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   BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01   

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https://dejure.org/2002,386
BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01 (https://dejure.org/2002,386)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01 (https://dejure.org/2002,386)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01 (https://dejure.org/2002,386)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls - Tilgung einer im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Forderung vor Erlass einer Widerrufsverfügung - Nachweis der Tilgung durch Rechtsanwalt - Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Gefährdung der Interessen der ...

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassungswiderruf - zu den Voraussetzungen eines Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Vermögensverfall eines Rechtsanwalts; Tilgung von Forderungen vor Erlass der Widerrufsverfügung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsrecht - Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 577
  • MDR 2003, 599
  • NZI 2003, 173
  • AnwBl 2003, 369
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90

    Ermittlung des Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01
    Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).
  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    (2) Zwar kommt die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits tilgungsreif war, weil die ihr zugrundeliegende Forderung schon vollständig getilgt war (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZinsO 2017, 2544 Rn. 6; vom 14. August 2019 - AnwZ (Brfg) 40/19 Rn. 6).

    aa) Der Vorwurf des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe ihn nicht auf die im Urteil angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wegfall der Vermutungswirkung bei Tilgungsreife der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577) hingewiesen, trifft nicht zu.

    Dabei wird ausdrücklich auch auf die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zitierte Entscheidung des Senats vom 26. November 2002 (AnwZ (B) 18/01, aaO) Bezug genommen.

  • BGH, 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10

    Befangenheitsantrag: Erledigung während offener Frist einer möglichen

    Ferner weiche die Entscheidung ohne vorherigen Hinweis und ohne Begründung vom Beschluss des Senats vom 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, ab.

    bb) Soweit der Antragsteller darauf verweist, die abgelehnten Richter hätten sich mit der Entscheidung über seine sofortige Beschwerde in Widerspruch zu dem Beschluss vom 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01 gesetzt, ist auch damit lediglich ein angeblicher Rechtsanwendungsfehler angesprochen, der keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag.

  • BGH, 07.02.2011 - AnwZ (B) 13/10

    Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter und beisitzende Rechtsanwälte in einem

    Ob vorliegend hinsichtlich der im Widerrufsbescheid genannten Eintragungen aus den Erwägungen, mit denen der Senat im vorausgegangenen Verfahren AnwZ (B) 18/01 mit Beschluss vom 26. November 2001 (NJW 2003, 577) den Wegfall der Vermutungswirkung angenommen hat, ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt ist, kann nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilt werden, bedarf jedoch auch keiner Entscheidung.
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