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   BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13   

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BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 (https://dejure.org/2013,31319)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 (https://dejure.org/2013,31319)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 (https://dejure.org/2013,31319)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13
    Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4).

    Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.).

    Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m. w. N.).

  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13
    Damit liegen ungeachtet des exakten Schuldenstandes gewichtige Indizien dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13
    Danach muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

    Auszug aus BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13
    Damit hat er die durch den Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 f.).
  • BGH, 05.02.2007 - AnwZ (B) 3/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13
    Namentlich genügt der Umstand nicht, dass sich der Kläger bislang nicht an Fremdgeldern vergriffen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 3/06, juris Rn. 13).
  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14

    Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der

    Der Kläger hat es dabei wegen vergleichsweise geringfügiger Verbindlichkeiten jeweils zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen kommen lassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, Rn. 4 m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 1 AGH 37/23
    Insgesamt liegen damit hinreichende Indizien vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14-, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, Rn. 4 m.w.N.), die hier die Annahme eines Vermögensverfalls des Klägers bei Erlass des Widerrufs rechtfertigen.
  • BGH, 27.07.2015 - AnwZ (Brfg) 26/15

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Fest steht, dass gegen den Kläger zahlreiche titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt weit über einer Million Euro bestanden haben, hinsichtlich derer er es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen müssen; darunter sind vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 4; vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - AnwZ (Brfg) 61/12 Rn. 6, jeweils m. w. N.).

    Unter anderem die mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2015 vorgelegte fortgeführte Forderungsliste spricht dafür, dass er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Zulassungswiderrufs oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14 Rn. 5; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 4 m. w. N.).

  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinen im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhobenen Beanstandungen von Aufklärungsmängeln den insoweit bestehenden Darlegungserfordernissen genügt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. November 2014 - AnwZ (Brfg) 84/13, Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, Rn. 10; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, Rn. 9).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2024 - 1 AGH 34/23
    Dass es sich um vergleichsweise geringfügige Forderungen handelt, steht dem Widerruf der Zulassung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13-, juris Rn. 4).
  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

    Im Übrigen spricht die mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2013 vorgelegte fortgeführte Forderungsliste dafür, dass die Klägerin nur wirtschaften kann, indem sie neue Schulden auflaufen lässt, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs ihrer Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Kann ein Rechtsanwalt - wie hier der Kläger - offensichtlich nur wirtschaften, in dem er neue Schulden auflaufen lässt und zahlt er Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4; vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 27. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 26/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 07.10.2015 - AnwZ (Brfg) 48/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Häufung

    Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs einer Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 69/13

    Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwaltes bei Eintragung im

    Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei eingeleiteten

    Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4).
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