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   BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75   

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BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75 (https://dejure.org/1975,2256)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1975 - AnwZ 7/75 (https://dejure.org/1975,2256)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 (https://dejure.org/1975,2256)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Das rechtfertigt es, die Anfechtungsmöglichkeit nach § 223 BRAO mit den sich aus den Besonderheiten einer Wahl ergebenden Abwandlungen hier auch gegenüber der Entscheidung des Wahlausschusses zu eröffnen (vgl. auch BVerfGE 24, 268, 275 ff).

    Es liegt in der Natur der Sache, dass in eine solche Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive eingehen (BVerfGE 24, 268, 276), die sich einer echten Kontrolle entziehen.

    bb) Aber selbst wenn man eine Überprüfung der Entscheidung des Wahlausschusses auf offensichtliche Ermessensfehler für möglich halten wollte (vgl. etwa BVerfGE 24, 268, 277 für den nach der Interessenlage nicht ganz gleich gelagerten Fall der Richterwahl durch den - anders zusammengesetzten - Hamburgischen Richterwahlausschuß), so ergeben sich für eine solche Annahme aus dem Vortrag des Ast. keine hinreichenden Anhaltspunkte.

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    a) Der Rechtsanwalt bei dem BGH übt, trotz aller Besonderheiten, von denen sein Berufsbild geprägt wird, keinen eigenständigen Beruf aus, sondern den Anwaltsberuf in einer bestimmten Art. Für ihn gelten die Erwägungen entsprechend, die das BVerfG im Verhältnis zwischen Prozeßagenten und Rechtsbeiständen angestellt hat (BVerfGE 10, 185).

    c) Daß schließt die Notwendigkeit einer Bedürfnisprüfung in sich, wie sie in § 168 II BRAO enthalten ist (vgl. zur Zulässigkeit einer Bedürfnisprüfung auch BVerfGE 10, 185, 198, 199 für die Prozeßagenten).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Das hat das BVerfG für die Richterablehnung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits entschieden (BVerfGE 21, 139, 146 f; vgl. auch BGHZ 46, 195).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Die Freiheit der Berufsausübung kann aber bereits dann eingeschränkt werden, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405/406).
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei dem Bundesgerichts hof eine Betätigungsweise des Berufs "Rechtsanwalt", so bedeuten die §§ 164 ff BRAO keinen Eingriff in die Berufswahl, sondern nur eine Regelung der Berufsausübung (vgl. auch BVerfGE 9, 73, 78/79).
  • BGH, 10.02.1953 - IV ZB 87/52

    Ferienkammern und Feriensenate

    Auszug aus BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Diese, die Organisation der ordentlichen Gerichte betreffende Vorschrift gilt auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 9, 30, 33).
  • BGH, 31.10.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Ablehnung eines Richters im Zulassungsverfahren der Bundesrechtsanwaltsordnung

    Auszug aus BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Das hat das BVerfG für die Richterablehnung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits entschieden (BVerfGE 21, 139, 146 f; vgl. auch BGHZ 46, 195).
  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).

    c) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).

    Eine solche Wahlanfechtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn ein Bewerber die notwendige Mehrheit für die Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste verfehlt hat (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).

    Dem Wahlausschuss steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 162, 199, 207 f.; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 7, 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136).

    a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter).

  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Zwar ist die Wahl geheim und entzieht sich als Entscheidung eines vielköpfigen Gremiums, in die unterschiedlichste Bewertungen der einzelnen Mitglieder einfließen, von der Natur der Sache her einer näheren Begründung (siehe auch BVerfGE 24, 268, 276 f.; BVerfG, NJW 1998, 2592; BVerwGE 70, 270, 275; jeweils zum Richterwahlausschuss; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25).

    Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24).

    Dem hat die im Wahlverfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 f. und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f.).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

    Die Grundrechtsbeschränkung erfolgt vielmehr durch eine Berufsausübungsregelung, die Elemente enthält, die einer Einschränkung der Berufswahl nahe kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 -, BRAK-Mitt 1983, S. 135 ; BGHZ 162, 199 ).
  • BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht).

    Eine Anfechtung der Wahlentscheidungen des Wahlausschusses hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO bislang nur bei Bewerbern zugelassen, die bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit für ihre Aufnahme in die dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste gefunden haben (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).

    Aus der Pflicht des Wahlausschusses, die doppelte Zahl von Rechtsanwälten zu benennen, die er für angemessen hält, ergebe sich zugleich auch seine alleinige Kompetenz, diese Zahl festzulegen (Hartung aaO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 12).

  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01

    Anwaltssenat: BGH zur Vereinbarkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim

    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.
  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Durch Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - hat der erkennende Senat den Antrag zwar für zulässig gehalten, aber als unbegründet zurückgewiesen.

    Damit hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - auseinandergesetzt und § 21 f Abs. 2 Satz 2 GVG angewendet, nachdem sowohl der Präsident des Bundesgerichtshofes als auch der gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 BRAO vom Präsidium des Bundesgerichtshofs als dessen Vertreter bestimmte Vorsitzende Richter in entsprechender Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind.

    Auch damit hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß hier § 223 BRAO entsprechend angewendet werden müsse.

    Dabei ist dem Senat, wie er schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - im einzelnen dargelegt hat, eine sachliche Überprüfung des Abstimmungsergebnisses verwehrt.

    Der Senat hat das bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - näher ausgeführt.

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die

    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 und 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Durch Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - und vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 - hat der erkennende Senat die Anträge zwar für zulässig gehalten, aber als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Antrag ist zulässig (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 -).

    Die Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt zum Bundesgerichtshof (§§ 164-170 BRAO) verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - näher ausgeführt hat.

  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

    Bei der Aufnahme in die Vorschlagsliste und bei der Wahl werden die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers eingehend geprüft (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 und Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, dazu BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80).

    Über diese Grenze hinausgehende Zulassungen wären allenfalls mit Minderungen der persönlichen Qualifikation möglicher Bewerber zu erkaufen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75).

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03

    Zur Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt bei

    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
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