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   BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16   

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BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16 (https://dejure.org/2016,7083)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16 (https://dejure.org/2016,7083)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16 (https://dejure.org/2016,7083)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: Vermögensverfall bei Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts mit anschließendem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 BRAO, § 291 InsO, § 287a InsO, § 248 InsO, § 308 InsO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen Rechtsuchender

  • rewis.io

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: Vermögensverfall bei Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts mit anschließendem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen Rechtsuchender

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen Rechtsuchender

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15

    Der Anwalt in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3 und vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 16. März 2015, aaO Rn. 5 und vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 8, jeweils mwN).

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 10 mwN).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. August 2013, aaO Rn. 3; vom 16. März 2015, aaO Rn. 4 und vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 26.08.2013 - AnwZ (Brfg) 31/13

    Begründetheit des Antrags eines Rechtsanwalts auf Rücknahme des Widerrufs seiner

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 16. März 2015, aaO Rn. 5 und vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 8, jeweils mwN).

    Die Annahme eines Vermögensverfalls setzt dabei nicht voraus, dass es vor dem Widerruf zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von mehr als einem Gläubiger gekommen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013, aaO Rn. 4; vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 9).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. August 2013, aaO Rn. 3; vom 16. März 2015, aaO Rn. 4 und vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3 und vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 16. März 2015, aaO Rn. 5 und vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 8, jeweils mwN).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. August 2013, aaO Rn. 3; vom 16. März 2015, aaO Rn. 4 und vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 09.04.2014 - AnwZ (Brfg) 1/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. April 2014 - AnwZ (Brfg) 1/14, juris Rn. 7 und vom 21. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 6/15, juris Rn. 14 mwN).

    Die Besetzung verstößt auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. April 2014, aaO Rn. 8; siehe auch Beschluss vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, 40; BVerfGE 26, 186, 199 f.).

  • BGH, 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Auf den rechtskräftigen Abschluss der finanzgerichtlichen Verfahren kommt es nicht an (siehe auch Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, HFR 2014, 637).
  • BGH, 14.09.1998 - AnwZ (B) 81/97

    Entscheidung über die Erinnerung gegen die Ansatz von Kosten durch den BGH

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Die Besetzung verstößt auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. April 2014, aaO Rn. 8; siehe auch Beschluss vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, 40; BVerfGE 26, 186, 199 f.).
  • BGH, 19.03.2014 - AnwZ (Brfg) 4/14

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Die Annahme eines Vermögensverfalls setzt dabei nicht voraus, dass es vor dem Widerruf zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von mehr als einem Gläubiger gekommen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013, aaO Rn. 4; vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 9).
  • BGH, 21.05.2015 - AnwZ (Brfg) 6/15

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. April 2014 - AnwZ (Brfg) 1/14, juris Rn. 7 und vom 21. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 6/15, juris Rn. 14 mwN).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Die Annahme eines Vermögensverfalls setzt dabei nicht voraus, dass es vor dem Widerruf zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von mehr als einem Gläubiger gekommen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013, aaO Rn. 4; vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
    Die Besetzung verstößt auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. April 2014, aaO Rn. 8; siehe auch Beschluss vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, 40; BVerfGE 26, 186, 199 f.).
  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 18; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 407) erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, HFR 2014, 637; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 7; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7).

    Auf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Forderungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO mwN).

    Der Kläger hat im Übrigen nichts dazu vorgetragen, inwiefern die Steuerbescheide der Beklagten fehlerhaft sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO).

    Die Annahme eines Vermögensverfalls setzt nicht voraus, dass es vor dem Widerruf zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von mehr als einem Gläubiger gekommen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 9; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 6; jeweils mwN).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 61/17

    Erteilung einer berufsrechtlichen Belehrung wegen einer Verletzung der Pflicht

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17

    Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung der

    Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN).

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2016 aaO Rn. 5 mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16).

  • BGH, 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 10; jeweils mwN) der von der Klägerin insoweit als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen.

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 18; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Gewichtung zwischen anwaltlicher

    Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016, aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017, aaO Rn. 16).

  • BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 21/17

    Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung des

    Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16).

  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 18/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 8 und vom 17. März 2016, aaO Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16

    Widerruf, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Vermögensverfall

  • AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17

    Zulassung: Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 20.12.2016 - AnwZ (Brfg) 39/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei

  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16

    Widerruf der Zulassung eines im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalts

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2020 - 1 AGH 24/20
  • BGH, 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 16/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Beschlusses über die

  • BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 18.12.2019 - AnwZ (Brfg) 78/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des Arbeitsverhältnisses

  • BGH, 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 66/17

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Bindungswirkung rechtskräftiger

  • BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 22.11.2016 - AnwZ (Brfg) 48/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 19.10.2016 - AnwZ (Brfg) 37/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 9/18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des

  • BGH, 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 68/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 22.09.2021 - AnwZ (Brfg) 14/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 02.01.2020 - AnwZ (Brfg) 63/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Niedersachsen, 28.05.2018 - AGH 1/17
  • BGH, 14.09.2017 - AnwZ (Brfg) 35/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

  • BGH, 21.12.2016 - AnwZ (Brfg) 50/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

  • AGH Niedersachsen, 12.08.2021 - AGH 12/16
  • BGH, 29.06.2021 - AnwZ (Brfg) 13/21

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • AGH Niedersachsen, 26.02.2018 - AGH 25/16

    Vermögensverfall

  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 45/18

    Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

  • BGH, 22.08.2018 - AnwZ (Brfg) 69/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2019 - 1 AGH 39/18
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2017 - 1 AGH 20/17

    Syndikusrechtsanwalt, Zulassung, Geschäftsführer einer Bildungseinrichtung

  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
  • AGH Niedersachsen, 24.09.2018 - AGH 25/17
  • AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 22/17
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