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   BGH, 13.08.2013 - AnwZ (Brfg) 28/13   

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https://dejure.org/2013,24643
BGH, 13.08.2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 (https://dejure.org/2013,24643)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 (https://dejure.org/2013,24643)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 (https://dejure.org/2013,24643)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - AnwZ (Brfg) 28/13
    Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4).

    Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.).

    Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m. w. N.).

  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - AnwZ (Brfg) 28/13
    Insoweit genügt der Zulassungsantrag nicht den hierfür geltenden Erfordernissen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort; denn es ging um Vorgänge, die nur dem Kläger bekannt waren oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20).

  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - AnwZ (Brfg) 28/13
    Damit liegen ungeachtet der exakten Höhe des Schuldenstandes gewichtige Indizien dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, - AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort, denn es ging hinsichtlich der Ratenzahlungsvereinbarungen und der Rechtsbehelfe gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen um Vorgänge, die nur dem Kläger bekannt waren oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 Rn. 7).
  • BGH, 08.01.2014 - AnwZ (Brfg) 71/13

    Indizwirkung für einen Vermögensverfall trotz Begleichung einer offenen Forderung

    Ein solcher liegt vor, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13, juris Rn. 4).

    Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs der Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5 und vom 13. August 2013, aaO).

  • AGH Hamburg, 09.12.2014 - II ZU 5/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Tatsächliche Vermutung für einen

    Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 07.02.2011, AnwZ (B) 62/06, Rn. 3; Beschluss vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10, Rn. 4; Beschluss vom 13.08.2013, AnwZ (Brfg) 28/13, Rn. 4; Beschluss vom 20.12.2013, AnwZ (Brfg) 40/13, Rn. 4).

    Vor diesem Hintergrund kann der Nachweis des Vermögensverfalls als geführt angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.08.2013, AnwZ (Brfg) 28/13, Rn. 4).

  • AGH Hamburg, 11.07.2022 - AGH I ZU 11/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des

    Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, da es um Vorgänge geht, die nur dem Kläger bekannt sind oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 13.08.2013 - AnwZ (BrfG) 28/13, Rz. 7 - zitiert nach juris; Beschluss v. 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rz. 20 - zitiert nach juris).
  • BGH, 27.07.2015 - AnwZ (Brfg) 26/15

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Fest steht, dass gegen den Kläger zahlreiche titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt weit über einer Million Euro bestanden haben, hinsichtlich derer er es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen müssen; darunter sind vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 4; vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - AnwZ (Brfg) 61/12 Rn. 6, jeweils m. w. N.).
  • AGH Hamburg, 17.11.2022 - AGH I ZU 6/21

    Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, da es um Vorgänge geht, die nur dem Kläger bekannt sind oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 13.08.2013 - AnwZ (Brfg) 28/13, Rz. 7 - zitiert nach juris; Beschluss v. 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rz. 20 - zitiert nach juris).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2024 - 1 AGH 20/23
    Der betroffene Rechtsanwalt ist schon im Widerrufsverfahren gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.2.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 18.1.2013, 1 AGH 42/12, BeckRS 2013, 16310).
  • AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Anordnung

    Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, da es um Vorgänge geht, die nur der Antragstellerin bekannt sind oder jedenfalls nur mit ihrer Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 13.08.2013 - AnwZ (BrfG) 28/13 - juris; Beschluss v. 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 - juris).
  • AGH Bayern, 13.03.2019 - BayAGH I - 1 - 25/18

    Anforderungen an die Tätigkeitsbeschreibung zur Zulassung als

    Diese Mitwirkungslast setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort, soweit es um Vorgänge geht, die nur ihm bekannt sind oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (BGH, Beschluss vom 13.08.2013, AnwZ (Brfg) 28/13, Rn. 7).
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