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   BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09   

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https://dejure.org/2010,1993
BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09 (https://dejure.org/2010,1993)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09 (https://dejure.org/2010,1993)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09 (https://dejure.org/2010,1993)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 Abs 2 S 1 BRAO, § 90 Abs 1 BRAO, § 112f BRAO
    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes; Voraussetzungen der Ungültigerklärung einer Wahl

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Abweichung von dem in § 68 Abs. 2 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgesehenen Zwei-Jahres-Turnus für die teilweise Neuwahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer; Notwendigkeit des Vorliegens eines konkreten Einflusses eines Wahlfehlers auf das ...

  • Anwaltsblatt

    § 68 BRAO, § 90 BRAO
    Jährliche Vorstands(nach)wahlen für Rechtsanwaltskammer unzulässig

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes; Voraussetzungen der Ungültigerklärung einer Wahl

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes; Voraussetzungen der Ungültigerklärung einer Wahl

  • BRAK-Mitteilungen

    Ungültigkeit von Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Abweichung von dem in § 68 Abs. 2 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) vorgesehenen Zwei-Jahres-Turnus für die teilweise Neuwahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer; Notwendigkeit des Vorliegens eines konkreten Einflusses eines Wahlfehlers auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtliche Anfechtung der Teilneuwahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungültige Vorstandswahlen bei der Rechtsanwaltskammer

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 68 BRAO, § 90 BRAO
    Jährliche Vorstands(nach)wahlen für Rechtsanwaltskammer unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 1123
  • AnwBl 2010, 528
  • AnwBl 2010, 529
  • AnwBl Online 2010, 141
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § und Beschlüsse">112f BRAO Rdn. 10).

    a) Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 f.).

    Zudem könnte das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon absehen, eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; ablehnend etwa Umbach/Clemens/Roth, aaO, Art. 41 Rdn. 27).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § und Beschlüsse">112f BRAO Rdn. 10).

    a) Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 f.).

    Zudem könnte das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon absehen, eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; ablehnend etwa Umbach/Clemens/Roth, aaO, Art. 41 Rdn. 27).

  • VGH Bayern, 29.11.1995 - 4 B 95.605

    Berücksichtigung der Neutralitätspflicht des Staates bei einer Landratswahl

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § und Beschlüsse">112f BRAO Rdn. 10).
  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § und Beschlüsse">112f BRAO Rdn. 10).
  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04

    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § und Beschlüsse">112f BRAO Rdn. 10).
  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § und Beschlüsse">112f BRAO Rdn. 10).
  • BGH, 19.06.1962 - I ZB 10/61

    Drahtseilverbindung

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Es kann offen bleiben, ob sich das fehlerhafte Verständnis einer Norm zu Gewohnheitsrecht verfestigen kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 1469, 1473; BGHZ 37, 219, 222) und ob die dafür jedenfalls erforderliche Überzeugung der beteiligten Kreise, dass die langjährig praktizierte Anwendung der Norm dem Willen des Gesetzgebers entspricht, hier erfüllt ist.
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Es kann offen bleiben, ob sich das fehlerhafte Verständnis einer Norm zu Gewohnheitsrecht verfestigen kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 1469, 1473; BGHZ 37, 219, 222) und ob die dafür jedenfalls erforderliche Überzeugung der beteiligten Kreise, dass die langjährig praktizierte Anwendung der Norm dem Willen des Gesetzgebers entspricht, hier erfüllt ist.
  • BGH, 18.12.1967 - II ZR 211/65

    Teilnahme Dritter an Vereinsbeschlüssen

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § und Beschlüsse">112f BRAO Rdn. 10).
  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § und Beschlüsse">112f BRAO Rdn. 10).
  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

  • BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90

    Vorlagepflicht im Verfahren der Wahlanfechtung; Neueintritt eines Mitglieds in

  • AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07

    Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 mwN) ausgeführt hat, wird die Ungültigkeitserklärung einer Wahl damit nicht in das Belieben des Gerichts gestellt.

    Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 ff.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 21 f.).

    Zudem könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon abgesehen werden, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 22).

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21

    Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der

    (4) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren AnwZ (B) 80/09(BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 10, 25).

    Diese Vorschrift dient der Klarstellung, dass das nachzuwählende Vorstandsmitglied abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht für die Dauer von vier Jahren, sondern lediglich für die verbleibende Amtszeit des von der Niederlegung betroffenen Sitzes gewählt wird, um auf diese Weise den vorgeschriebenen einheitlichen Turnus der Vorstandswahlen zu wahren (vgl.Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 10 aE).

    c) Trotz eines ergebnisrelevanten Fehlers ist allerdings von der Ungültigerklärung einer angefochtenen Wahl nach § 112f Abs. 1 BRAO abzusehen, wenn das dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 LS 3 und Rn. 21).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    Eine unter Umständen zu weite Bestimmung der Geschäftsordnung muss sich aber konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 m.w.N.).
  • AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20

    Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds einer Anwaltskammer stellt keinen

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Februar 2010 (AnwZ (Brfg) 80, 112/09, BeckRS 2010, 10579 Rn. 25) Ausführungen zu § 69 Abs. 3 BRAO macht, betreffen diese den Fall, dass Mitglieder des Kammervorstands zur Herstellung des gesetzlich vorgeschriebenen zweijährigen Wahlturnus vorzeitig aus dem Amt ausscheiden.

    Ein solches Verständnis wäre mit dem Zweck der Wahlanfechtung, die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben für die Wahl, aber auch die diesen Vorgaben entsprechende Teilhabe der Kammermitglieder an dem Wahlvorgang sicherzustellen, unvereinbar (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (Brfg) 80, 112/09, BeckRS 2010, 10579 Rn. 17).

  • AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

    Die Ungültigkeit einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in der Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2010, NJOZ 2011, 113, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG; Kleine-Cosack , § und Beschlüsse">112f BRAO, Rn. 14; Henssler/Prütting- Deckenbrock , § und Beschlüsse">112f BRAO, Rn. 31).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12

    Zulässigkeit der Bezuschussung des Berufsschulunterrichts durch

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Abwägung zwischen diesen beiden Interessen vorzunehmen (BGH Beschluss v. 08.02.2010 NJOZ 2011, 113).
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BGH, 29.09.2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09 (https://dejure.org/2010,14852)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09 (https://dejure.org/2010,14852)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09 (https://dejure.org/2010,14852)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 10.01.2018 - AnwZ (Brfg) 2/17

    Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer; Wählbarkeit von Mitgliedern

    Dies gilt unabhängig davon, ob - wie mit dem Hilfsantrag der Kläger - die gesamte Vorstandswahl oder - wie mit dem Hauptantrag der Kläger - die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder angefochten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09, juris Rn. 1: Anfechtung einer Neuwahl von neun Mitgliedern des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09, AnwZ (B) 80/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13560
BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09, AnwZ (B) 80/09 (https://dejure.org/2010,13560)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09, AnwZ (B) 80/09 (https://dejure.org/2010,13560)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - AnwZ (B) 112/09, AnwZ (B) 80/09 (https://dejure.org/2010,13560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines anderen Turnus als zwei Jahre hinsichtlich der Teilneuwahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer i.S.d. § 68 Abs. 2 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Gültigkeit der Wahl bei Einfluss auf das Wahlergebnis oder bei möglichem konkreten, nicht nur ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f BRAO Rdn. 10).

    22 a) Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 f.).

    Zudem könnte das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon absehen, eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; ablehnend etwa Umbach/ Clemens/Roth, aaO, Art. 41 Rdn. 27).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f BRAO Rdn. 10).

    22 a) Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 f.).

    Zudem könnte das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon absehen, eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; ablehnend etwa Umbach/ Clemens/Roth, aaO, Art. 41 Rdn. 27).

  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04

    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f BRAO Rdn. 10).
  • VGH Bayern, 29.11.1995 - 4 B 95.605

    Berücksichtigung der Neutralitätspflicht des Staates bei einer Landratswahl

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f BRAO Rdn. 10).
  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f BRAO Rdn. 10).
  • BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90

    Vorlagepflicht im Verfahren der Wahlanfechtung; Neueintritt eines Mitglieds in

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Niemand hat bisher in Zweifel gezogen, dass die Regelung einen Zwei-Jahres-Turnus vorgibt und deshalb (nur) alle zwei Jahre Wahlen zum Präsidium stattzufinden haben (BGHZ 112, 330, 336; OLG Frankfurt am Main DRiZ 2008, 184, 185; Kissel/Mayer, aaO).
  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f BRAO Rdn. 10).
  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f BRAO Rdn. 10).
  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f BRAO Rdn. 10).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
    Es kann offen bleiben, ob sich das fehlerhafte Verständnis einer Norm zu Gewohnheitsrecht verfestigen kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 1469, 1473; BGHZ 37, 219, 222) und ob die dafür jedenfalls erforderliche Überzeugung der beteiligten Kreise, dass die langjährig praktizierte Anwendung der Norm dem Willen des Gesetzgebers entspricht, hier erfüllt ist.
  • BGH, 18.12.1967 - II ZR 211/65

    Teilnahme Dritter an Vereinsbeschlüssen

  • BGH, 19.06.1962 - I ZB 10/61

    Drahtseilverbindung

  • AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07

    Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

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