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   BGH, 24.04.2002 - AnwZ 7/01   

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https://dejure.org/2002,2606
BGH, 24.04.2002 - AnwZ 7/01 (https://dejure.org/2002,2606)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2002 - AnwZ 7/01 (https://dejure.org/2002,2606)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 (https://dejure.org/2002,2606)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Antragsfrist - Rechtsanwalt - Zulassung

  • Judicialis

    BRAO § 40 Abs. 4; ; BRAO § 21 Abs. 2 Satz 1; ; FGG § 22 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 21 Abs. 2 S. 1; FGG § 22 Abs. 2 S. 1
    Versäumung der Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung in Anwaltssachen; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung: Kontrolle der Faxnummer im Empfangsbericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.06.2005 - II ZB 9/04

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristgebundener

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt, der fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß die das angeschriebene Gericht betreffende Telefaxnummer verwendet wird (BGH, Beschl. v. 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171; BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978; BGH, Beschl. v. 1. März 2005 - VI ZB 65/04 z.V.b.).

    a) Zur Vermeidung von Verwechslungen ist dem Büropersonal die Anweisung zu erteilen, bei der Versendung von Schriftsätzen mittels Telefax die Auswahl der richtigen Empfängernummer zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 24. April 2002 aaO; BGH, Beschl. v. 3. November 1998 - VI ZB 29/96, NJW 1999, 583 f.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; ebenso BAG 79, 379, 382; BAG, Urt. v. 25. Januar 2001 - 8 AZR 525/00, NJW 2001, 1594 f.).

  • BGH, 24.06.2010 - III ZB 63/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Die im Schriftsatz vom 6. Februar 2009 geschilderte Büroorganisation entspreche "den höchstrichterlichen Vorgaben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - IX ZR 20/03, NJOZ 2004, 1427; BGH, Beschluss vom 24.04.2002 - AnwZ 7/01, NJOZ 2002, 1832)." Die Mitarbeiter seien angewiesen, bei Frist wahrenden Schriftsätzen insbesondere korrekte Faxnummern aus dem amtlichen Ortsverzeichnis herauszusuchen und dann einzusetzen, wobei der entsprechende Irrtum unterlaufen sei Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers verworfen.

    Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 8 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 12; 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGHR ZPO § 233 Telekopie 3 und vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - juris Rn. 5, 7; BVerwG NJW 2008, 932 Rn. 3).

    Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem beziehungsweise der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 aaO und 10. Mai 2006 aaO Rn. 13; BVerwG aaO; vgl. auch Senat aaO Rn. 10 und BGH, Beschluss vom 24. April 2002 aaO Rn. 7).

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04

    Sorgfaltspflichten bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per

    Auch der Bundesgerichtshof hat es für erforderlich gehalten, daß bei der Ausgangskontrolle die im Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer daraufhin überprüft wird, ob es sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt, wenn das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer besonders hoch ist, weil z.B. die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektronischen Dateien herausgesucht werden muß und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - z.V.b.; BGH, Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - BRAK-Mitt. 2002, 171; offengelassen im Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - VersR 2002, 1577, 1578).
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