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   BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15   

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https://dejure.org/2016,26822
BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15 (https://dejure.org/2016,26822)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15 (https://dejure.org/2016,26822)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15 (https://dejure.org/2016,26822)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 251 AO, § 361 AO, § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 69 FGO
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts wegen Steuerschulden

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 251 Abs. 1 Satz 1, § 361 AO, § 69 FGO, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts wegen Steuerschulden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts wegen Steuerschulden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 18; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 407) erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, HFR 2014, 637; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 7; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7).

    Auf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Forderungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO mwN).

    Der Kläger hat im Übrigen nichts dazu vorgetragen, inwiefern die Steuerbescheide der Beklagten fehlerhaft sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO).

    Die Annahme eines Vermögensverfalls setzt nicht voraus, dass es vor dem Widerruf zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von mehr als einem Gläubiger gekommen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 9; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 6; jeweils mwN).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 21.04.2016 - AnwZ (Brfg) 1/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011  - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6; jeweils mwN).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. Februar 2015, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 21. April 2016  - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 407) erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, HFR 2014, 637; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 7; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7).

    Es war danach Sache des Klägers, das in den erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts liegende Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall durch geeigneten Vortrag auszuräumen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 6; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 8).

  • BGH, 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 407) erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, HFR 2014, 637; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 7; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 10, insoweit nicht abgedruckt in HFR 2014, 637; vom 18. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 42/15, juris Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011  - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6; jeweils mwN).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. Februar 2015, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 21. April 2016  - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

  • BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anordnung

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des Klägers spricht, die dieser nicht zu widerlegen vermocht hat (zu den Anforderungen an eine solche Widerlegung vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 f. mwN).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Der Kläger hat mithin nicht auf die von ihm nunmehr vermisste weitere Sachaufklärung hingewirkt, insbesondere hat sein Prozessbevollmächtigter keinen in Richtung der nunmehr gerügten Punkte zielenden Beweisantrag gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis in Bezug auf die Aufklärungsrüge: BVerwG, NVwZ 2009, 329 Rn. 5; 2005, 447, 449; Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 13; BeckOK-VwGO/Roth, Stand April 2016, § 124 Rn. 90; jeweils mwN).
  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis;

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Der Kläger hat mithin nicht auf die von ihm nunmehr vermisste weitere Sachaufklärung hingewirkt, insbesondere hat sein Prozessbevollmächtigter keinen in Richtung der nunmehr gerügten Punkte zielenden Beweisantrag gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis in Bezug auf die Aufklärungsrüge: BVerwG, NVwZ 2009, 329 Rn. 5; 2005, 447, 449; Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 13; BeckOK-VwGO/Roth, Stand April 2016, § 124 Rn. 90; jeweils mwN).
  • BGH, 18.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/15

    Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung "Fachbeistand für

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 10, insoweit nicht abgedruckt in HFR 2014, 637; vom 18. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 42/15, juris Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 6/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011  - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 26.08.2013 - AnwZ (Brfg) 31/13

    Begründetheit des Antrags eines Rechtsanwalts auf Rücknahme des Widerrufs seiner

    Auszug aus BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

  • BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der

  • BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines

  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Das gilt auch bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und diesbezüglich anhängigen Verfahren beim Finanzgericht, wenn die Steuerforderungen vollstreckbar sind und die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 7; vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 11 und vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZInsO 2018, 1637 Rn. 5).
  • BGH, 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Herleitung

    Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 7), nach welcher offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind.

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN).

    Der Kläger legt nicht dar, auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt oder einen Beweisantrag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 22 mwN) gestellt zu haben.

  • BGH, 21.12.2016 - AnwZ (Brfg) 43/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung des Rechtsanwalts mit

    a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 16 mwN).

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 3).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16

    Widerruf, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Vermögensverfall

    Ferner hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung aus Steuerbescheiden, deren Rechtmäßigkeit in Streit steht, entschieden, dass es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts darstelle, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13, Beschl. v. 21.04 2016, Az.: AnwZ (Brfg) 1/16, Tz. 7; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz. 7).

    Auf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Forderungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es  nicht an (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz.7 m.w.N).

  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 38/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 7 B 37/15, juris Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungsfähige, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 16 mwN).

  • BGH, 23.05.2019 - AnwZ (Brfg) 13/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Prüfung

    Denn es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN).
  • BGH, 20.06.2022 - AnwZ (Brfg) 26/21
    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 16 und vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21; jeweils mwN).
  • BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 16/21

    Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand gegenüber

    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 16 und vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21; jeweils mwN).
  • BGH, 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 68/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Denn es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN).
  • BGH, 10.04.2019 - AnwZ (Brfg) 68/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Denn es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN).
  • AGH Hessen, 14.03.2022 - 1 AGH 13/21

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2020 - 1 AGH 24/20
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