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   BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18   

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BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 (https://dejure.org/2019,7221)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 (https://dejure.org/2019,7221)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 (https://dejure.org/2019,7221)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 3; vom 30. November 2018 - AnwZ (Brfg) 57/17, juris Rn. 3 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 3); hierdurch muss die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. August 2018 - AnwZ (Brfg) 55/17, juris Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 4; vom 30. November 2018, aaO Rn. 6 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 4).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 7 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 7).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 11 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 11).

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 3; vom 30. November 2018 - AnwZ (Brfg) 57/17, juris Rn. 3 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 3); hierdurch muss die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. August 2018 - AnwZ (Brfg) 55/17, juris Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 4; vom 30. November 2018, aaO Rn. 6 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 4).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 7 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 7).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 11 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 11).

  • BGH, 30.11.2018 - AnwZ (Brfg) 57/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 3; vom 30. November 2018 - AnwZ (Brfg) 57/17, juris Rn. 3 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 3); hierdurch muss die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. August 2018 - AnwZ (Brfg) 55/17, juris Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 30. November 2018, aaO Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 4; vom 30. November 2018, aaO Rn. 6 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 4).

  • BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7 und vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7).

    Insbesondere spielt es keine Rolle, ob der Rechtsanwalt seine schlechte finanzielle Situation verschuldet hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 7 mwN).

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7 und vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7).

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. September 2018, aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 07.12.2018 - AnwZ (Brfg) 55/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 30. November 2018, aaO Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2018, aaO Rn. 6 mwN).

  • OVG Sachsen, 01.08.2000 - 1 B 58/99

    Erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung; Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    Die im Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (SächsOVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99, SächsVBl. 2001, 10) betraf demgegenüber die Mitwirkung eines befangenen Richters am angefochtenen Urteil.
  • BGH, 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Herleitung

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz kann insoweit die unzulängliche Darlegung nicht ersetzen (siehe auch Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13).
  • BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05

    Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Einstellung des in Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    Es kann deshalb dahinstehen, ob innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft eine ausreichende Kontrolle bestünde, was bereits deshalb zweifelhaft erscheint, weil die Klägerin, die für ihren Vortrag auch keine Belege vorgelegt hat, nicht für eine Sozietät tätig ist, mithin nicht nachvollziehbar ist, wie im Fall der z.B. urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit der Mitgesellschafterin eine ausreichende Kontrolle sicher gestellt sein soll (vgl. zu der entsprechenden Problematik bei Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei nur Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 9 f.).
  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 7/14

    Abbruch eines Notarstellenbesetzungsverfahrens in Hessen: Sachlicher Grund bei

    Auszug aus BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 3; vom 30. November 2018 - AnwZ (Brfg) 57/17, juris Rn. 3 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 3); hierdurch muss die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. August 2018 - AnwZ (Brfg) 55/17, juris Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8).
  • BGH, 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 18/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

  • BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung

  • BGH, 29.08.2018 - AnwZ (Brfg) 55/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögenverfalls

  • BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Sinne

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird; hierdurch muss die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 6; jeweils mwN).

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 15 mwN).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 19 mwN).

  • BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20

    Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4; vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

    Denn Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind und dem Antragsteller zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 15 mwN).

  • BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Gibt es - wie hier in Form der Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden - Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 juris Rn. 19 mwN).

  • BGH, 07.12.2023 - AnwZ (Brfg) 25/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018- AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 6 und vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7; vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7 und vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).
  • BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Vermögenswerte können zudem nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).

  • BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verögensverfall wegen offener

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Vermögenswerte sind nur dann von Bedeutung, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).

  • BGH, 01.02.2021 - AnwZ (Brfg) 34/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 14.08.2019 - AnwZ (Brfg) 40/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 02.10.2019 - AnwZ (Brfg) 44/19

    Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

  • BGH, 01.07.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aus

  • BGH, 17.11.2020 - AnwZ (Brfg) 20/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 20.12.2022 - AnwZ (Brfg) 22/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

  • BGH, 14.10.2022 - AnwZ (Brfg) 17/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verwerfung des Antrags auf

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 1 AGH 37/23
  • BGH, 23.05.2019 - AnwZ (Brfg) 15/19

    Verpflichtung eines Anwalts zur Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzierung des

  • BGH, 16.12.2019 - AnwZ (Brfg) 61/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 20/22

    Abstellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens

  • BGH, 23.07.2019 - AnwZ (Brfg) 37/19

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des Arbeitsverhältnisses

  • BGH, 01.09.2023 - AnwZ (Brfg) 21/23

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Revision in einem Verfahren gegen den

  • BGH, 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 20.07.2023 - AnwZ (Brfg) 11/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 36/20

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vermutung des Vermögensverfalls bei

  • BGH, 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 35/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 08.07.2019 - AnwZ (Brfg) 30/19

    Widerruf einer Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 21.05.2019 - AnwZ (Brfg) 60/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 12.03.2021 - AnwZ (Brfg) 1/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 15.08.2019 - AnwZ (Brfg) 36/19

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei

  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 2/22

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 27.12.2021 - AnwZ (Brfg) 33/21

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit für einen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 1 AGH 37/20
  • BGH, 28.09.2020 - AnwZ (Brfg) 16/20

    Erteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei fehlender anwaltlicher

  • BGH, 30.09.2021 - AnwZ (Brfg) 20/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umfang der Beratungspflicht der

  • BGH, 10.10.2022 - AnwZ (Brfg) 19/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

  • BGH, 19.04.2021 - AnwZ (Brfg) 39/20

    Genehmigung der Nebentätigkeit eines Rechtsanwalts als Immobilienmakler

  • BGH, 16.10.2020 - AnwZ (Brfg) 23/20

    Nachweis der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen eines

  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 9/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 30.06.2021 - AnwZ (Brfg) 40/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Antrag auf Wiederzulassung

  • BGH, 30.06.2021 - AnwZ (Brfg) 41/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Antrag auf Wiederzulassung

  • BGH, 30.12.2021 - AnwZ (Brfg) 27/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21

    Untersagung der Nutzung eines ererbten Anwesens

  • BGH, 19.01.2022 - AnwZ (Brfg) 25/21

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung

  • BGH, 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 70/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

  • BGH, 08.02.2021 - AnwZ (Brfg) 33/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • BGH, 25.08.2022 - AnwZ (Brfg) 13/22

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

  • BGH, 22.06.2022 - AnwZ (Brfg) 7/22

    Erhebung des Kammerbeitrags durch die Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2021 in

  • BGH, 08.11.2021 - AnwZ (Brfg) 30/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 6/22
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 1 AGH 26/22

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.09.2021 - 1 AGH 15/21

    Rechtmäßiger Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2023 - 1 AGH 6/23
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.11.2021 - 1 AGH 29/21
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