Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.04.2016

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   BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14   

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https://dejure.org/2016,8853
BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14 (https://dejure.org/2016,8853)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2016 - AnwZ 1/14 (https://dejure.org/2016,8853)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - AnwZ 1/14 (https://dejure.org/2016,8853)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 164 BRAO, §§ 164 ff BRAO, § 168 Abs 2 BRAO
    Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der ...

  • IWW

    § 17a Abs. 2 S. 3 GVG, § ... 112d Abs. 1 Nr. 2 BRAO, § 61 VwGO, § 99 Abs. 2 VwGO, § 99 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 167 Abs. 1, 167a Abs. 2 BRAO, § 168 Abs. 2 BRAO, § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO, § 185 BRAO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 172 BRAO, §§ 164 ff. BRAO, Art. 12 Abs. 1 GG, § 173 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 48a BNotO, § 167 Abs. 1 BRAO, § 167 Abs. 2 BRAO, § 179 BRAO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 178 BRAO, § 166 BRAO, § 166 Abs. 3 BRAO, § 180 BRAO, § 41 ZPO, § 54 VwGO, §§ 20, 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 10 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes, § 181 BRAO, §§ 176 ff. BRAO, § 172a BRAO, § 170 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 164 BRAO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 44 GKG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH); Anspruch des abgelehnten Kandidaten auf Einsicht in die Akten des Wahlausschusses einschließlich seiner und der Akten der gewählten Mitbewerber

  • rewis.io

    Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der ...

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH); Anspruch des abgelehnten Kandidaten auf Einsicht in die Akten des Wahlausschusses einschließlich seiner und der Akten der gewählten Mitbewerber

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH); Anspruch des abgelehnten Kandidaten auf Einsicht in die Akten des Wahlausschusses einschließlich seiner und der Akten der gewählten Mitbewerber

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof - und die Entscheidung des Wahlausschusses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Bedarf an neuen Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

  • lto.de (Pressebericht, 03.05.2016)

    Umstrittenes Wahlverfahren für BGH-Anwälte: Bundesrichter schmettern Konkurrentenklage ab

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 164 BRAO
    Nicht jeder Anwalt kann BGH-Anwalt werden

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 164 BRAO
    Nicht jeder Anwalt kann BGH-Anwalt werden

Sonstiges

  • roemermann.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rechtsstreit Wahl der BGH-Anwälte - Dokumentation zur Wahl 2013

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2016, 600
  • AnwBl Online 2016, 494
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Hiervon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 (AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 zur Anfechtung der Wahl vom 21. Juni 2006) ausgegangen.

    Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium entscheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachkunde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = BeckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Innerhalb dieses Rahmens steht dem Ausschuss jedoch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 27 mwN).

    Der Senat kann nur kontrollieren, ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 aaO).

    Die im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Zielsetzung, den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmitteln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen (vgl. Entwurf der Bundesregierung zur Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958, BT-Drucks. 3/120, S. 111 zu § 185 BRAO-E; siehe auch BVerfG, aaO Rn. 40; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17), wäre gefährdet, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch ein Verdrängungswettbewerb unter den Revisionsanwälten entstünde.

    Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ihnen eine Berufsausübung ermöglicht, die eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömmliche Lebensgrundlage bietet (BVerfG, aaO Rn. 36; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 209; vom 11. September 2006 aaO und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 19 f.).

    Die Bedarfsentscheidung an diesen Parametern und an den sich daraus ergebenden Abwägungsgesichtspunkten auszurichten, war sachgerecht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 30).

    Selbstverständlich muss gewährleistet sein, dass die Revisionsanwälte die Bearbeitung der Mandate nach hinreichender Prüfung im Rahmen des von ihnen zu bewältigenden Arbeitspensums selbst inhaltlich voll verantworten (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 31, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Da die Wahl 2006 kein verbindlicher Bezugsmaßstab ist, kommt es auch nicht auf die Rüge des Klägers an, es sei bereits im Wahlverfahren 2006 - dort war der Kläger Prozessbevollmächtigter eines vom Ausschuss nicht gewählten Klägers - aufgezeigt worden, "dass evidente Fehler bei der damaligen Bedarfsanalyse bestanden"; abgesehen davon hat der Senat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bestätigt (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 25 ff.; siehe auch BVerfG aaO).

    Im Übrigen wäre das Bundesministerium der Justiz nicht gehindert gewesen, bei seiner abschließenden Entscheidung, welcher der benannten Bewerber im Rahmen des Bedarfs zuzulassen ist, dem Verjüngungsgesichtspunkt eine noch stärkere Bedeutung beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 56, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Die Prüfung durch den Senat beschränkt sich in diesem Rahmen darauf, ob der Ausschuss das Verfahren eingehalten, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt und dabei ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 39; siehe auch Senat, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82, Umdruck S. 5; jeweils mwN).

    Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24).

    Dies schließt - entgegen der Auffassung des Klägers - ein, dass nicht im Protokoll festgehalten werden muss, "welches Mitglied des Beklagten welches Votum über welchen Bewerber abgegeben hat bzw. welches Mitglied einen konkreten Bewerber vorgeschlagen hat" (vgl. auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 53).

    Dies ist der Fall (siehe auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 40).

    Eine sachgerechte Wahl setzt gerade voraus, dass jedes Mitglied zuvor auf einen annähernd gleichen Erkenntnisstand gebracht und ihm hierdurch eine vergleichende Einordnung der von unterschiedlichen Berichterstattern beurteilten Bewerber ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 52).

    Im Wahlakt, bei dem der Kläger in keinem der sechzehn Durchgänge auch nur eine Stimme erhalten hat, bringen insoweit die einzelnen Ausschussmitglieder ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstatter und der Aussprache im Ausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 52; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - AnwZ 1/13, NJW 2013, 2907 Rn. 10).

    Insoweit hat der Senat in dem vom Kläger zitierten weiteren Beschluss vom 5. Dezember 2006 (AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 47, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt) auch die Begriffe des "chancengleichen Vorauswahlverfahrens" und des "gestuften Bewerbervergleichs" verwandt.

    Dem hat die im Wahlverfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 f. und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f.).

    Es muss sich um Persönlichkeiten handeln, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der vorgelegten Rechtsfälle fähig sind; insbesondere müssen sie in der Lage sein, die Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich relevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbeiten (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24).

    Insoweit ist zum Beispiel der Frage nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stärkere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof oder eine Verstärkung des Frauenanteils oder eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen zu erreichen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 15 und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 45).

    cc) Der Kläger missversteht die Senatsrechtsprechung, wenn er unter Hinweis auf den Beschluss vom 5. Dezember 2006 (aaO Rn. 45) die Auffassung vertritt, die Wahl sei wegen angeblicher Überrepräsentanz von Karlsruher Bewerbern rechtswidrig.

    Insoweit hat der Senat gerade in der vom Kläger zitierten Entscheidung das Kriterium der Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben, als zulässig bezeichnet (NJW 2007, 1136 Rn. 45 und 58, Rn. 58 in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Soweit in der Senatsrechtsprechung davon die Rede ist, das Berufsbild des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof sei geprägt von dem hochqualifizierten (Einzel-) Anwalt, der sich dadurch auszeichne, dass er das Zivilrecht in seiner ganzen Breite für den Bedarf der anwaltlichen Betreuung und Vertretung beherrscht (vgl. Beschluss vom 7. November 1983, aaO S. 1043; siehe auch Beschlüsse vom 4. März 2002, aaO S. 73 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24), ist damit nicht gemeint, dass ein Bewerber bereits vor seiner Zulassung die Bandbreite der Zuständigkeiten aller zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs abdecken muss.

    Sollte die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Formulierung im früheren Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 (aaO) in einem weiteren Sinne gemeint gewesen sein, hielte der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium entscheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachkunde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = BeckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Vielmehr hat sich die angemessene Zahl der beim Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 208).

    Innerhalb dieses Rahmens steht dem Ausschuss jedoch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 27 mwN).

    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ihnen eine Berufsausübung ermöglicht, die eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömmliche Lebensgrundlage bietet (BVerfG, aaO Rn. 36; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 209; vom 11. September 2006 aaO und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 19 f.).

    Hierdurch wird zugleich im Interesse des Gemeinwohls sichergestellt, dass eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft vorhanden ist und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof gewonnen werden können (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 208 f. und vom 11. September 2006 aaO).

    Der Geschäftsanfall der Zivilsenate beim Bundesgerichtshof stellt damit einen wichtigen Bezugspunkt für die Bestimmung der Zahl der Neuzulassungen dar (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 208; vgl. auch BVerfG, aaO Rn. 35).

    b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Ausschuss den im Rahmen der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu berücksichtigenden Aspekt einer geordneten Altersstruktur (siehe hierzu nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 208) übersehen hätte.

    Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24).

    Vielmehr hat bereits in diesem Stadium des Zulassungsverfahrens eine Eignungsprüfung stattzufinden (vgl. BT-Drucks. 3/120 S. 110 f. zu § 180 BRAO-E; Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82 Umdruck S. 4 f.; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135 und vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204).

    Im Übrigen sichert das Vorschlagsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer auf der Grundlage der Vorschläge der Rechtsanwaltskammern eine flächendeckende Einbeziehung aller geeigneten Bewerber und bietet damit Kandidaten aus allen Rechtsanwaltskammern die Chance, an der Wahl teilzunehmen (siehe auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 204).

    Dem hat die im Wahlverfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 f. und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f.).

    b) Die Bewertung, welche Bewerber in diesem Sinne fachlich und persönlich besonders qualifiziert sind und welche dann aus diesem Kreis letztlich dem Bundesministerium der Justiz benannt werden, setzt eine Gesamtwürdigung verschiedenster Umstände voraus, die vom Gesetzgeber bewusst dem fachkundigen Wahlausschuss übertragen worden ist und die sich - wie bereits ausgeführt (siehe ergänzend auch Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 19 und vom 18. Februar 2005, aaO S. 206) - im Kern einer gerichtlichen Kontrolle entzieht.

  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium entscheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachkunde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = BeckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Zwar ist die Wahl geheim und entzieht sich als Entscheidung eines vielköpfigen Gremiums, in die unterschiedlichste Bewertungen der einzelnen Mitglieder einfließen, von der Natur der Sache her einer näheren Begründung (siehe auch BVerfGE 24, 268, 276 f.; BVerfG, NJW 1998, 2592; BVerwGE 70, 270, 275; jeweils zum Richterwahlausschuss; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25).

    Überprüft werden kann allerdings, ob der Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 4, 6 = BeckRS 2007, 21620).

    Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24).

    Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, juris Rn. 18 f. und vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 5 = BeckRS 2007, 21620).

    Da eine mögliche Stimmabgabe des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof angesichts dieser Stimmverhältnisse ohne Einfluss auf das Wahlergebnis geblieben ist, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 8 f. = BeckRS 2007, 21620).

    bb) Bei seiner Argumentation übersieht der Kläger, dass es nicht Aufgabe des Senats als Wahlprüfungsgericht sein kann, die sachliche Richtigkeit der Stimmabgabe zu beurteilen und in der Frage, welcher Bewerber zu wählen ist, die Entscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 6 = BeckRS 2007, 21620).

  • Drs-Bund, 08.01.1958 - BT-Drs III/120
    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Die im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Zielsetzung, den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmitteln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen (vgl. Entwurf der Bundesregierung zur Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958, BT-Drucks. 3/120, S. 111 zu § 185 BRAO-E; siehe auch BVerfG, aaO Rn. 40; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17), wäre gefährdet, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch ein Verdrängungswettbewerb unter den Revisionsanwälten entstünde.

    Im Übrigen (siehe BT-Drucks. 3/120 S. 110 zu § 179 BRAO-E) war man der Meinung, dass die hochkarätige Besetzung des Wahlausschusses eine ausreichende Gewähr für die sachgerechte Auswahl geeigneter Bewerber darstellt.

    Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine besondere (mündliche oder schriftliche) Prüfung für die Auswahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof entschieden und die Auswahl dem Wahlausschuss übertragen (BT-Drucks. 3/120 S. 110 zu § 178 BRAO-E).

    Der Gesetzgeber hat das Wahlverfahren - ebenso wie das Verfahren zur Bedarfsbestimmung - nicht näher ausgestaltet und dem Ausschuss damit auch insoweit einen Beurteilungsspielraum eingeräumt (siehe auch BT-Drucks. 3/120, S. 110 zu § 179 BRAO-E).

    Vielmehr hat bereits in diesem Stadium des Zulassungsverfahrens eine Eignungsprüfung stattzufinden (vgl. BT-Drucks. 3/120 S. 110 f. zu § 180 BRAO-E; Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82 Umdruck S. 4 f.; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135 und vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204).

    Der Gesetzgeber hat zur Entlastung des Wahlausschusses in Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ausdrücklich die Bestellung von zwei Berichterstattern vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 3/120 S. 111 zu § 181 BRAO-E).

    a) Ziel der gesetzlichen Regelungen in §§ 164 ff. BRAO soll es sein, eine Rechtsanwaltschaft - wie vormals beim Reichsgericht nun beim Bundesgerichtshof - zu schaffen, "die sich in besonderem Maße durch wissenschaftliche Arbeit und praktische Erfahrung auszeichnet" (BT-Drucks. 3/120, S. 109 f. vor §§ 176 ff. BRAO-E).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium entscheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachkunde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = BeckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Vielmehr hat sich die angemessene Zahl der beim Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 208).

    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Dieser ist nur dadurch eingeschränkt, dass einerseits den Rechtsuchenden genügend Rechtsanwälte zur Vertretung zur Verfügung stehen müssen, andererseits den beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälten ihre wirtschaftliche Grundlage nicht genommen werden darf (siehe nur BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37 f.).

    Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss bei seiner Entscheidung über die Anzahl der Neuzulassungen, die er für angemessen hält, den Rahmen des ihm - zwischen den Grenzpunkten der Gewährleistung hinreichender Auswahlmöglichkeiten für die Rechtsuchenden einerseits und der Sicherung ausreichender Betätigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof andererseits (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37 f.) - zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine Entscheidung getroffen hat, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO eingeräumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre.

  • BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ihnen eine Berufsausübung ermöglicht, die eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömmliche Lebensgrundlage bietet (BVerfG, aaO Rn. 36; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 209; vom 11. September 2006 aaO und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 19 f.).

    Hierdurch wird zugleich im Interesse des Gemeinwohls sichergestellt, dass eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft vorhanden ist und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof gewonnen werden können (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 208 f. und vom 11. September 2006 aaO).

    Welche Gründe hierfür maßgeblich waren - der Kläger weist insoweit auf Presseverlautbarungen hin, wonach die Zulassungen "zur Vermeidung von Prozessrisiken" erfolgt sind -, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bedeutungslos, zumal das Bundesministerium der Justiz - sowohl was den Bedarf als auch was die Auswahl unter den vom Ausschuss benannten Personen anbetrifft - einen eigenen Beurteilungsspielraum hat, der zu einer vom Wahlausschuss abweichenden Einschätzung führen kann (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 13 ff. und vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, juris Rn. 4).

    Insoweit ist zum Beispiel der Frage nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stärkere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof oder eine Verstärkung des Frauenanteils oder eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen zu erreichen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 15 und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 45).

  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Zwar ist die Wahl geheim und entzieht sich als Entscheidung eines vielköpfigen Gremiums, in die unterschiedlichste Bewertungen der einzelnen Mitglieder einfließen, von der Natur der Sache her einer näheren Begründung (siehe auch BVerfGE 24, 268, 276 f.; BVerfG, NJW 1998, 2592; BVerwGE 70, 270, 275; jeweils zum Richterwahlausschuss; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25).

    Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24).

    Dem hat die im Wahlverfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 f. und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f.).

  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, juris Rn. 18 f. und vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 5 = BeckRS 2007, 21620).

    Ein Ausschlussgrund - in entsprechender Anwendung der Rechtsgedanken des § 41 ZPO, § 6 FGG a.F. beziehungsweise § 54 VwGO, §§ 20, 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG - liegt insoweit allerdings nicht vor (siehe auch Senat, Beschluss vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 6 ff.).

    b) Die Bewertung, welche Bewerber in diesem Sinne fachlich und persönlich besonders qualifiziert sind und welche dann aus diesem Kreis letztlich dem Bundesministerium der Justiz benannt werden, setzt eine Gesamtwürdigung verschiedenster Umstände voraus, die vom Gesetzgeber bewusst dem fachkundigen Wahlausschuss übertragen worden ist und die sich - wie bereits ausgeführt (siehe ergänzend auch Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 19 und vom 18. Februar 2005, aaO S. 206) - im Kern einer gerichtlichen Kontrolle entzieht.

  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Dem hat die im Wahlverfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 f. und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f.).

    Soweit in der Senatsrechtsprechung davon die Rede ist, das Berufsbild des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof sei geprägt von dem hochqualifizierten (Einzel-) Anwalt, der sich dadurch auszeichne, dass er das Zivilrecht in seiner ganzen Breite für den Bedarf der anwaltlichen Betreuung und Vertretung beherrscht (vgl. Beschluss vom 7. November 1983, aaO S. 1043; siehe auch Beschlüsse vom 4. März 2002, aaO S. 73 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24), ist damit nicht gemeint, dass ein Bewerber bereits vor seiner Zulassung die Bandbreite der Zuständigkeiten aller zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs abdecken muss.

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
    Diesen Antrag hat der Senat, nachdem das Verwaltungsgericht am 13. September 2013 (BeckRS 2014, 45666) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das einstweilige Anordnungsverfahren an den Senat verwiesen hat - insoweit hat der Kläger wegen der Eilbedürftigkeit der Sache auf Rechtsmittel verzichtet -, durch Beschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13, juris) wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen.

    Welche Gründe hierfür maßgeblich waren - der Kläger weist insoweit auf Presseverlautbarungen hin, wonach die Zulassungen "zur Vermeidung von Prozessrisiken" erfolgt sind -, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bedeutungslos, zumal das Bundesministerium der Justiz - sowohl was den Bedarf als auch was die Auswahl unter den vom Ausschuss benannten Personen anbetrifft - einen eigenen Beurteilungsspielraum hat, der zu einer vom Wahlausschuss abweichenden Einschätzung führen kann (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 13 ff. und vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, juris Rn. 4).

    Deshalb geht auch die Berufung des Klägers auf den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13, juris) fehl.

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 37/82

    Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH -

  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01

    Anwaltssenat: BGH zur Vereinbarkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

    Singularzulassung zum BGH

  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 8/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 159/97

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Gerichtsentscheidungen, mit denen die

  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 25.06.2013 - AnwZ 1/13

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

  • BVerfG, 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um

  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10

    Berufungsbegründung und eigenhändige qualifizierte elektronische Signatur

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

  • BGH, 18.05.2011 - X ARZ 95/11

    Bindungswirkung einer Verweisung des Arbeitsgerichts an das Amtsgericht bei

  • BGH, 20.03.1986 - VII ZB 21/85

    Begleitschreiben zur Rechtsmittelbegründungsschrift

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 73/20

    Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

    Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zeichnen sich dadurch aus, dass sie das Zivilrecht in seiner ganzen Breite für den Bedarf der anwaltlichen Betreuung und Vertretung beherrschen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, juris Rn. 77 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.04.2016 - AnwZ 1/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8860
BGH, 21.04.2016 - AnwZ 1/14 (https://dejure.org/2016,8860)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2016 - AnwZ 1/14 (https://dejure.org/2016,8860)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2016 - AnwZ 1/14 (https://dejure.org/2016,8860)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH)

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als

    BGH, 21.04.2016 - AnwZ 1/14

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang mit

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Volker Römermann

Sonstiges

  • lto.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung, 21.10.2013)

    Abgelehnter Bewerber für BGH-Anwaltschaft klagt: "Es darf nicht heißen, wer kennt wen"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2016, 600
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.04.2015 - AnwZ 1/15

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesrichters bei der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - AnwZ 1/14
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 27. April 2015 - AnwZ 1/15, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH:

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - AnwZ 1/14
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 27. April 2015 - AnwZ 1/15, juris Rn. 5 mwN).
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