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   BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00   

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https://dejure.org/2001,5591
BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00 (https://dejure.org/2001,5591)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00 (https://dejure.org/2001,5591)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2001 - AnwZ (B) 32/00 (https://dejure.org/2001,5591)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Richterlicher Dienst - Zulassung als Rechtsanwalt - Widerruf wegen gesundheitlicher Mängel - Auflage - Untersuchung bei einem Facharzt - Verweigerung - Vermutung zur fehlenden Fähigkeit der Berufsausübung

  • Judicialis

    BRAO § 15; ; BRAO § ... 8 a Abs. 1 Satz 1; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 15 Satz 2; ; BGAO § 15 Satz 1; ; BGB § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1896 Abs. 1; ; BGB § 1896; ; StGB § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwäche der geistigen Kräfte; Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Zulassung wegen geistiger/körperl. Mängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 304 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 1426
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 17/98

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Geistesschwäche

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00
    Ein Widerruf ist vielmehr schon dann begründet, wenn die körperlichen oder geistigen Mängel zur Folge haben, daß der Anwalt zur ordnungsmäßigen Berufsausübung, insbesondere zur sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, voraussichtlich dauernd außerstande ist (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95 - BRAK-Mitt. 1996, 74; v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98).
  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 3/80

    Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00
    Das trifft auch für die Rüge zu, der Anwaltsgerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (BGHZ 77, 327, 329).
  • BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 15/95

    Voraussetzungen für die Annahme des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 7 BRAO

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00
    Ein Widerruf ist vielmehr schon dann begründet, wenn die körperlichen oder geistigen Mängel zur Folge haben, daß der Anwalt zur ordnungsmäßigen Berufsausübung, insbesondere zur sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, voraussichtlich dauernd außerstande ist (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95 - BRAK-Mitt. 1996, 74; v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98).
  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtvorlage eines

    Dies gilt auch im Falle der vom Antragsteller erhobenen Besetzungsrüge (BGHZ 77, 327, 329; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter III) und ebenso hinsichtlich der weiteren Rüge des Antragstellers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht versagt und dadurch die Terminsvorbereitung unmöglich gemacht worden.

    Danach setzt der Widerrufsgrund - ebenso wie der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 BRAO - nach wie vor nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, körperlich, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, dass der Rechtsanwalt deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd außerstande ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231, unter II 2 a; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 2).

    Das Verhalten des Antragstellers in gerichtlichen Verfahren sowie seine Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt ließen ernsthaft daran zweifeln, dass der Antragsteller sich noch in einer geistigen Verfassung befindet, in der er die für einen Rechtsanwalt unabdingbare Fähigkeit zu sachlicher Prüfung und Stellungnahme besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 3 a).

    c) Ist danach kraft Gesetzes zu vermuten, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß wahrzunehmen, so ist damit zugleich eine Gefährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft indiziert (BGH, Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, unter III; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, aaO, unter II 3 b).

    Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzulässig; im Zulassungsverfahren ist kein Raum für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter II).

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Das gilt auch für die Rüge, das Gericht in erster Instanz sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80, BGHZ 77, 327, 329; Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 20. August 1965 - IV C 119/65, NJW 1965, 2317; Beschluss vom 19. Juli 2010 - 2 B 127/09, juris Rn. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2017 - DL 13 S 214/17, juris Rn. 30).
  • BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 74/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Entscheidend ist vielmehr, ob bei ihm gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ordnungsmäßige Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts, insbesondere die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, dauernd unmöglich machen (Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95, BRAK-Mitt. 1996, 74, 75; vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98, juris; vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231 [Ls], juris; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 [Ls.], Vollabdruck bei juris; Hagen, Festschrift für Pfeiffer S. 930; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rn. 52).

    Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 [Ls], juris Rn. 19; vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 16).

  • BGH, 13.09.2010 - AnwZ (B) 105/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund fehlender Vorlage eines

    Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall der gesetzlichen Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201 unter III, vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f. und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 19).
  • BGH, 22.10.2012 - AnwZ (Brfg) 5/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen

    aa) Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall der gesetzlichen Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201 unter III; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 19 und vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 16).
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