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   BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12   

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BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12 (https://dejure.org/2012,29622)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12 (https://dejure.org/2012,29622)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2012 - AnwZ (Brfg) 28/12 (https://dejure.org/2012,29622)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermögensverfall indiziert die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11

    Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 02.04.2012 - AnwZ (Brfg) 9/12

    Bedeutung des Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12
    Auch wenn dies nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können; die Feststellungslast trifft den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 11 und vom 2. April 2012 - AnwZ (Brfg) 9/12, juris Rn. 4).
  • BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 13/12

    Gefährdung der Interessen Rechtssuchender bei Vermögensverfall und Verurteilung

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 16/11

    Prüfung der Vermögensverhältnisse im Rahmen eines Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12
    aa) Der Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist dadurch gekennzeichnet, dass der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4; Senatsurteil vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 16/11, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12
    Auch wenn dies nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können; die Feststellungslast trifft den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 11 und vom 2. April 2012 - AnwZ (Brfg) 9/12, juris Rn. 4).
  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12
    aa) Der Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist dadurch gekennzeichnet, dass der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4; Senatsurteil vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 16/11, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der

    Er zeigt damit, dass es ihm nicht gelingt, seine Schulden geordnet zurückzuführen und ihre ordnungsgemäße Begleichung durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern sicherzustellen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Damit liegen ungeachtet des exakten Schuldenstandes gewichtige Indizien dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BGH, 13.08.2013 - AnwZ (Brfg) 28/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Damit liegen ungeachtet der exakten Höhe des Schuldenstandes gewichtige Indizien dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, - AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - 1 AGH 42/14

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 08.11.2011 - AnwZ (Brfg) 41/11 Rn. 7; Beschl. v. 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12, Rn. 5) belegt bereits der Umstand, dass der Rechtsanwalt - auch im Falle behaupteten Aktivvermögens - Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß tilgt oder bedient, sondern seine Gläubiger veranlasst, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen, die bei Abschluss des Widerrufsverfahrens noch andauern, das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse.
  • BGH, 08.01.2014 - AnwZ (Brfg) 71/13

    Indizwirkung für einen Vermögensverfall trotz Begleichung einer offenen Forderung

    Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs der Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5 und vom 13. August 2013, aaO).
  • BGH, 31.01.2013 - AnwZ (Brfg) 61/12

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Aufhebung des Widerrufs seiner Zulassung zur

    Damit liegen aber worauf der Anwaltsgerichtshof tragend abgestellt hat - ungeachtet der exakten Höhe des Schuldenstandes gewichtige Anzeichen dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, AnwZ (Brfg) 28/12, Rn. 5 m. w. N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - 1 AGH 35/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Ungeordnete

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 08.11.2011 - AnwZ (Brfg) 41/11 Rz 7 sowie Beschluss vom 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12 Rz 5 ) belegt schon der Umstand, dass der Rechtsanwalt trotz seines behaupteten Aktivvermögens Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß getilgt oder bedient hat, sondern seine Gläubiger veranlasst hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen, die bei Abschluss des Widerrufsverfahrens noch andauerten, die ungeordneten Vermögensverhältnisse.
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