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   BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15   

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https://dejure.org/2015,35581
BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15 (https://dejure.org/2015,35581)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15 (https://dejure.org/2015,35581)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2015 - AnwZ (Brfg) 40/15 (https://dejure.org/2015,35581)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensverfall - und der Eintrag im Schuldnerverzeichnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15
    Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK- Mitt.

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 6. Februar 2014 aaO Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15
    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 6. Februar 2014 aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 43/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15
    Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 aaO Rn. 12 mwN).
  • BGH, 26.08.2013 - AnwZ (Brfg) 31/13

    Begründetheit des Antrags eines Rechtsanwalts auf Rücknahme des Widerrufs seiner

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15
    Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 aaO Rn. 12 mwN).
  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15
    Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK- Mitt.
  • BGH, 08.12.2014 - AnwZ (Brfg) 45/14

    Anwaltsgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - AnwZ (Brfg) 40/15
    Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 aaO Rn. 12 mwN).
  • BGH, 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Denn wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bleibt es der Klägerin unbenommen, diesen Entschluss wieder zu ändern, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass ihr künftig Fremdgelder anvertraut werden und in Bezug auf diese Gelder die Interessen ihrer Mandanten durch einen möglichen Zugriff der Gläubiger gefährdet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2015 - AnwZ (Brfg) 40/15, juris Rn. 7).
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