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   BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10   

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BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10 (https://dejure.org/2010,8400)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10 (https://dejure.org/2010,8400)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 (https://dejure.org/2010,8400)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO
    Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nur im Ausnahmefall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO
    Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nur im Ausnahmefall

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Rechtsanwalt; Sichere Prognose eines Ausschlusses der typischerweise mit einem Vermögensverfall verbundenen Gefahren als Grund für ein Absehen vom Widerruf ...

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO
    Vergütungsverfall: Verzicht auf Widerruf bleibt Ausnahme

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nur im Ausnahmefall

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nur im Ausnahmefall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf einer Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Rechtsanwalt; Sichere Prognose eines Ausschlusses der typischerweise mit einem Vermögensverfall verbundenen Gefahren als Grund für ein Absehen vom Widerruf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 14 BRAO
    Vermögensverfall: Verzicht auf Widerruf bleibt Ausnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2011, 222
  • AnwBl Online 2011, 51
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, m.w.N.).

    aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht M. und die damit eintretende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers beseitigte die Gefährdung der rechtsuchenden Bevölkerung nicht (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925).

    (1) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann nach der Rechtsprechung des Senats in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-) rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; Beschluss vom 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08).

    Bei Anwendung dieser Grundsätze ist in den Blick zu nehmen, dass schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf der Zulassung die Regel und die Annahme einer trotz des Vermögensverfalls nicht gegebenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).

    - Hinzu kommt, dass der Antragsteller seine berufliche Tätigkeit bislang nicht beanstandungsfrei ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08).

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    (1) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann nach der Rechtsprechung des Senats in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-) rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; Beschluss vom 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08).

    Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08), der nach der Organisation der Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2008, AnwZ (B) 67/07, aaO), dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2007, AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67) und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08).

    Dies wird angesichts der für eine Gefährdung streitenden Vermutung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen; die Feststellungslast trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08).

    - Hinzu kommt, dass der Antragsteller seine berufliche Tätigkeit bislang nicht beanstandungsfrei ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08).

  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und der Schuldner dadurch das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO); dasselbe gilt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 f.; Beschluss vom 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07; Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09).

    Ein solcher Plan muss vorgelegt werden und es muss die begründete Aussicht auf seine Bestätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09).

    (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09; Beschluss vom 21. Juli 2008, AnwZ (B) 12/08, AnwBl. 2009, 64).

  • BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05

    Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Einstellung des in Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08), der nach der Organisation der Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2008, AnwZ (B) 67/07, aaO), dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2007, AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67) und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08).

    Grundsätzlich bietet indes allenfalls die Kontrolle durch mehrere Mitglieder einer Sozietät, denen gegenüber sich der Rechtsanwalt vertraglich gebunden hat, die hinreichende Gewähr für die Einhaltung der Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat; die erforderliche Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts kann insbesondere nicht durch andere Angestellte der Kanzlei übernommen werden, die zu ihm nicht in vertraglicher Beziehung stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560).

  • BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 87/08

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    (1) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann nach der Rechtsprechung des Senats in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-) rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; Beschluss vom 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08).

    Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08), der nach der Organisation der Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2008, AnwZ (B) 67/07, aaO), dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2007, AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67) und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08).

  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers sind auch nicht, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 12/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09; Beschluss vom 21. Juli 2008, AnwZ (B) 12/08, AnwBl. 2009, 64).
  • BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und der Schuldner dadurch das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO); dasselbe gilt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 f.; Beschluss vom 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07; Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09).
  • BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04

    AGH Frankfurt am Main

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und der Schuldner dadurch das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO); dasselbe gilt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 f.; Beschluss vom 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07; Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09).
  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82

    Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
    Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers sind auch nicht, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
  • BGH, 17.09.2007 - AnwZ (B) 75/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 73/90

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 67/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 40/94

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls - Eintrag in das

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

  • BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01

    Vermögensverfall eines Rechtsanwalts; Tilgung von Forderungen vor Erlass der

  • BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Zwar entscheidet, worauf der Kläger hinweist, nach der Rechtsprechung des Senats eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (Senat, Beschlüsse vom 22. September 2015 - AnwZ (Brfg) 38/15, juris Rn. 9; vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8; Henssler, aaO).

    In den vorgenannten, vom Kläger herangezogenen Senatsentscheidungen lag jeweils ein Anstellungsvertrag des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts mit einer Anwaltssozietät vor (Senat, Beschlüsse vom 22. September 2015, aaO Rn. 5, 8; vom 18. Oktober 2010, aaO Rn. 8; vom 25. Juni 2007, aaO Rn. 9 und vom 18. Oktober 2004, aaO).

    Soweit er den Anforderungen der Senatsrechtsprechung nicht genügte, wurde eine Ausnahme von der bei einem Vermögensverfall grundsätzlich gegebenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2010, aaO Rn. 11 f.).

  • BGH, 10.10.2022 - AnwZ (Brfg) 19/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10).

    Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände hierüber (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6 und 8; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).

    Er hat im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch insbesondere auch darauf abgestellt, dass der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit in der Vergangenheit nicht ohne jede Beanstandung ausgeübt, sondern im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Pflicht, mit Fremdgeld ordnungsgemäß umzugehen, nicht genügt hat (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstands: Senat, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6 und 8; vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13).

  • BGH, 28.09.2011 - AnwZ (Brfg) 29/11

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Vermutete Gefährdung

    Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Rn. 9 und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 Rn. 5).

    Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 Rn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15

    Der Anwalt in der Insolvenz

    Abgesehen davon erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13 und vom 4. April 2012, aaO Rn. 6 und 8; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 38/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls

    Das setzt regelmäßig den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9 mwN; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).

    Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 mwN).

  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Im Übrigen gehört zu solchen besonderen Umständen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten sind, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt und gegebenenfalls den Insolvenzantrag selbst gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f., vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 ff., vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 16 f. und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 8 ff.).
  • BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 38/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Annahme

    Das setzt regelmäßig den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9 m. w. N.; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).

    Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 m. w. N.).

  • BGH, 22.06.2011 - AnwZ (Brfg) 12/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Gefährdung

    Eine entsprechende Gefährdung ließe sich damit in der Regel nicht ausschließen (BGH v. 18.10.2010 - AnwZ [B] 21/10, BeckRS 2010, 29061).
  • BGH, 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 68/12

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls:

    aa) Der Kläger, der gleichberechtigtes Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft ist, hat weder rechtliche noch tatsächliche Vorkehrungen für einen effektiven Schutz der Rechtsuchenden getroffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, aaO; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 16/11

    Prüfung der Vermögensverhältnisse im Rahmen eines Widerrufs der

    Die Gefährdung wird aber im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8, vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 11 und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10).
  • BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 69/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 31.08.2012 - AnwZ (Brfg) 25/12

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Beseitigung der

  • AGH Niedersachsen, 29.08.2011 - AGH 17/08

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss einer

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 1 AGH 13/22

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • VG Göttingen, 21.11.2012 - 1 A 45/12

    Inkassobüro; Rechtsdienstleistungsregister; ungeordnete Vermögensverhältnisse;

  • AGH Niedersachsen, 08.10.2012 - AGH 34/11
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2011 - 1 AGH 46/11

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls; Unter dem Druck

  • AGH Bayern, 11.05.2011 - BayAGH I - 1/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Versagung der Wiederzulassung zur Anwaltschaft wegen

  • AGH Niedersachsen, 16.01.2012 - AGH 18/11
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