ein erheblicher Wahlfehler mit Ergebnisrelevanz auch für ihre Wahl vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, aaO Rn. 90).

    dd) Dass die Wahl nur für den Wahlbezirk des Landgerichtsbezirks München I aufgehoben wird, begegnet keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 19/19, Rn. 110 ff.).

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21

    Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der

    Anders als für die Zulässigkeit einer Beschlussanfechtung durch ein Kammermitglied nach § 112f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BRAO bedarf es für die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung keiner Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung; hier hat der Gesetzgeber bewusst von einer solchen Einschränkung abgesehen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 32 mwN).

    Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen die als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG hinaus geltenden und bei den Wahlen zu den Organen der Beklagten zu beachtenden (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 38 ff.; BVerfGE 60, 162, 167 mwN) Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.

    Eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, kann daher vorbehaltlich der unter 2.c) anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer und an gesetzliche Einschränkungen in § 112f Abs. 1 BRAO funktionell entsprechenden Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 74 mwN).

    Sowohl aus den - auch für die Wahlanfechtung nach § 112f BRAO geltenden - allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen für die Anfechtung von teilbaren Verwaltungsakten als auch aus dem bei Wahlanfechtungen geltenden Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs (s.o.) folgt, dass die Aufhebung einer Wahl, wenn möglich, auf den abgrenzbaren Teil, auf den sich der Wahlfehler ausgewirkt hat, zu beschränken ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, juris Rn. 111 f.).

  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 47/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der

    a) Nach § 112f Abs. 1 Nr. 2 BRAO können Wahlen zu Organen der Bundesrechtsanwaltskammer für ungültig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes, worunter auch das Verfassungsrecht zu fassen ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 36; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112f Rn. 29a), oder der Satzung zustande gekommen sind.

    Vielmehr kann die Wahl grundsätzlich nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (fehlende Ergebnis- bzw. Mandatsrelevanz, vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 74; BVerfGE 121, 266, 310; 146, 327 Rn. 40; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112f Rn. 34; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § und Beschlüsse">112f BRAO Rn. 13a).

    Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 88 mwN; BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 ff.).

    Zudem kann das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Organs den festgestellten Wahlfehler überwiegen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 88 mwN; BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.).

    Da die Beklagte als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung auch hoheitliche Kompetenzen ausübt, muss sie - trotz der Lockerung des demokratischen Legitimationserfordernisses im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung - bei der Bildung ihrer Organe durch diese legitimierende Wahlen auch demokratischen Grundsätzen genügen (zur Wahlfreiheit und Chancengleichheit der Bewerber vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 37 ff.).

  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21

    Untersagung der Nutzung eines ererbten Anwesens

    Im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung erfordert dies zwar - anders als bei unmittelbarer Staatsverwaltung und gemeindlicher Selbstverwaltung - nicht zwingend eine lückenlose personelle demokratische Legitimation aller Entscheidungsbefugten, sondern sind auch andere Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 38 mwN; BVerfGE 146, 164 Rn. 113 f.; 107, 59, 92, 94).

    Die Lockerung des Legitimationserfordernisses ändert aber nichts daran, dass die Bildung der Organe der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft, die als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung auch hoheitliche Kompetenzen ausübt, demokratischen Grundsätzen genügen muss, mithin bei den die Organe legitimierenden Wahlen die aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsätze der Wahlfreiheit und der Chancengleichheit der Bewerber gewahrt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, aaO; mwN).

    Aus dem Urteil des Senats vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 19/19, aaO), das der Zulassungsantrag in Bezug nimmt, sowie den dort dargelegten Grundsätzen des Demokratieprinzips ergibt sich nichts für die hier entscheidende und vom Anwaltsgerichtshof verneinte Frage, ob den Klägern unabhängig von einer subjektiven Betroffenheit in der Sache eine Klagebefugnis für eine Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse allein deshalb zusteht, weil diese möglicherweise formell fehlerhaft zustande gekommen sind.

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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11783
BGH, 24.04.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19 (https://dejure.org/2020,11783)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19 (https://dejure.org/2020,11783)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19 (https://dejure.org/2020,11783)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung durch Wahlwerbung in der Rede zum Jahresbericht als eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung

  • rechtsportal.de

    BRAO § 112e S. 2
    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung durch Wahlwerbung in der Rede zum Jahresbericht als eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

    Auszug aus BGH, 24.04.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 AGH 39/17 -.
  • BGH, 10.01.2018 - AnwZ (Brfg) 2/17

    Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer; Wählbarkeit von Mitgliedern

    Auszug aus BGH, 24.04.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 2/17, juris Rn. 6).
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