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   BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15   

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https://dejure.org/2015,29623
BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15 (https://dejure.org/2015,29623)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15 (https://dejure.org/2015,29623)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2015 - AnwZ (Brfg) 44/15 (https://dejure.org/2015,29623)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 BRAO, § 73 Abs 3 BRAO, § 76 Abs 1 BRAO
    Anwaltliches Berufsrecht: Anspruch eines Rechtsanwalts auf Überlassung eines in einem Aufsichtsverfahren der Rechtsanwaltskammer gegenüber einem anderen Anwalt ergangenen Beschlusses; Begriff der Personalakte

  • IWW

    § 43 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 76 Abs. 1 BRAO, § 58 BRAO, § 73 Abs. 3 Satz 3 BRAO, § 73 Abs. 3 Satz 1, 2 BRAO, § 76 BRAO, § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 73 Abs. 2 Nr. 4, §§ 74, 74a BRAO, § 73 Abs. 3 BRAO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überlassungsbegehren eines Rechtsanwalts bzgl. des in einem berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren ergangenen anwaltsgerichtlichen Beschlusses; Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer; Vorgänge und Unterlagen aus einem gegen einen ...

  • Anwaltsblatt

    § 58 BRAO, § 73 BRAO, § 76 BRAO
    Anwaltsgerichtliche Beschlüsse dürfen nicht an Dritte herausgegeben werden

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Anspruch eines Rechtsanwalts auf Überlassung eines in einem Aufsichtsverfahren der Rechtsanwaltskammer gegenüber einem anderen Anwalt ergangenen Beschlusses; Begriff der Personalakte

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Kein Anspruch auf Überlassung eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überlassungsbegehren eines Rechtsanwalts bzgl. des in einem berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren ergangenen anwaltsgerichtlichen Beschlusses; Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer; Vorgänge und Unterlagen aus einem gegen einen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Beschluss des Anwaltsgerichts - und die Neugier des Beschwerdeführers

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 58 BRAO, § 73 BRAO, § 76 BRAO
    Anwaltsgerichtliche Beschlüsse dürfen nicht an Dritte herausgegeben werden

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2015, 973
  • AnwBl Online 2015, 586
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 39/12

    Einsichtsrecht des Rechtsanwalts in seine Personalakten: Begriff der Personalakte

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15
    Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kommt es nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 39/12, NJW-RR 2014, 883 Rn. 5 m.w.N. und vom 2. März 2011 - AnwZ (B) 50/10, NJW 2011, 2303 Rn. 11 m.w.N.; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 58 Rn. 6 f. m.w.N.; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 58 Rn. 5).
  • BGH, 23.02.2011 - AnwZ (Brfg) 4/10

    Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15
    Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hinreichend erläutert, d.h. die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 2 und vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10

    Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Beschränkte Zuständigkeit des

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15
    Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kommt es nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 39/12, NJW-RR 2014, 883 Rn. 5 m.w.N. und vom 2. März 2011 - AnwZ (B) 50/10, NJW 2011, 2303 Rn. 11 m.w.N.; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 58 Rn. 6 f. m.w.N.; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 58 Rn. 5).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 4/12

    Rechtsanwaltszulassung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15
    Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hinreichend erläutert, d.h. die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 2 und vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 47/97

    Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen Rechtsanwälte - Statthaftigkeit

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15
    Der Beschwerdeführer ist im berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht Beteiligter und besitzt nach der gesetzlichen Konzeption - mit Ausnahme der in § 73 Abs. 3 BRAO bestimmten Mitteilungspflicht - keine Verfahrensrechte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 47/97, BRAK-Mitt. 1998, 41, 42; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 74 Rn. 33 sowie § 76 Rn. 20; Güldenzoph aaO S. 6).
  • BGH, 03.04.2018 - AnwZ (Brfg) 2/18

    Begründungspflicht der Mitteilung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer an den

    Ein "Abschluss des Verfahrens" i.S.v. § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO mit einer dem Beschwerdeführer mitzuteilenden (abschließenden) Entscheidung liegt daher in Fällen einer Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft erst bei einem Abschluss des gesamten Verfahrens vor, das heißt bei Abschluss entweder des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft, des von der Generalstaatsanwaltschaft eingeleiteten anwaltsgerichtlichen Verfahrens (zu einem solchen Fall vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2015 - AnwZ (Brfg) 44/15, juris Rn. 1, 12: Der Mitteilungspflicht nach § 73 Abs. 3 BRAO wird genügt, wenn die Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer das Ergebnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens mitteilt; so auch Weyland in Feuerich/Weyland, aaO § 76 Rn. 33a; a.A. Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO § 73 Rn. 49a) oder, falls die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgibt, bei Abschluss des dort fortgeführten Verfahrens.
  • VG Saarlouis, 30.06.2021 - 5 K 1435/20

    Zum Anspruch eines potentiellen Regressgläubiger auf Mitteilung der Wohnanschrift

    Allerdings unterfielen nicht alle Daten diesem Schutz der Personalakte, selbst wenn die Information gegebenenfalls dem mit Personalakte bezeichneten Aktenstück zu entnehmen sein sollte, da der Begriff der Personalakte in der BRAO nach einhelliger Auffassung materiell zu verstehen sei, die Information also in einem inneren Zusammenhang mit dem Status als Anwalt stehen müsse (vgl. BGH vom 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15 -, S. 5, Rn. 9 m.w.N.) Vorliegend handele es bei der Wohnanschrift des Kollegen A um keine den Status des Kollegen A betreffende Information.

    [vgl. BGH vom 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15 -, S. 5, Rn. 9 m.w.N.] Hierzu zählten beispielsweise Informationen über Disziplinarmaßnahmen, Beschwerdeverfahren oder Ermittlungsergebnisse, Stellungnahmen im Zusammenhang mit Verfahren über den Widerruf der Zulassung.

  • AGH Niedersachsen, 07.11.2017 - AGH 4/16
    Er ist in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht Beteiligter und besitzt nach der gesetzlichen Konzeption keine Verfahrensrechte (vgl. zum Beschwerdeführer im berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren: BGH AnwZ (Brfg) 44/15 v. 22.9.2015, Rn. 12).
  • AGH Brandenburg, 17.04.2023 - 1 AGH 3/21

    Anspruch auf Auskunft über den Verfahrensstand in einem berufsrechtlichen

    Berufsrechtliche Verfahren gegen einen Rechtsanwalt sind Bestandteil seiner Personalakte und unterliegen damit der besonderen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 Abs. 1 BRAO (vgl. BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 22.09.2015, AnwZ (Brfg) 44/15, NJW-Spezial 2015, 734 und - juris).
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