Rechtsprechung
   BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17202
BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17 (https://dejure.org/2018,17202)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17 (https://dejure.org/2018,17202)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17 (https://dejure.org/2018,17202)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Fehlende Bestandskraft der Steuerbescheide

  • rewis.io

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Beweisanzeichen für Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Tatbestandswirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen; Prüfungsumfang des Anwaltsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Fehlende Bestandskraft der Steuerbescheide

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3).

    Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN).

  • BGH, 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 05.03.2018 - AnwZ (Brfg) 52/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 20.12.2016 - AnwZ (Brfg) 39/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st. Rspr.).
  • BGH, 05.09.2016 - AnwZ (Brfg) 39/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 51/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 215/13

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters gegen den uneigennützigen Treuhänder:

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Widerspruchsrecht des Treugebers gegenüber der Einzelzwangsvollstreckung eines Gläubigers des Treuhänders (§ 771 ZPO) oder ein Aussonderungsrecht des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders (§ 47 InsO) allenfalls dann in Betracht, wenn das Geld auf ein Anderkonto oder ein sonstiges Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist, das ausschließlich dazu bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 15 ff., 21; vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 10).
  • BGH, 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17
    Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 49/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

  • BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92

    Widerspruchsrecht des Treugebers

  • BGH, 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09

    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines

  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZinsO 2018, 1637 Rn. 5; vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8; vom 14. August 2019 - AnwZ (Brfg) 40/19, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    bb) Ein ausdrücklicher Hinweis des Anwaltsgerichtshofs auf die Rechtsprechung des Senats zur Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZinsO 2018, 1637 Rn. 5) und danach erforderlichen Vortrag zu evtl. erfolgreichen Rechtsbehelfen gegen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis war entgegen der Ansicht des Klägers nicht geboten.

  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZinsO 2018, 1637 Rn. 4 mwN).

    Das gilt auch bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und diesbezüglich anhängigen Verfahren beim Finanzgericht, wenn die Steuerforderungen vollstreckbar sind und die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 7; vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 11 und vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZInsO 2018, 1637 Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZInsO 2018, 1637 Rn. 9).

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 3; vom 30. November 2018 - AnwZ (Brfg) 57/17, juris Rn. 3 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 3); hierdurch muss die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. August 2018 - AnwZ (Brfg) 55/17, juris Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 4; vom 30. November 2018, aaO Rn. 6 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 4).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 7 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 7).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 11 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 11).

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, NJW-RR 2011, 483 Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, Rn. 4; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4).

    (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11).

  • BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19

    Liegen eines Anteils von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8; vom 29. März 2019 - AnwZ (Brfg) 24/18, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 28.01.2019 - AnwZ (Brfg) 72/18
    Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, NJW-RR 2011, 483 Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, Rn. 4; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 1 AGH 37/23
    Gibt es - wie hier - Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 -, Rn. 5, juris; vom 29. Mai 2018, AnwZ (Brfg) 71/17, Rn. 4, juris; vom 30. November 2018, AnwZ (Brfg) 57/17, Rn. 6, juris und vom 12. Dezember 2018, AnwZ (Brfg) 65/18, Rn. 4, juris).
  • BGH, 24.04.2020 - AnwZ (Brfg) 5/20

    Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf

    Zur Widerlegung des Vermögensverfalls hätte sie, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend gesehen hat, umfassend darlegen müssen, welche Forderungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gegen sie bestanden und wie sie sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4).

    Dieser Einwand ist unbehelflich: Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit der Verurteilung und von Vollstreckungsmaßnahmen ist im Widerrufsverfahren nicht zu prüfen, die Verurteilung entfaltet vielmehr Tatbestandwirkung (Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, aaO Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit im Bereich "Heilwesen-Schaden";

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 28.10.2019 - AnwZ (Brfg) 14/19

    Anrechnung der Teilnahme eines Rechtsanwalts an einer fachgebietsübergreifenden

  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 45/18

    Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

  • BGH, 14.10.2022 - AnwZ (Brfg) 17/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verwerfung des Antrags auf

  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 39/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des

  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 67/18

    Anspruch eines Rechtsanwalts zur Führung des Titels "Fachanwalt für

  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 6/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 10/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Hamburg, 17.11.2022 - AGH I ZU 6/21

    Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 31/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Hessen, 14.03.2022 - 1 AGH 13/21

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

  • AGH Niedersachsen, 12.08.2021 - AGH 12/16
  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht