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   BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14   

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https://dejure.org/2015,19681
BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14 (https://dejure.org/2015,19681)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14 (https://dejure.org/2015,19681)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14 (https://dejure.org/2015,19681)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2
    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungsunwilligkeit - und der vermutete Vermögensverfall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Kanzlei & Beruf" im August 2015

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14
    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14
    Der Einwand der Zahlungsunwilligkeit ist zwar unbeachtlich, wenn und soweit der Schuldner zugleich zahlungsunfähig ist (vgl. für den insolvenzrechtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; Beschluss vom 10. Juli 2014 - IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 Rn. 6).
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 287/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Insolvenzrechtliche Unerheblichkeit der

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14
    Der Einwand der Zahlungsunwilligkeit ist zwar unbeachtlich, wenn und soweit der Schuldner zugleich zahlungsunfähig ist (vgl. für den insolvenzrechtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; Beschluss vom 10. Juli 2014 - IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 Rn. 6).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14
    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14
    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).
  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 7/14

    Abbruch eines Notarstellenbesetzungsverfahrens in Hessen: Sachlicher Grund bei

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).
  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    (c) Der weitere Einwand des Klägers, nach der Rechtsprechung des Senats entfalle die Vermutungswirkung einer Eintragung auch dann, wenn der Schuldner die der Eintragung zugrundeliegende Forderung schlicht nicht erfüllen wolle (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00, juris Rn. 8; vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 6; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 12/18, ZinsO 2018, 1366 Rn. 17), betrifft wiederum nicht die Geltung der Vermutung, sondern ihre Widerlegung, verhilft dem Kläger aber auch in deren Rahmen nicht zum Erfolg (siehe dazu unter 1.b) bb) (3)).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt die gegen ihn gerichteten Forderungen erfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will, und seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00, juris Rn. 8; vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 6; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 12/18, ZinsO 2018, 1366 Rn. 17).

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    cc) Soweit der Kläger vorträgt, er sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig gewesen, verkennt er, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 10 und vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9).
  • BGH, 20.12.2023 - AnwZ (Brfg) 32/23

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Soweit der Senat in einem besonders gelagerten Fall einer hartnäckigen, keinen vernünftigen Argumenten mehr zugänglichen Weigerung, eine geringfügige Forderung zu begleichen, ausnahmsweise einen Vermögensverfall verneint hat, obwohl der Rechtsanwalt dort keine belastbaren Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hatte (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015- AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 6), ergibt sich daraus nichts anderes.
  • BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 12/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Den dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 ab (AnwZ (Brfg) 25/14, juris).

    Der Einwand der Zahlungsunwilligkeit ist unbeachtlich, wenn und soweit der Schuldner zugleich zahlungsunfähig ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 6 mwN).

    Zwar hat der Senat in einem - ebenfalls den Kläger betreffenden - besonders gelagerten Fall angenommen, dass ausnahmsweise die hartnäckige, keinen vernünftigen Argumenten mehr zugängliche Weigerung, eine geringfügige Forderung zu begleichen, dann keinen Vermögensverfall im berufsrechtlichen Sinne bedeutet, wenn die Vermögensverhältnisse des Anwalts im Übrigen geordnet sind (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 aaO).

  • BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Zum anderen verkennt der Kläger, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich weder die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch diejenigen der weiteren vorstehend genannten insolvenzrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 10).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - 1 AGH1 AGH 3/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Der BGH hat jedoch mit Beschluss vom 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14 - in einem Fall, in dem sich ein Rechtsanwalt hartnäckig weigerte, eine geringfügige Forderung von einigen hundert Euro zu begleichen und er auch keine belastbaren Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat, einen Vermögensverfall gleichwohl verneint, weil es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass er andere Forderungen nicht begleichen oder anderweitig regulieren könne; das Verhalten des dortigen Klägers sei schlicht irrational.
  • AGH Brandenburg, 05.12.2022 - 1 AGH 3/21
    Der BGH hat jedoch mit Beschluss v. 10.7.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14 - in einem Fall, in dem sich ein Rechtsanwalt hartnäckig weigerte, eine geringfügige Forderung von einigen hundert Euro zu begleichen und er auch keine belastbaren Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat, einen Vermögensverfall gleichwohl verneint, weil es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass er andere Forderungen nicht begleichen oder anderweitig regulieren könne; das Verhalten des dortigen Kl. sei schlicht irrational.
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