Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.05.2011

Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10   

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https://dejure.org/2011,1340
BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10 (https://dejure.org/2011,1340)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10 (https://dejure.org/2011,1340)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 7/10 (https://dejure.org/2011,1340)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei der Liste für den Fachanwaltstitel sind auch "Ghostwriter”-Arbeiten unter fremden Briefkopf anzurechnen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 FAO, § 6 FAO
    Fachanwaltsbezeichnung eines angestellten Rechtsanwalts bzw. freien Mitarbeiters: Nachweis der persönlichen und weisungsfreien Fallbearbeitung

  • Wolters Kluwer

    Nachweis praktischer Erfahrung zur Verleihung des Fachanwaltstitels an einen als freier Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalts wegen Vorlage von Falllisten mit Mandaten des Auftraggebers

  • Anwaltsblatt

    FAO § 5 Satz 1 Halbsatz 1
    Falllisten für Fachanwalt: Persönliche und weisungsfreie "freie Mitarbeit"

  • Anwaltsblatt

    FAO § 5 Satz 1 Halbsatz 1
    Falllisten für Fachanwalt: Persönliche und weisungsfreie "freie Mitarbeit"

  • rewis.io

    Fachanwaltsbezeichnung eines angestellten Rechtsanwalts bzw. freien Mitarbeiters: Nachweis der persönlichen und weisungsfreien Fallbearbeitung

  • rewis.io

    Fachanwaltsbezeichnung eines angestellten Rechtsanwalts bzw. freien Mitarbeiters: Nachweis der persönlichen und weisungsfreien Fallbearbeitung

  • BRAK-Mitteilungen

    Fachanwalt - Anerkennung der Tätigkeit eines anwaltlichen freien Mitarbeiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAO § 5 S. 1 Buchst. e
    Nachweis praktischer Erfahrung zur Verleihung des Fachanwaltstitels an einen als freier Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalts wegen Vorlage von Falllisten mit Mandaten des Auftraggebers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fachanwälte: Freie Mitarbeiterschaft ist anwaltliche Tätigkeit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zulassung zum Fachanwalt: Anerkennung der Tätigkeit eines anwaltlichen freien Mitarbeiters

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Für Fall-Liste zählt auch freie oder angestellte Mitarbeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwälte: Auch freie Mitarbeiterschaft ist anwaltliche Tätigkeit! (IBR 2011, 1411)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 296
  • AnwBl 2012, 91
  • AnwBl Online 2012, 1
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.2009 - AnwZ (B) 16/09

    Persönliche Fallbearbeitung i.S. der Fachanwaltsordnung

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
    a) Eine "persönliche" Bearbeitung von Fällen ist nach der Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt - namentlich durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat; beschränkt sich seine Befassung dagegen auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung nicht vor (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379; vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; und vom 16. Mai 2011 in dieser Sache).

    Eine im genannten Sinne persönliche Bearbeitung hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt (Senat, Beschluss vom 4. November 2009, aaO).

    Das in der Vorschrift verwendete Merkmal anwaltlicher Tätigkeit dient, worauf der Senat im Zulassungsbeschluss vom 16. Mai 2011 bereits hingewiesen hat, der Abgrenzung zu Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt in anderen Funktionen, insbesondere für nicht anwaltliche Arbeitgeber ausübt, wobei in der bisherigen Rechtsprechung den Hauptfall der Syndikusanwalt bildet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. November 2009, aaO m.w.N.; Hartung/Römermann/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 253 ff.; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl. 2007, Rn. 507).

  • BGH, 25.10.2006 - AnwZ (B) 80/05

    Erwerb der Fachanwaltsqualifikation durch einen Syndikusanwalt; Nachweis der

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
    a) Eine "persönliche" Bearbeitung von Fällen ist nach der Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt - namentlich durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat; beschränkt sich seine Befassung dagegen auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung nicht vor (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379; vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; und vom 16. Mai 2011 in dieser Sache).

    Mit den anwaltlichen Versicherungen ist den - weitgehend formalisierten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.) - Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO nach der Rechtsprechung des Senats Genüge getan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 und vom 25. Oktober 2006, aaO).

  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01

    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
    Im Hinblick darauf, dass jeder Anwalt, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.), ist die Sache auch spruchreif im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

    Mit den anwaltlichen Versicherungen ist den - weitgehend formalisierten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.) - Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO nach der Rechtsprechung des Senats Genüge getan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 und vom 25. Oktober 2006, aaO).

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05

    Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
    Danach ist an anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHZ 166, 299) oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er - wie hier - Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt.
  • AGH Hessen, 10.11.2008 - 1 AGH 19/08

    Verleihungsverfahren für die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
    Dass danach Schriftsätze fast ausnahmslos von den mandatierten Rechtsanwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden, wobei sich überwiegend keine eindeutig auf die Urheberschaft des Klägers hinweisenden Diktatzeichen gefunden haben, steht der Annahme des Nachweises persönlicher Bearbeitung im Hinblick auf die vorgelegten anwaltlichen Versicherungen nicht grundsätzlich entgegen (s. auch AGH Hessen, BRAK-Mitt. 2009, 82, 84 f.).
  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 1/22

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anforderungen an eine persönliche

    Ein solches Wirken im Hintergrund ist bei einer bloß untergeordneten, unterstützenden Zuarbeit anzunehmen, etwa wenn der Antragsteller nur eng umgrenzte Teilaspekte eines Falles bearbeitet, keinen eigenen Schriftsatz angefertigt und auch nicht an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen hat (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 7/10, NJW-RR 2012, 296 Rn. 14; Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 13 und vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599 Rn. 8; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 1945 für den Fall eines Syndikusanwalts; Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 7. Aufl., § 5 FAO Rn. 327 f.; Günther in BeckOK FAO, § 5 Rn. 3 (Stand: 01.02.2022); Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 29, 36; Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 5 FAO Rn. 9; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 5 FAO Rn. 19).

    Diese Grundsätze gelten auch für angestellte Rechtsanwälte (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011, aaO mwN; Scharmer, aaO Rn. 325; Günther, aaO Rn. 4; Vossebürger, aaO; Quaas, aaO).

    Dabei sind auch anwaltliche Versicherungen von Rechtsanwälten zu berücksichtigen, von denen der Antragsteller Fälle zur eigenständigen persönlichen Bearbeitung erhalten hat (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 15; Beschluss vom 4. November 2009, aaO Rn. 14; Scharmer, aaO Rn. 331; Günther, aaO; Vossebürger, aaO).

    Liegen solche anwaltlichen Versicherungen vor, steht der Annahme des Nachweises persönlicher Bearbeitung nicht grundsätzlich entgegen, wenn Schriftsätze fast ausnahmslos von den mandatierten Rechtsanwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden, auch wenn sich überwiegend keine eindeutig auf die Urheberschaft des Antragstellers hinweisenden Diktatzeichen finden (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 16; Günther, aaO; vgl. auch Offermann-Burckart, aaO Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es hierfür ausreichend, wenn eine solche Sachbefassung durch die Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen dokumentiert ist (Urteil vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 14).

    Schließlich ist in der Senatsrechtsprechung auch geklärt, dass in Fällen, in denen Schriftsätze fast ausnahmslos nicht von dem Fachanwaltsbewerber, sondern von den mandatierten Rechtsanwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden und sich überwiegend keine eindeutig auf die Urheberschaft des Fachanwaltsbewerbers hinweisenden Diktatzeichen gefunden haben, dies der Annahme des Nachweises persönlicher Bearbeitung im Hinblick auf vorgelegte anwaltlichen Versicherungen nicht grundsätzlich entgegensteht (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - L 18 R 170/12
    Trotz abhängiger Beschäftigung anwaltlich tätig werden können nach zutreffender Auffassung des BGH nur bei Rechtsanwälten angestellte, für diese Tätigkeit zur Anwaltschaft zugelassene Volljuristen (BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az AnwZ (Brfg) 7/10 Rdnr 18; BGH, Beschluss vom 4.11.2009, Az AnwZ (B) 16/09; BGH, Beschluss vom 7.2.2011, Az AnwZ (B) 20/10, juris-Rdnr 6 mwN; so ausdrücklich auch das LSG NRW, Urteile vom 19.3.2004 und 22.8.2005, Az L 4 RA 12/03 und L 3 RA 72/04, sowie im Umkehrschluss aus dem Ausschluss anwaltlicher Tätigkeit von Juristen bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern das BVerfG aaO und der EuGH, Urteil vom 14.9.2010 Rdnr 46 ff).

    Die anwaltliche Tätigkeit der angestellten Anwälte erfolgt auch nicht maßgeblich für den anwaltlichen Arbeitgeber, sondern für den jeweiligen Mandanten (BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az AnwZ (Brfg) 7/10 Rdnr 18; BGH, Beschluss vom 4.11.2009, Az AnwZ (B) 16/09; BGH, Beschluss vom 7.2.2011, Az AnwZ (B) 20/10, Rdnr 6 mzwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - L 18 R 1038/11
    Trotz abhängiger Beschäftigung anwaltlich tätig werden können nach zutreffender Auffassung des BGH nur bei Rechtsanwälten angestellte, für diese Tätigkeit zur Anwaltschaft zugelassene Volljuristen (BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az AnwZ (Brfg) 7/10 Rdnr 18; BGH, Beschluss vom 4.11.2009, Az AnwZ (B) 16/09; BGH, Beschluss vom 7.2.2011, Az AnwZ (B) 20/10, juris-Rdnr 6 mzwN; so ausdrücklich auch das LSG NRW, Urteile vom 19.3.2004 und 22.8.2005, Az L 4 RA 12/03 und L 3 RA 72104, sowie im Umkehrschluss aus dem Ausschluss anwaltlicher Tätigkeit von Juristen bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern das BVerfG aaO und der EuGH, Urteil vom 14.9.2010 Rdnr 46 ff).

    Die anwaltliche Tätigkeit der angestellten Anwälte erfolgt auch nicht maßgeblich für den anwaltlichen Arbeitgeber, sondern für den jeweiligen Mandanten (BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az AnwZ (Brfg) 7/10 Rdnr 18; BGH, Beschluss vom 4.11.2009, Az AnwZ (B) 16/09; BGH, Beschluss vom 7.2.2011, Az AnwZ (B) 20/10, Rdnr 6 mzwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2013 - L 18 R 843/11

    Rentenversicherung

    Trotz abhängiger Beschäftigung anwaltlich tätig werden können nach zutreffender Auffassung des BGH nur bei Rechtsanwälten angestellte, für diese Tätigkeit zur Anwaltschaft zugelassene Volljuristen (BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az AnwZ (Brfg) 7/10 Rdnr 18; BGH, Beschluss vom 4.11.2009, Az AnwZ (B) 16/09; BGH, Beschluss vom 7.2.2011, Az AnwZ (B) 20/10, juris-Rdnr 6 mwN; so ausdrücklich auch das LSG NRW, Urteile vom 19.3.2004 und 22.8.2005, Az L 4 RA 12/03 und L 3 RA 72/04, sowie im Umkehrschluss aus dem Ausschluss anwaltlicher Tätigkeit von Juristen bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern das BVerfG aaO und der EuGH, Urteil vom 14.9.2010 Rdnr 46 ff).

    Die anwaltliche Tätigkeit der angestellten Anwälte erfolgt auch nicht maßgeblich für den anwaltlichen Arbeitgeber, sondern für den jeweiligen Mandanten (BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az AnwZ (Brfg) 7/10 Rdnr 18; BGH, Beschluss vom 4.11.2009, Az AnwZ (B) 16/09; BGH, Beschluss vom 7.2.2011, Az AnwZ (B) 20/10, Rdnr 6 mzwN).

  • AGH Bayern, 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 12/17

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Erbrecht

    Der Nachweis kann auch durch eine anwaltliche Versicherung des tatsächlich nach außen auftretenden Rechtsanwalts geführt werden (BGH, NJW-RR 2012, 296; Hartung/Scharner, BORA/FOA, 6. Aufl., § 5 FAO Rn. 320 ff.).
  • AGH Bayern, 07.03.2012 - BayAGH I - 12/11

    Nachweis besonderer Kenntnisse für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für

    Diese ist nur dann gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt, namentlich durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen, selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat; beschränkt sich seine Befassung dagegen auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung nicht vor (BGH AnwBl 2012, 91).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10047
BGH, 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10 (https://dejure.org/2011,10047)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10 (https://dejure.org/2011,10047)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 7/10 (https://dejure.org/2011,10047)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 S 1 Halbs 1 FAO
    Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung: Anerkennung der Tätigkeit eines anwaltlichen freien Mitarbeiters

  • Wolters Kluwer

    Fachanwaltstitel bleibt bei Tätigwerden in freier Mitarbeit für eine Rechtsanwaltskanzlei bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bestehen; Gestattung der Führung eines Fachanwaltstitels bei lediglich freier Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei

  • Anwaltsblatt

    FAO § 5 Satz 1 Halbsatz 1
    Auch der Anwalt als Sachbearbeiter im Hintergrund ist anwaltlich tätig

  • rewis.io

    Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung: Anerkennung der Tätigkeit eines anwaltlichen freien Mitarbeiters

  • rewis.io

    Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung: Anerkennung der Tätigkeit eines anwaltlichen freien Mitarbeiters

  • rechtsportal.de

    FAO § 5 S. 1 Hs. 1
    Gestattung der Führung eines Fachanwaltstitels bei lediglich freier Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Fachanwalt: Zählen als freier Mitarbeiter bearbeitete Fälle?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwälte: Auch freie Mitarbeiterschaft ist anwaltliche Tätigkeit! (IBR 2011, 496)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2011, 778
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.2009 - AnwZ (B) 16/09

    Persönliche Fallbearbeitung i.S. der Fachanwaltsordnung

    Auszug aus BGH, 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
    Das in der Vorschrift verwendete Merkmal anwaltlicher Tätigkeit dient der Abgrenzung zu Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt in anderen Funktionen, insbesondere auch für nicht anwaltliche Arbeitgeber ausübt, wobei den Hauptfall der Syndikusanwalt bildet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379 m.w.N.; Hartung/Römermann/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 5 FAO Rn. 253 ff.; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl. 2007, Rn. 507).

    Ob sich die Tätigkeit des Antragstellers, worauf der Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt hat, auf diejenige eines Sachbearbeiters "im Hintergrund" beschränkt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379; und vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; s. zum "Sachbearbeiter neben dem Insolvenzverwalter" auch Senat, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, 2126) nicht bei der Frage der anwaltlichen Berufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Rechtsanwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i.S. von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO bearbeitet hat.

    Unter anderem im Hinblick auf vom Antragsteller beigebrachten anwaltlichen Versicherungen der mandatierten Rechtsanwälte, in denen unter Bezugnahme auf die Falllisten I und II die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung des Antragstellers jeweils anwaltlich versichert wird (vgl. zur anwaltlichen Versicherung Senat, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379; s. auch AGH Hessen, Beschluss vom 10. November 2008 - 1 AGH 19/08; Hartung/Römermann/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 249), sowie aufgrund der Wahrnehmung zahlreicher Gerichtstermine durch den Antragsteller bestehen Zweifel, ob dessen Tätigkeit als nicht hinreichende Zuarbeit im vorgenannten Sinne zu qualifizieren ist.

  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06

    Begriff der Fallbearbeitung bei der Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung für

    Auszug aus BGH, 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
    Ob sich die Tätigkeit des Antragstellers, worauf der Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt hat, auf diejenige eines Sachbearbeiters "im Hintergrund" beschränkt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379; und vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; s. zum "Sachbearbeiter neben dem Insolvenzverwalter" auch Senat, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, 2126) nicht bei der Frage der anwaltlichen Berufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Rechtsanwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i.S. von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO bearbeitet hat.
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05

    Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht

    Auszug aus BGH, 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
    Demgegenüber ist an anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHZ 166, 299) oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er - wie vorliegend festgestellt - Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt.
  • BGH, 25.10.2006 - AnwZ (B) 80/05

    Erwerb der Fachanwaltsqualifikation durch einen Syndikusanwalt; Nachweis der

    Auszug aus BGH, 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
    Ob sich die Tätigkeit des Antragstellers, worauf der Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt hat, auf diejenige eines Sachbearbeiters "im Hintergrund" beschränkt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379; und vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; s. zum "Sachbearbeiter neben dem Insolvenzverwalter" auch Senat, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, 2126) nicht bei der Frage der anwaltlichen Berufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Rechtsanwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i.S. von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO bearbeitet hat.
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