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   BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12   

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https://dejure.org/2013,14313
BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 (https://dejure.org/2013,14313)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 (https://dejure.org/2013,14313)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 (https://dejure.org/2013,14313)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Interessengefährdung der Rechtsuchenden bei Beschäftigung eines insolventen Rechtsanwalts in einer Steuerberatungsgesellschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Gesetzgeberische Wertung der grundsätzlichen Verbindung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts mit der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Interessengefährdung der Rechtsuchenden bei Beschäftigung eines insolventen Rechtsanwalts in einer Steuerberatungsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Rechtmäßigkeit des Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Gesetzgeberische Wertung der grundsätzlichen Verbindung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts mit der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.06.2011 - AnwZ (Brfg) 12/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Gefährdung

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    Auch wenn die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10).

    b) Zwar kann eine solche Sondersituation vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen und vor allem dieser seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9).

    Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 3); die Kontrolle des angestellten Anwalts kann nicht durch andere Angestellte der Kanzlei übernommen werden (vgl. nur Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, BRAK-Mitt. 2006, 81, 82).

    Bei Ortsverschiedenheit ist aber regelmäßig eine effektive Kontrolle durch die Sozietät nicht möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 4 und vom 5. September 2012, aaO Rn. 6).

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5).

    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 5. Dezember 2005, aaO; vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12 und vom 24. Oktober 2012, aaO Rn. 9 m.w.N.).

    Darüber hinaus hat der Senat auch betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreiche, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7).

  • BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05

    Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Einstellung des in Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 3); die Kontrolle des angestellten Anwalts kann nicht durch andere Angestellte der Kanzlei übernommen werden (vgl. nur Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, BRAK-Mitt. 2006, 81, 82).

    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 5. Dezember 2005, aaO; vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12 und vom 24. Oktober 2012, aaO Rn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 11.06.2012 - AnwZ (Brfg) 20/12

    Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs in einer

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    Auch wenn die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10).

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5).

  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5).

    Bei Ortsverschiedenheit ist aber regelmäßig eine effektive Kontrolle durch die Sozietät nicht möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 4 und vom 5. September 2012, aaO Rn. 6).

  • BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 47/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 5. Dezember 2005, aaO; vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12 und vom 24. Oktober 2012, aaO Rn. 9 m.w.N.).

    c) Diese Voraussetzungen waren zu dem nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) - hier Widerrufsbescheid der Beklagten vom 21. September 2011 - nicht gegeben; sie liegen im Übrigen bis heute nicht vor.

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    b) Zwar kann eine solche Sondersituation vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen und vor allem dieser seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    c) Diese Voraussetzungen waren zu dem nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) - hier Widerrufsbescheid der Beklagten vom 21. September 2011 - nicht gegeben; sie liegen im Übrigen bis heute nicht vor.
  • BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    Darüber hinaus hat der Senat auch betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreiche, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12
    Darüber hinaus hat der Senat auch betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreiche, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 15.10.2012 - AnwZ (Brfg) 45/12

    Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Form und

  • BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 43/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 04.02.2013 - AnwZ (Brfg) 31/12

    Widerrruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei

  • BGH, 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 68/12

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls:

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 Rn. 5 und vom 21. April 2016, aaO Rn. 19; jeweils mwN).
  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 3/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vorliegen

    Mindestvoraussetzung ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5 und vom 21. Dezember 2015 - AnwZ (Brfg) 52/15, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2013 aaO).

    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 aaO S. 512; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris Rn. 10; vom 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09, juris Rn. 17; vom 24. Oktober 2012 aaO mwN; vom 22. Mai 2013 aaO mwN und vom 21. Dezember 2015 aaO mwN).

    Diese - der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 aaO S. 512; vom 5. Dezember 2005 aaO und vom 22. Mai 2013 aaO Rn. 8 [Bestellung eines sozietätsfremden Rechtsanwalts als Vertreter nicht ausreichend]) entsprechende - Wertung hat der Anwaltsgerichtshof nicht im Wege einer generalisierenden Typisierung, sondern im Rahmen einer konkreten und objektiven Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls getroffen.

  • BGH, 19.10.2016 - AnwZ (Brfg) 37/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).

    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 aaO und vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 19; jeweils mwN).

    Darüber hinaus hat der Senat betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreiche, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (Beschluss vom 22. Mai 2013 aaO mwN).

    Im Übrigen ist ein Sicherungskonzept ohnehin nur geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen, wenn es nicht nur entworfen, sondern - wie vorliegend nicht - bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2013 aaO mwN).

  • BGH, 20.12.2022 - AnwZ (Brfg) 22/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Der pauschale Einwand des Klägers, dass Beweise für eine verstärkte Kriminalität von Rechtsanwälten mit Vermögensverfall nicht erbracht werden könnten, ist ungeeignet, diese gesetzgeberische Wertung ernsthaft in Frage zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4).

    Denn eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann auch völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2013 aaO), etwa dadurch, dass bei einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt das Risiko eines Zugriffs von Gläubigern auf Fremdgelder erheblich größer ist als im Fall eines Rechtsanwalts mit geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

  • BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 38/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Annahme

    Das setzt regelmäßig den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9 m. w. N.; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).

    Der Senat hat einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden insbesondere dann angenommen, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).

    Die Beklagte beanstandet mit Recht, dass der Anwaltsgerichtshof zwar die schwierige persönliche Situation der Klägerin berücksichtigt hat, nicht jedoch die Art und Weise der bisherigen Ausübung ihrer Anwaltstätigkeit (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 10; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 juris, Rn. 5).

  • BGH, 21.04.2016 - AnwZ (Brfg) 1/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls aufgrund eines

    Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).

    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 aaO mwN und vom 24. Oktober 2012 aaO Rn. 9 mwN).

  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Dass es, worauf in der Antragsbegründung zusätzlich abgestellt wird, in der Vergangenheit noch nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen und der Kläger auch noch nicht strafrechtlich wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist, schließt die Gefährdung nicht aus (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10; vom 19. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/12, juris Rn. 5; vom 4. November 2013 - AnwZ (Brfg) 49/13, juris Rn. 6 und vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, juris Rn. 6), zumal eine Gefährdung völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4).
  • BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 11; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4 und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO, Rn. 39).

    Eine solche Sondersituation kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen und vor allem dieser seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, sie nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2013, aaO Rn. 5; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 35).

  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 38/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls

    Das setzt regelmäßig den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9 mwN; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).

    Der Senat hat einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden insbesondere dann angenommen, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 10).

  • BGH, 21.12.2015 - AnwZ (Brfg) 52/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5 aaO).

    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013, aaO mwN und vom 24. Oktober 2012, aaO Rn. 9 mwN).

  • BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung des Rechtsanwalts

  • BGH, 24.02.2015 - AnwZ (Brfg) 32/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • AGH Baden-Württemberg, 24.07.2015 - AGH 24/14

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 04.05.2021 - AnwZ (Brfg) 5/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 19.03.2014 - AnwZ (Brfg) 4/14

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

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