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   BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18   

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BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18 (https://dejure.org/2018,34339)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18 (https://dejure.org/2018,34339)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18 (https://dejure.org/2018,34339)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

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    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Vermögenswerte sind im Übrigen von vorneherein ohne Bedeutung, soweit sie nicht liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 7 mwN).

    Auf die Gründe für den Vermögensverfall kommt es nicht an (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 und vom 3. Juli 2018, aaO mwN).

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; siehe Beschlüsse vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (Senat, Beschlüsse vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 6 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Grund für die Verlegung bzw. Vertagung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 11; jeweils mwN).

  • BGH, 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 9/18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (Senat, Beschlüsse vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 6 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 10 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

  • BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 10 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 25.06.2018 - AnwZ (Brfg) 18/18

    Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; siehe Beschlüsse vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Auch eine bisher beanstandungsfreie anwaltliche Tätigkeit schließt die Gefährdung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 13 und vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

  • BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Vermögenswerte sind im Übrigen von vorneherein ohne Bedeutung, soweit sie nicht liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 7 mwN).
  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Auf die Gründe für den Vermögensverfall kommt es nicht an (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 und vom 3. Juli 2018, aaO mwN).
  • BGH, 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Auch eine bisher beanstandungsfreie anwaltliche Tätigkeit schließt die Gefährdung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 13 und vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 28.11.2016 - AnwZ (Brfg) 23/16

    Terminsverlegungsantrag in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Grund für die Verlegung bzw. Vertagung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18
    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 AGH 78/17

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7; vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7 und vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).
  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7 und vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7).

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. September 2018, aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aus

    Ohnehin stellte die kurzfristige Bevollmächtigung eines Prozessbevollmächtigten, der den bereits längerfristig anberaumten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen kann, keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO dar (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 14; vgl. auch Senat, Beschluss vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 14).
  • BGH, 01.02.2019 - AnwZ (Brfg) 76/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Das gilt gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Rechtslage zum Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) eindeutig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZInsO 2017, 2544 Rn. 13 mwN; vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 14).
  • BGH, 25.01.2019 - AnwZ (Brfg) 21/18

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 14; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 9, und AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 53/17

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 14; vom 12. März 2018 - AnwZ 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 9 und AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 4/19

    Freistellung von der Pflicht zur Entrichtung des Beitrags zur

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Dezember 2018 aaO Rn. 22 und vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2019 - 1 AGH 39/18
    Vermögenswerte sind von vorneherein ohne Bedeutung, soweit sie nicht liquide sind (BGH, Beschluss vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschl. v. 18.02.2019 - AnwZ (Brfg) 65/17).
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