Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18680
BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12 (https://dejure.org/2012,18680)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12 (https://dejure.org/2012,18680)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12 (https://dejure.org/2012,18680)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,18680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Insolvenzverwalter freigegebene Anwaltskanzlei

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12
    Geordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12, vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4).

    Auch der bloße Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung genügt insoweit nicht; die Gefährdung entfällt erst mit dem Beschluss nach § 289 InsO (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 15 m. w. N.).

    Anhaltspunkte dafür, dass hier einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen ansonsten nach der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall verneint werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 16 und 28. September 2011, aaO Rn. 5, jeweils m. w. N.), sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 96/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12
    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Insolvenzverwalter ihre Anwaltskanzlei am 30. August 2010 nach § 35 Abs. 2 InsO frei gegeben hat, beseitigt dies weder die Insolvenz noch den Vermögensverfall (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, juris Rn. 9, vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 2011, 464 Rn. 7, und vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2012, 140 Rn. 4).

    Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird damit allein durch die Freigabe weder ausgeschlossen noch vermindert (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007, aaO Rn. 10 und vom 21. März 2011, aaO Rn. 8).

  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 37/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei Insolvenz

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12
    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Insolvenzverwalter ihre Anwaltskanzlei am 30. August 2010 nach § 35 Abs. 2 InsO frei gegeben hat, beseitigt dies weder die Insolvenz noch den Vermögensverfall (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, juris Rn. 9, vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 2011, 464 Rn. 7, und vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2012, 140 Rn. 4).

    Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird damit allein durch die Freigabe weder ausgeschlossen noch vermindert (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007, aaO Rn. 10 und vom 21. März 2011, aaO Rn. 8).

  • BGH, 28.09.2011 - AnwZ (Brfg) 29/11

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Vermutete Gefährdung

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12
    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Insolvenzverwalter ihre Anwaltskanzlei am 30. August 2010 nach § 35 Abs. 2 InsO frei gegeben hat, beseitigt dies weder die Insolvenz noch den Vermögensverfall (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, juris Rn. 9, vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 2011, 464 Rn. 7, und vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2012, 140 Rn. 4).

    Anhaltspunkte dafür, dass hier einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen ansonsten nach der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall verneint werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 16 und 28. September 2011, aaO Rn. 5, jeweils m. w. N.), sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12
    Geordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12, vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4).

    Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 28. Oktober 2011, aaO Rn. 7) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 - nicht vor; die Beurteilung zeitlich späterer - im Übrigen mit dem Zulassungsantrag nicht einmal behaupteter - Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12
    Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 28. Oktober 2011, aaO Rn. 7) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 - nicht vor; die Beurteilung zeitlich späterer - im Übrigen mit dem Zulassungsantrag nicht einmal behaupteter - Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12
    Geordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12, vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    aa) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Am Eintritt des Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs vermag auch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch den Insolvenzverwalter zum Ablauf des 31. Oktober 2011 nichts zu ändern (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 m.w.N.).

    cc) Eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender wird schließlich nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, allein durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, aaO Rn. 4; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, juris Rn. 10; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 2011, 464 Rn. 8).

    Die Gefährdung entfällt vielmehr grundsätzlich erst mit dem Beschluss nach § 289 InsO (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, aaO Rn. 4 m.w.N.).

  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse nämlich erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeblichen Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a. F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, Rn. 3; jeweils m. w. N.).

    bb) Eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, Rn. 8; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, Rn. 4; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 2011, 464 Rn. 8).

  • BGH, 09.06.2015 - AnwZ (Brfg) 16/15

    Die Insolvenz des Rechtsanwalts

    aa) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeblichen Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a. F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 46/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gesetzliche Vermutung des

    Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 71/12

    Vermutung des Vermögensverfalls wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen

    Geordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12, vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8, vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4, und vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12 Rn. 3).
  • BGH, 19.11.2012 - AnwZ (Brfg) 41/12

    Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des AGH Hamburg über die Entziehung

    Geordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12, vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8 und vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3).
  • AGH Baden-Württemberg, 14.02.2020 - AGH 25/19

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund

    Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens ist erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30.06.2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 18.01.2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 9.07.2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3; jeweils mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 1 AGH 13/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfall

    Von geordneten Vermögensverhältnissen i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wäre nur dann auszugehen, wenn dem Beklagten noch vor Erlass des Widerrufsbescheids durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs .1 InSO angekündigt oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InSO) vorgelegt worden wäre oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InSO) vorgelegen hätte, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit worden wäre (BGH ZInso 2010, 1380; NZI 2012, 106; Beschluss vom 23.06.2012, AnwZ (Brfg) 23/12 - jurisRn 3; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl. § 14 Rn 60).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht