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   BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18   

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https://dejure.org/2019,10355
BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18 (https://dejure.org/2019,10355)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18 (https://dejure.org/2019,10355)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2019 - AnwZ (Brfg) 77/18 (https://dejure.org/2019,10355)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 46 Abs. 3 BRAO, § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO, § 46 Abs. 3, 4 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO, § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 194 Abs. 2 BRAO

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Rechtsschutzversicherung

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Rechtsschutzversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einer Rechtsschutz-Versicherungs AG; Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl Online 2019, 711
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als "Abteilungsleiter

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe nur Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, juris Rn. 26 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 62, 79; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 42/18, juris Rn. 5; jew. mwN).

    Ist das Arbeitsverhältnis bereits quantitativ von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt, kann für die qualitative Prägung regelmäßig nichts anderes gelten (Senat, Urteil vom 14. Januar 2019 aaO Rn. 32).

    Der Senat hat bisher die umstrittene Frage (Nachweise siehe Urteil vom 15. Oktober 2018 aaO Rn. 81) offengelassen, ob es für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeitszeit ausübt, das heißt die anwaltliche Tätigkeit die nichtanwaltliche Tätigkeit - wenn auch nur minimal - übersteigt (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Januar 2019 aaO Rn. 26).

  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe nur Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, juris Rn. 26 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 62, 79; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 42/18, juris Rn. 5; jew. mwN).

    Der Senat hat bisher die umstrittene Frage (Nachweise siehe Urteil vom 15. Oktober 2018 aaO Rn. 81) offengelassen, ob es für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeitszeit ausübt, das heißt die anwaltliche Tätigkeit die nichtanwaltliche Tätigkeit - wenn auch nur minimal - übersteigt (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Januar 2019 aaO Rn. 26).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 17.09.2015 - AnwZ (Brfg) 32/15

    Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 32/15, juris Rn. 4 mwN).
  • BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 11/16

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    Eine solche arbeitgeberseitige Wahrnehmung des Versetzungsrechts allein zur Disziplinierung einer in - arbeitsvertraglich gewährleisteter - fachlicher Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ausgeübten Tätigkeit wäre indes missbräuchlich und nicht rechtswirksam (zur Unwirksamkeit einer willkürlichen oder missbräuchlichen Versetzung vgl. BAG, NZA 2017, 1394 Rn. 30 mwN).
  • BVerwG, 26.06.2017 - 6 B 54.16

    Ausforschungsantrag; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Chancengleichheit;

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    Ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag liegt in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte, also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben war (BVerwG, NVwZ 2017, 1388 Rn. 7 mwN; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 86 Rn. 94 mwN [September 2018]).
  • AGH Bayern, 17.09.2018 - BayAGH III - 4 - 2/18
    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18
    bb) Es ist auch nicht widersprüchlich, dass der Anwaltsgerichtshof dieselbe Tätigkeit, die Beratung des Abteilungsleiters im Rahmen von Führungsaufgaben bezüglich konkreter arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Ziff. IV der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016), einmal - im vorliegenden Urteil - als anwaltliche Tätigkeit eingestuft und ein anderes Mal - in dem im Parallelverfahren - BayAGH III - 4 - 2/18 - ergangenen Urteil bei der Prüfung und Gewichtung des Anteils der anwaltlichen Tätigkeit nicht berücksichtigt hat.
  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18

    Prägung der anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich des

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 17/20

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Gewährleistung der fachlichen

    In diesem Zusammenhang weist der Beigeladene zwar zutreffend darauf hin, dass allein die theoretische Möglichkeit einer Einflussnahme auf die anwaltliche Tätigkeit durch missbräuchliche Versetzung oder Kündigung durch den Arbeitgeber die fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats nicht ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 24; Beschluss vom 9. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 11/19, juris Rn. 16).
  • BGH, 15.08.2019 - AnwZ (Brfg) 36/19

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei

    Insbesondere ergibt sich hieraus keine "allenfalls oberflächliche (Rechts-)Prüfung" (vgl. hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 2. April 2019 - AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 17 und AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 14).

    Maßgeblich ist nicht eine etwaige rechtliche Beratung von Rechtsuchenden durch die Rechtsschutzversicherung, sondern die Erteilung von Rechtsrat durch die Klägerin gegenüber der Rechtsschutzversicherung als ihrer Arbeitgeberin (vgl. hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 2. April 2019, aaO).

    ff) Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. April 2019 - AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 24 und AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 21), steht das in § 4 des Nachtrages vom 29. Februar/18. März 2016 zum Dienstvertrag vom 20. März/1. April 2008 bestimmte Versetzungsrecht entgegen der Auffassung der Beklagten der Annahme einer fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Klägerin nicht entgegen.

    Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsanwalts werden hierdurch nicht begründet (Senat, Beschlüsse vom 2. April 2019, aaO).

    Ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag liegt in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte, also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben war (Senat, Beschluss vom 2. April 2019 - AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 34 mwN).

  • BGH, 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19

    Syndikuszulassung für Fallbetreuerin einer Haftpflichtversicherung?

    Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine zum Versetzungsrecht in jüngerer Zeit ergangene Rechtsprechung Bezug (Beschlüsse vom 15. August 2019 - AnwZ (Brfg) 36/19, juris Rn. 22; vom 26. Juni 2019, AnwZ (Brfg) 29/19, juris Rn. 16 und vom 2. April 2019 - AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 24 sowie AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 21).

    (4) Die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es neben einer quantitativen auch einer qualitativen Gewichtung der anwaltlichen Tätigkeit bedarf, ist, wie der Senat bereits entschieden hat, auf der Grundlage der Gesetzesbegründung eindeutig zu bejahen (Senat, Beschlüsse vom 2. April 2019, aaO Rn. 27 (AnwZ (Brfg) 77/18) bzw. Rn. 24 (AnwZ (Brfg) 83/18)).

    Ist das Arbeitsverhältnis bereits quantitativ von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt, kann für die qualitative Prägung regelmäßig nichts Anderes gelten (Senat, Urteil vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 32; Beschlüsse vom 15. August 2019, aaO Rn. 20 und vom 2. April 2019, aaO Rn. 16 (AnwZ (Brfg) 77/18) bzw. Rn. 13 (AnwZ (Brfg) 83/18)).

  • BGH, 30.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19

    Zulassung zur Anwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des

    Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine zum Versetzungsrecht in jüngerer Zeit ergangene Rechtsprechung Bezug (Beschlüsse vom 15. August 2019 - AnwZ (Brfg) 36/19, juris Rn. 22; vom 26. Juni 2019, AnwZ (Brfg) 29/19, juris Rn. 16 und vom 2. April 2019 - AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 24 sowie AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 21).

    (4) Die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es neben einer quantitativen auch einer qualitativen Gewichtung der anwaltlichen Tätigkeit bedarf, ist, wie der Senat bereits entschieden hat, auf der Grundlage der Gesetzesbegründung eindeutig zu bejahen (Senat, Beschlüsse vom 2. April 2019, aaO Rn. 27 (AnwZ (Brfg) 77/18) bzw. Rn. 24 (AnwZ (Brfg) 83/18)).

    Ist das Arbeitsverhältnis bereits quantitativ von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt, kann für die qualitative Prägung regelmäßig nichts Anderes gelten (Senat, Urteil vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 32; Beschlüsse vom 15. August 2019, aaO Rn. 20 und vom 2. April 2019, aaO Rn. 16 (AnwZ (Brfg) 77/18) bzw. Rn. 13 (AnwZ (Brfg) 83/18)).

  • BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19

    Liegen eines Anteils von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des

    Das gilt insbesondere für den Senatsbeschluss vom 2. April 2019 (AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 6), in welchem der Bewerber in einem Zeitraum von sechs Jahren zwei Einzelschulungen vorgenommen hatte.
  • BGH, 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 11/19

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine

    Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsanwalts werden hierdurch nicht begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 24).
  • BGH, 26.06.2019 - AnwZ (Brfg) 29/19

    Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt i.R.d.

    Die Möglichkeit der - missbräuchlichen - Versetzung oder der Drohung mit ihr schließt die fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO daher ebenso wenig aus wie die den meisten Beschäftigungsverhältnissen immanente Möglichkeit einer (Beendigungs- oder Änderungs-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses und deren missbräuchliche Ausübung durch den Arbeitgeber oder wie die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Senat, Beschlüsse vom 2. April 2019 - AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 24 und AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 21).
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