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   BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17   

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BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17 (https://dejure.org/2019,2358)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17 (https://dejure.org/2019,2358)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17 (https://dejure.org/2019,2358)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermögensverfall bei Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung; Ablehnung eines Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 ...

  • rewis.io

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Angemessener Zeitablauf nach Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls und einer Strafverurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5 ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermögensverfall bei Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung; Ablehnung eines Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 7 BRAO
    Wiederzulassung zur Anwaltschaft fünf Jahre nach Steuerhinterziehung

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 7 BRAO
    Wiederzulassung zur Anwaltschaft fünf Jahre nach Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 294
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17

    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

    Ihr ist deshalb aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 14; Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage nach § 112c Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn. 267; Decker in BeckOK VwGO, § 113 Rn. 73.1 [01.10.2018]).

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Auszug aus BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96

    Überschreitung der Grenzen einer der Interessenvertretung dienenden anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Ihr ist deshalb aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 14; Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage nach § 112c Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn. 267; Decker in BeckOK VwGO, § 113 Rn. 73.1 [01.10.2018]).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Die Klage gegen den Widerrufsbescheid blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris).
  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auszug aus BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 1 AGH 28/17

    Versagen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

    Auszug aus BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17
    AGH Hamm, Entscheidung vom 14.07.2017 - 1 AGH 28/17 -.
  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18

    Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die

    Der Beklagten ist aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht unter Berufung auf § 7 Nr. 3 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 34 mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 1 AGH 34/22
    Bereits aus diesem Grund kann keine abschließende Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Wiederzulassung erfolgen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 34).

    Andererseits ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, nach der vereinzelt gebliebenes Auftreten unter Verwendung der Bezeichnung als Rechtsanwalt - unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses an beruflicher und sozialer Eingliederung - nicht so schwer wiegt, dass es eine Unwürdigkeit des Klägers i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17 -, Rn. 33, juris).

    Letztlich ist dem Kläger seine Einlassung, er habe den Bescheid nicht erhalten, nicht zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 27).

    Über die von der Beklagten angeführten Umstände sind weitere Umstände einzubeziehen, die der Senat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17 -, Rn. 24, juris) und die nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung festzustellen sind.

    Das so zur Beurteilung stehende Verhalten des Klägers rechtfertigt unter Einbezichung aller Umstände die Annahme der Unwürdigkeit i.S.d. § 7 Nr. 5 BRAO nicht, wenn auch zu konstatieren ist, dass es der von der Rechtsprechung gezogenen Grenze eines gehäuft die Rechtsordnung missachtenden und von einer entsprechenden Einstellung getragenen Verhaltens (BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17 -, Rn. 33, juris) bedenklich nahe kommt.

  • BGH, 19.02.2020 - AnwZ (Brfg) 66/19

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11).

    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18, juris Rn. 41 mwN; insoweit in MDR 2020, 127 nicht abgedruckt).

  • BGH, 18.12.2020 - AnwZ (Brfg) 27/20

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Notwendige Wohlverhaltenszeit nach

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11 und AnwZ (Brfg) 70/17, BRAK-Mitt. 2019, 90 Rn. 10 sowie vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 8).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11 (AnwZ (Brfg) 70/17) und Rn. 12 (AnwZ (Brfg) 50/17); vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 20. August 2020, aaO Rn. 9 und vom 10. Februar 2015, aaO; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 7 Rn. 41).

  • BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen schuldhaftem Verhalten des

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 6).

    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18, NJW 2020, 845 Rn. 41 mwN; Beschluss vom 19. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 7).

  • BGH, 19.07.2021 - AnwZ (Brfg) 2/21

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Berufsunwürdigkeit des

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11 und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 10 und vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 27/20, juris Rn. 5 und vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 8).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11 (AnwZ (Brfg) 70/17) und Rn. 12 (AnwZ (Brfg) 50/17) und vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, aaO Rn. 6; vom 20. August 2020, aaO Rn. 9 und vom 10. Februar 2015, aaO; vgl. auch Vossebürger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 7 Rn. 41).

  • AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11, m.w.N.).

    Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12, m.w.N. und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6).

  • BayObLG, 12.10.2023 - 5 I 17/22

    Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach freiwilliger Rückgabe der

    Hier kommt jedoch allenfalls ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 34), so dass - wie bei der Anfechtungsklage - die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids zu prüfen ist (BeckOK VwGO/Decker, 66. Ed. 1.7.2023, § 113 Rn. 70).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 28/19
    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur Tätigkeit des Rechtsanwalts beträgt die Wohlverhaltensphase regelmäßig 15 bis 20 Jahre (BGH, Urt. v. 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17 - juris - m.w.N.).
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   BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17   

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https://dejure.org/2018,1712
BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17 (https://dejure.org/2018,1712)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17 (https://dejure.org/2018,1712)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 50/17 (https://dejure.org/2018,1712)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Abwägung des berechtigten Interesses nach beruflicher und sozialer Eingliederung und des durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes

  • rechtsportal.de

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Abwägung des berechtigten Interesses nach beruflicher und sozialer Eingliederung und des durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 - 1 BvR 1822/16, juris Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, ob der Bewerber sich in der Zwischenzeit auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO, Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Auszug aus BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, ob der Bewerber sich in der Zwischenzeit auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO, Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 - 1 BvR 1822/16, juris Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Die Klage gegen den Widerrufsbescheid blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris).
  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auszug aus BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 - 1 BvR 1822/16, juris Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 1 AGH 28/17

    Versagen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

    Auszug aus BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17
    AGH Hamm, Entscheidung vom 14.07.2017 - 1 AGH 28/17 -.
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