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   BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12   

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https://dejure.org/2013,7654
BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12 (https://dejure.org/2013,7654)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12 (https://dejure.org/2013,7654)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12 (https://dejure.org/2013,7654)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Nr 5 BRAO
    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach Begehung von Vermögensstraftaten zum Nachteil von Mandanten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Vergehen von mehr als 11 Jahren bzgl. des zur Unwürdigkeit führenden Vergehens (hier: Gutschrift eines für einen Mandanten bestimmten Scheck auf das eigenen Konto)

  • rewis.io

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach Begehung von Vermögensstraftaten zum Nachteil von Mandanten

  • BRAK-Mitteilungen

    Wiederzulassung nach der Begehung von Straftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5
    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Vergehen von mehr als 11 Jahren bzgl. des zur Unwürdigkeit führenden Vergehens (hier: Gutschrift eines für einen Mandanten bestimmten Scheck auf das eigenen Konto)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte und Notare - 10 Jahre nicht straffällig: Trotzdem Sperre?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wiederzulassung eines Anwalts nach der Begehung von Straftaten kann lang dauern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf welchen der Kläger sich in seiner vorläufigen Begründung beruft, setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf welchen der Kläger sich in seiner vorläufigen Begründung beruft, setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf welchen der Kläger sich in seiner vorläufigen Begründung beruft, setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf welchen der Kläger sich in seiner vorläufigen Begründung beruft, setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf welchen der Kläger sich in seiner vorläufigen Begründung beruft, setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12
    Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet und gewahrt werden (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, Rn. 12 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf welchen der Kläger sich in seiner vorläufigen Begründung beruft, setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Entsprechend haben sie ausdrücklich oder jedenfalls sinngemäß als Maßstab formuliert, dass ein Bewerber nur dann als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden kann, wenn er ein Verhalten gezeigt habe, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lasse und dass dabei das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (BrfG) 10/10 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12 -, BRAK-Mitteilungen 2013, S. 197 f.; stRspr).
  • BGH, 27.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/16

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung wegen Beleidigung des ausbildenden

    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 4 mwN).

    Alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände sind einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff. und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und Beschluss vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 4 m. w. N.).

    Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff.; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist bei der zu treffenden Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 und Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 6; siehe auch BVerfGE 63, 266, 287 f.; 72, 51, 65).
  • BGH, 31.03.2017 - AnwZ (Brfg) 58/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts, insbesondere bei Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten, eine Wiederzulassung in der Regel erst nach Ablauf von 15 bis 20 Jahren möglich, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Straftat an (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 6 mwN).
  • AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18

    Rechtsanwaltszulassung bei Verurteilung wegen Untreue von Mandantengeldern

    Zu den gravierenden Straftaten, die zu einer Wohlverhaltenszeit von grundsätzlich 15 bis 20 Jahren führen, gehören insbesondere Taten der Untreue und des Betrugs zum Nachteil von Mandanten, die den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts betreffen (BGH, Beschluss vom 28.3.2013, AnwZ (Brfg) 40/12, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).
  • AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20
    Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12, m.w.N. und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6).
  • VG Regensburg, 15.06.2015 - RO 5 E 15.687

    Keine Erteilung einer "vorläufigen Approbation" im Eilrechtsschutzverfahren.

    Bedenkt man zudem, dass der Bundesgerichtshof für die Wiederzulassung zum Rechtsanwaltsberuf nach gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (z.B. Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten), in ständiger Rechtsprechung einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich hält (vgl zuletzt BGH vom 28.3.2013, Az. AnwZ (Brfg) 40/12 sowie vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 10/10 m.w.N.), erscheint es nach der im Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht fehlerhaft, wenn die Regierung der Oberpfalz 5 Jahre nach Bestandskraft des Widerrufs der Approbation des Antragstellers und etwa 11 ½ Jahre nach den von ihm begangenen berufsbezogenen Straftaten zur Einschätzung gelangt ist, dass er seine Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs noch nicht wieder erlangt hat.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 1 AGH 34/22
    Entsprechend kann ein Bewerber nur dann als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lässt und, dass dabei das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 8; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (BrfG) 10/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 42).
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