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   BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15   

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https://dejure.org/2016,4447
BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15 (https://dejure.org/2016,4447)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15 (https://dejure.org/2016,4447)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15 (https://dejure.org/2016,4447)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 124 Abs. 2 VwGO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 882b ZPO, § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 28 Abs. 1 VwVfG, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls durch einen im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls durch einen im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls durch einen im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensverfall - und die Ausräumung der gesetzlichen Vermutung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15
    Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15
    Insbesondere hat er nicht hinreichend dargelegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 29. Mai 2015 aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15
    Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 mwN).
  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    (2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der - wie der Kläger - im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Abgesehen davon, dass auch dieser Vortrag die nachhaltige Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht hinreichend konkret erkennen lässt, dient die im Rahmen eines Widerrufsverfahrens einzuräumende Anhörungsfrist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) nicht der Ermöglichung der Ordnung der Vermögensverhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 9).

    Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 10; vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, aaO Rn. 16; jeweils mwN).

  • BGH, 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 10; jeweils mwN) der von der Klägerin insoweit als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 6).

  • BGH, 07.12.2023 - AnwZ (Brfg) 25/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die im Rahmen eines Widerrufsverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 HVwVfG einzuräumende Anhörungsfrist dient nicht der Ermöglichung der Ordnung der Vermögensverhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 9 und vom8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 27; Siegmund in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 32 BRAO Rn. 66).
  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der - wie der Kläger - im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Insbesondere hat er nicht hinreichend dargelegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 6); er hat insbesondere auch nicht nachgewiesen, die oben genannten offenen Forderungen beglichen zu haben.

  • BGH, 14.09.2017 - AnwZ (Brfg) 35/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Er hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 6).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen

    Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des Klägers spricht, die dieser nicht zu widerlegen vermocht hat (zu den Anforderungen an eine solche Widerlegung vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 f. mwN).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 38/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 f. mwN).

    Unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls in § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats ebenso geklärt (vgl. hierzu erneut BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 f. mwN) wie die Frage der Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 9 ff.).

  • BGH, 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Zudem dient die Anhörungsfrist nicht der Ermöglichung der Ordnung der Vermögensverhältnisse (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 27 und vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 9).
  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 53/17

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 16; jeweils mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2020 - 1 AGH 24/20
    Zu den Anforderungen an eine Widerlegung hat der Bundesgerichtshof sich wiederholt geäußert (vgl. nur BGH, Beschluss v. 04.02.2016 - AnwZ (brfg) 59/15; BeckRS 2016, 05279).
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