Rechtsprechung
BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 |
Volltextveröffentlichungen (19)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 Abs 2 Nr 1 BRAO, § 73 Abs 2 Nr 4 BRAO
Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Schockwerbung für Rechtsanwälte ist verboten
- IWW
§ 112a Abs. 1, § ... 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO, § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, § 1626 Abs. 2 BGB, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG
- Wolters Kluwer
Unterlassung einer Werbung wegen Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht sowie mit dem Wettbewerbsrecht
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine reißerische oder sexualisierende Werbung für Anwälte erlaubt; §§ 43b BRAO, 6 Abs. 1 BORA
- BRAK-Mitteilungen
Werbung: Unzulässige Schockwerbung
Direkte Verlinkung nicht möglich.
Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2015, 45 - RA Kotz
Schockwerbung eines Anwalts auf einer Kaffeetasse
- Anwaltsblatt
§ 43 BRAO
Anwaltswerbung mit bedruckten Tassen: Kann das Schockwerbung sein? - Anwaltsblatt
§ 43 BRAO
Anwaltswerbung mit bedruckten Tassen: Kann das Schockwerbung sein? - rewis.io
Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1
Unterlassung einer Werbung wegen Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht sowie mit dem Wettbewerbsrecht - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- internet-law.de (Kurzinformation)
Anwälte dürfen keine Schockwerbung betreiben
- beck-blog (Kurzinformation)
Ein Rechtsanwalt ist nicht Benetton - Schockwerbung bleibt verboten
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Schockwerbung durch Rechtsanwälte unzulässig - Verstoß gegen berufsrechtliches Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Rechtsanwälte dürfen keine Schockwerbung betreiben
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anwaltliche Schockwerbung auf der Kaffeetasse
- lto.de (Pressebericht)
Anwaltliche Schockwerbung verboten - Belehrender Hinweis von Anwaltskammer anfechtbar
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Schockreklame eines Anwalts - Reißerische Bilder ohne sachliche Information: Anwälte dürfen so nicht werben
- haufe.de (Kurzinformation)
Sachlichkeitsgebot - Schockwerbung für Anwälte verboten
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Better Call Saul - Grenzen der Anwaltswerbung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Abbildungen von sexualisierender körperlicher Gewalt: Rechtsanwalt darf nicht mit "Schockwerbung" auf seine Tätigkeit aufmerksam machen - Verstoß gegen anwaltliches Sachlichkeitsgebot (§ 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA)
- spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.11.2013)
Anwaltsreklame mit Schockfotos
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2015, 72
- WM 2015, 452
- AnwBl 2015, 90
- AnwBl 2015, 91
- AnwBl Online 2015, 1
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16
Berufspflichtenverstoß des Rechtsanwalts: Kostenlose Erstberatung für …
Als solche ist sie anfechtbar (BGH…, Urteil vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 mwN; Urteil vom 5. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 31/14, juris Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7). - BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15
Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangene belehrende Hinweise namentlich dann, wenn sie wie der angefochtene Bescheid mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angefochten werden können (vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 …und vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 5; jeweils mwN).Damit ist der Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO mwN).
Beides spricht gleichfalls für das Vorliegen eines Verwaltungsakts (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO; Beschluss vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972 Rn. 7; jeweils mwN).
Anerkanntermaßen kann dem Rechtsanwalt im Rahmen eines solchen Hinweises zugleich aufgegeben werden, das als rechtswidrig erkannte Verhalten zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Oktober 2014 aaO Rn. 10 und vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 aaO; jeweils mwN).
Schon im Blick darauf, dass der Kläger aufgrund des Hinweises in keiner Weise gehindert ist, den Aufdruck gleichwohl zu verwenden, vielmehr gegebenenfalls lediglich die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit den dann eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten zu erwarten hat, ist auch nicht etwa der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG eröffnet (…vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 32; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO; zu verbotener Vorzensur vgl. BVerfGE 73, 118, 166; 87, 209, 230;… Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 68. Ergänzungslieferung 2013, Art. 5 Rn. 116 mwN).
Eine entsprechende Beschränkung anwaltlicher Werbung ist auch im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (…vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36, und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO Rn. 12; BGH…, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 Rn. 18, 20 f.).
Dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären (vgl. zu sog. "Schockwerbung" BVerfGE 102, 347; 107, 275), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 28; Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks. 12/7656 S. 48; zum Verbot einer reißerischen und/oder sexualisierenden Werbung auf Tassen durch einen Rechtsanwalt vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO) und ist im berufsrechtlichen Schrifttum weithin anerkannt (…vgl. - wenngleich im Detail kritisch - von Lewinski in Hartung/Scharmer aaO § 6 BORA Rn. 29;… Prütting in Henssler/Prütting aaO § 43b Rn. 30; jeweils mwN;… enger wohl Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. Aufl., Rn. 224 f., 259 ff.).
Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen ebenfalls dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26;… BVerfG, NJW 2004, 2656 aaO; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO Rn. 13;… Prütting aaO Rn. 10).
- BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15
Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem …
Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (…Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012, AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014, AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 und vom 7. November 2016, AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).Wegen der Einzelheiten dieser Aufdrucke, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren im Streit stehenden Werbemaßnahme sind, wird auf den Tatbestand des zwischen den Parteien ergangenen Senatsurteils vom 27. Oktober 2014 (AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72) sowie auf die Seite 2 der hiesigen Klageschrift und den Tatbestand des hier angegriffenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs (Seite 4) Bezug genommen.
Solche einfachen Belehrungen beziehungsweise präventiven Hinweise sind in der Regel nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beinträchtigen, und daher grundsätzlich auch nicht anwaltsgerichtlich anfechtbar (vgl. nur Senatsurteile vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 4; BVerfGE 50, 16, 27; BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 21; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 73 BRAO Rn. 28 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 73 BRAO Rn. 23 ff.; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 73 BRAO Rn. 23 ff.).
(2) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht für die Kammervorstände insoweit aber auch die Möglichkeit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, aaO; vom 18. Dezember 2015 - AnwZ (Brfg) 19/15, juris Rn. 2; Senatsurteile vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, aaO; vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10; jeweils mwN; siehe ferner BVerfGE 50, 16, 26 ff., 31 f.; BVerfG, NJW 2015, aaO; BVerfG, AnwBl. 2016, 69 Rn. 8; AGH Celle, BRAK-Mitt. 2014, 31 Rn. 21; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO § 74 BRAO Rn. 8a ff.; aA Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO § 74 BRAO Rn. 8 f.; Hartung in Henssler/Prütting, aaO § 73 BRAO Rn. 24 und § 74 BRAO Rn. 10).
Solche auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangenen belehrenden Hinweise beziehungsweise missbilligenden Belehrungen sind namentlich dann, wenn sie ein Handlungsverbot oder ein Handlungs- oder Unterlassungsgebot aussprechen, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, aaO Rn. 7; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407 Rn. 10, 12; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2015 - AnwZ (Brfg) 19/15, aaO).
Diese Rechtsprechung hat der Senat allerdings in seinem - ebenfalls die hier in Rede stehenden Bildmotive betreffenden - Urteil vom 27. Oktober 2014 (AnwZ (Brfg) 67/13, aaO Rn. 8) dahingehend fortentwickelt, dass eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn der Bescheid der Rechtsanwaltskammer nach seinem bei der Auslegung maßgebenden objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts über eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis hinausgeht (ebenso Senatsurteil vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15, aaO).
Darüber hinaus spricht es nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, wenn der Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Rechtsanwalt förmlich zugestellt worden ist (Senatsurteile vom 27. Oktober 2014 (AnwZ (Brfg) 67/13, aaO; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15, aaO Rn. 10; jeweils mwN).
(2) Für eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis und gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht hier insbesondere, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 1. April 2015, anders als in den früheren Bescheiden, die dem Senatsurteil vom 27. Oktober 2014 (AnwZ (Brfg) 67/13) zugrunde lagen, weder in einer - hier nicht vorhandenen - Entscheidungsformel noch in der Begründung ein konkretes Handlungsverbot oder-gebot oder ein konkretes Unterlassungsgebot ausgesprochen hat.
Einem solchen Ausspruch wird indes, wie bereits erwähnt, sowohl in der Rechtsprechung des Senats als auch in der Literatur ein starkes Gewicht für die rechtliche Einordnung der zu beurteilenden Maßnahme der Rechtsanwaltskammer beigemessen (vgl. nur Senatsurteile vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, aaO Rn. 7 f.; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15, aaO; Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, juris Rn. 5; vom 18. Dezember 2015 - AnwZ (Brfg) 19/15, aaO; siehe ferner Senatsurteile vom 3. November 2014 - AnwZ (Brfg) 72/13, NJW-RR 2015, 186 Rn. 7; vom 26. Oktober 2015 - AnwZ (Brfg) 25/15, juris Rn. 9; jeweils mwN; BVerfGE 50, 16, 27; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO § 73 Rn. 27; Hartung in Henssler/Prütting, aaO § 73 BRAO Rn. 28).
Gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht schließlich auch, dass das angegriffene Schreiben der Beklagten - wiederum im Gegensatz zu den Bescheiden der Beklagten, über die der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2014 (AnwZ (Brfg) 67/13) zu befinden hatte - keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Der Senat hat bereits mehrfach die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung als ein wichtiges Merkmal für das Vorliegen einer hoheitlichen Maßnahme in Gestalt eines belehrenden Hinweises beziehungsweise einer missbilligenden Belehrung hervorgehoben (vgl. nur Senatsurteile vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, aaO Rn. 8; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15, aaO; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692 unter II 1; vom 13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972 Rn. 7; vom 21. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, juris Rn. 5).
Die vom Kläger beabsichtigte Werbung ist für ihn als Rechtsanwalt, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, aaO Rn. 15 ff.; siehe ferner BVerfG, NJW 2015, 1438) mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA; vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, aaO Rn. 12 ff.; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15, aaO Rn. 26 f. mwN) nicht vereinbar und daher unzulässig.
- BGH, 05.12.2016 - AnwZ (Brfg) 31/14
Fachanwalt wirbt zusätzlich mit "Spezialist für Erbrecht" - darf er das?
Als solche ist sie anfechtbar (BGH…, Urteil vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7). - AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von …
Als eingreifende Verwaltungsakte in diesem Sinne sind auch missbilligende Belehrungen auf Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1 ,4 BRAO zu sehen, wenn diese mit einem Handlungsverbot verbunden sind (stRspr. des BGH, statt vieler siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 -, NJW 2015, 72 Rn. 7).Dies gilt auch für Auskünfte der Rechtsanwaltskammer über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens, wenn sie nach ihrem bei der Auslegung maßgebenden objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts schon ausweislich der jeweils verwendeten Entscheidungsformel über präventive Auskünfte hinausgehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 -, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.;… Kilimann in: Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Auflage 2016, § 112c , Rn. 16).
Darüber hinaus spricht es nach der Rechtsprechung des BGH für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, wenn der Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Rechtsanwalt förmlich zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 -, NJW 2015, 72 Rn. 8; Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15 - , NJW 2017, 2556 Rn. 18 ff.).
Dies ist einem Handlungsverbot gleichzustellen, da aus dem objektiven Empfängerhorizont erkennbar ist, dass sich die Beklagte bereits im Vorgriff auf das für den Fall der Zuwiderhandlung durchzuführende Verfahren zum Entzug der Zulassung auf eine endgültige Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 - NJW 2015, 72 Rn. 8).
Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Belehrung mit einer, wenn auch inhaltlich falschen, Rechtsbehelfsbelehrung versehen und förmlich zugestellt hat, spricht für das Vorliegen eines mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakts (BGH, Urteil vom 27. Oktober2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 -, NJW 2015, 72 Rn. 8).
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 16/15
Anwaltsroben darf man nicht bedrucken oder besticken
Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen, sind nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7;… BGH Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. - AGH Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 1 AGH 49/15
Rechtsanwalt, Bezeichnung Büro , irreführende Werbung
Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7 = NJW 2015, 45 = BRAK-Mitt. 2015, 45;… BGH Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7 = NJW-RR 2015, 186 = BRAK-Mitt. 2015, 39, zuletzt etwa BGH Beschluss vom 18.07.2016 AnwZ (Brfg) 22/15 Rn. 10) namentlich dann, wenn sie ein Handlungsgebot oder Handlungsverbot aussprechen, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. - AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15
Erteilung eines belehrenden Hinweises oder einer missbilligenden Belehrung durch …
Im Anschluss zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2015 (1 BvR 3362/14 = NJW 2015, 1438), mit der eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (AnwZ (Brfg) 67/13 = NJW 2015, 72) nicht zur Entscheidung angenommen worden war, fragte die "I (haftungsbeschränkt)" mit Schreiben vom 21.03.2015 bei der Beklagten an, ob Bedenken bestünden gegen die Verwendung von näher bezeichneten, aus der nachstehenden Abbildung ersicht-lichenBild-Motiven auf Kaffeetassen zu den Titeln "Nicht verzagen, S fragen", "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)" und "Wurden Sie Opfer einer Straftat" durch die "I (haftungsbeschränkt)", die seit dem Jahr 2012 als gewerbliche Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beim Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen sei.Das Schreiben der Beklagten vom 13.04.2015 sei ein Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72).
Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Klägers, es handele sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um einen Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72), ist seine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Handelte es sich tatsächlich, wie der Kläger meint, bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um einen Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72), hätte der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit eine Anfechtungsklage zu erheben.
Tatsächlich handelt es sich jedoch bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um keinen Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72).
Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7 = NJW 2015, 45 = BRAK-Mitt. 2015, 45;… BGH Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7 = NJW-RR 2015, 186 = BRAK-Mitt. 2015, 39) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.
- AnwG Köln, 09.10.2018 - 2 AnwG 21/15
Berufsrechtliches Verfahren, Erfolgshonorar
Auf der Grundlage der §§ 43 b BRAO, 6 BORA sind u.a. Werbemethoden nicht gestattet, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind (vgl. BGH-Urteil vom 27.10.2014 (AnwZ (Brfg) 67/13 m.w.M.)).Wie bereits ausgeführt wurde, ist es einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, für seine Werbung Bilder oder Fotografieren zu verwenden (Prütting in Henssler / Prütting, § 43 b BRAO, Rd-Nr. 32, v. Lewinski in Hartung, § 6 BORA Rn. 75, BGH vom 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13).
- LG Köln, 23.03.2017 - 24 S 22/16
Anwaltliche Werbekampagne: Nackt ist nicht mehr sachlich
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grenzen zulässiger Werbung überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (BGH, Urt. v. 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13). - AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender: Alles unzulässig
- BGH, 25.04.2019 - AnwZ (Brfg) 57/18
Erteilung einer missbilligenden Belehrung hinsichtlich Unterlassung der …
- BGH, 18.12.2015 - AnwZ (Brfg) 19/15
Hinweispflicht als Berufspflicht des Rechtsanwalts: Irreführende Gestaltung des …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
Verwendung des Wortes "Standorte" auf der Homepage einer Kanzlei
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 1 AGH 36/19
Bezeichnung "Rechtsanwalt am Oberlandesgericht" unzulässig
- AGH Niedersachsen, 08.11.2019 - AGH 38/16
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 - 6 K 10/17
Führens des akademischen Titels "Dr." und Eintragung des Titels in das …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 1 AGH 11/16
Belehrender Hinweis, Rechtsanwaltskammer, laufendes Verwaltungsverfahren, …
Rechtsprechung
BGH, 21.01.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 43b BRAO, § 73 Abs 2 Nr 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtbarkeit einer Belehrung der Anwaltskammer über die Unzulässigkeit einer von einem Anwalt beabsichtigten Werbemaßnahme - IWW
- Wolters Kluwer
Berufsrechtliche Zulässigkeit von "Schockwerbung" auf Kaffeetassen durch einen Rechtsanwalt
- rewis.io
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtbarkeit einer Belehrung der Anwaltskammer über die Unzulässigkeit einer von einem Anwalt beabsichtigten Werbemaßnahme
- rechtsportal.de
Berufsrechtliche Zulässigkeit von "Schockwerbung" auf Kaffeetassen durch einen Rechtsanwalt
- rechtsportal.de
Berufsrechtliche Zulässigkeit von "Schockwerbung" auf Kaffeetassen durch einen Rechtsanwalt
- datenbank.nwb.de
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Schockwerbung - BGH lässt Berufung zu: Belehrende Hinweise tangieren Grundrechte des Klägers
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- AnwBl 2014, 118
Wird zitiert von ... (2)
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet …
Ein Grund hierfür sei sicherlich die Zuständigkeit dreier unterschiedlicher Bundesministerien für das Berufsrecht der drei Berufsgruppen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Deckenbrock, AnwBl 2014, 118, 127 f.; Henssler, AnwBl 2014, 762, 769; Henssler/Deckenbrock, AnwBl 2016, 211, 215). - BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 69/18
Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches als …
Die von § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Bezug genommene, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer betreffende Vorschrift des § 31 Abs. 1 BRAO bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die in den Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und damit auf natürliche Personen (…Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 31 Rn. 19b;… für eine Anpassung de lege ferenda allerdings Rn. 19 f.;… ebenso differenzierend: Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 31 BRAO Rn. 25 ff.; Deckenbrock, AnwBl. 2014, 118, 119 ff.).