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   BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05   

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BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05 (https://dejure.org/2006,4681)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05 (https://dejure.org/2006,4681)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05 (https://dejure.org/2006,4681)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht / Landgericht; Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund der Ausübung einer dem Vertrauen der Unabhänigkeit widersprechenden Tätigkeit; Verhältnis ...

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 8; ; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4; ; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 2

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - unvereinbare Tätigkeit bei einer Rechtsschutzversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 8
    Vereinbarkeit einer Angestelltenbeschäftigung in einem Versicherungsunternehmen mit dem Anwaltsberuf

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte/ Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3717
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.10.1999 - AnwZ (B) 97/98

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Organ der Rechtspflege - Unabhängigkeit -

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05
    Solche Interessenkollisionen liegen insbesondere dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, 287, 329; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97 - BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98).

    Eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen hat der Senat insbesondere dann gesehen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99), auch als Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter Niederlassungsleiter (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1996 - AnwZ (B) 15/97) oder als Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98) tätig ist.

    Der Antragsteller als Angestellter eines Versicherungsunternehmens befindet sich aber in einer vergleichbaren Lage wie ein Versicherungsmakler (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 aaO).

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05
    Eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen hat der Senat insbesondere dann gesehen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99), auch als Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter Niederlassungsleiter (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1996 - AnwZ (B) 15/97) oder als Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98) tätig ist.

    Diese Gefahr ist gerade bei der hier vorliegenden nichtanwaltlichen Tätigkeit konkret gegeben, die Werbung für den Zweitberuf erfolgte hier nicht gleichsam "nebenbei" (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02).

  • BGH, 21.07.1997 - AnwZ (B) 15/97

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verzicht auf die Zulassung als

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05
    Solche Interessenkollisionen liegen insbesondere dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, 287, 329; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97 - BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98).

    Eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen hat der Senat insbesondere dann gesehen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99), auch als Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter Niederlassungsleiter (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1996 - AnwZ (B) 15/97) oder als Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98) tätig ist.

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94

    Rechtsschutzversicherung - Nebentätigkeit Anwalt

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05
    Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 44/94, die einen Angestellten einer Rechtsschutzversicherung betraf, die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 BRAO verneint.
  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 32/95

    Tätigkeit als mit Prokura versehener Leiter der Finanzdienstleistungsdirektion im

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05
    Eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt werden kann; es ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 m.w.N.).
  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94

    Rechtsanwalt - Versicherungsmakler

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05
    Eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen hat der Senat insbesondere dann gesehen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99), auch als Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter Niederlassungsleiter (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1996 - AnwZ (B) 15/97) oder als Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98) tätig ist.
  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 55/99

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach Zuständigkeitsänderungen im

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05
    Eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen hat der Senat insbesondere dann gesehen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99), auch als Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter Niederlassungsleiter (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1996 - AnwZ (B) 15/97) oder als Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98) tätig ist.
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05
    Solche Interessenkollisionen liegen insbesondere dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, 287, 329; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97 - BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

    b) Der Senat hat darüber hinaus eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; siehe entsprechend auch für den Handlungsbevollmächtigten eines Versicherungsmaklers: Beschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123; den angestellten Niederlassungsleiter oder den Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens: Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung: Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717).

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

    b) Der Senat hat darüber hinaus eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; siehe entsprechend auch für den Handlungsbevollmächtigten eines Versicherungsmaklers: Beschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, den angestellten Niederlassungsleiter oder den Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens: Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung: Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717).

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

    b) Der Senat hat darüber hinaus eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; siehe entsprechend auch für den Handlungsbevollmächtigten eines Versicherungsmaklers: Beschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123; den angestellten Niederlassungsleiter oder den Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens: Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung: Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717).

  • BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer

    Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass ein Provisionsinteresse ein starker Indikator für einen nicht hinzunehmenden Interessenwiderstreit ist; umgekehrt lässt sein Fehlen einen hinreichend deutlichen Interessenwiderstreit nicht entfallen (so auch im Falle der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2006, aaO Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 8).
  • OLG München, 15.06.2015 - 34 Wx 513/13

    Grundbuchbewilligung eines Gesellschafters aufgrund transmortaler Vollmacht

    Geklärt war damals ebenfalls, dass die GbR selbst, nicht die "als GbR" eingetragenen Gesellschafter, Eigentümerin der Immobilie ist (BGH NJW 2006, 2191; 2006, 3717).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.01.2011 - 1 AGH 72/10

    Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit für ein

    Auch ist der Entscheidung BGH NJW 2006, 3717 zu entnehmen, dass bei einer Anstellung bei einer Rechtsschutzversicherung im Vertriebsteam die Anwaltszulassung zu versagen ist.
  • AGH Hamburg, 23.09.2020 - AGH I ZU 1/19

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Kostenentscheidung nach

    Auf ein etwaig vorhandenes oder nicht vorhandenes Provisionsinteresse kommt es insoweit nicht an (BGH, Urt. v. 15.5.2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489; BGH, Beschl. v. 15.5.2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717, 3718; BGH, Beschl. v. 14.5.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18, BeckRS 2019, 10741).
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