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   BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99   

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BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99 (https://dejure.org/2000,1996)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99 (https://dejure.org/2000,1996)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2000 - AnwZ (B) 78/99 (https://dejure.org/2000,1996)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fachanwaltsbezeichnung - Erlaubnis - Fortbildungspflicht - Verstoß - Widerruf - Rechtsanwaltskammer - Ermessen

  • Judicialis

    BRAO § 43 Abs. 4 Satz 2; ; FAO § 14; ; FAO § 15 n.F.

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43 Abs. 4 S. 2; FAO § 14 (§ 15 n.F.)
    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1571
  • MDR 2001, 358
  • StV 2001, 632
  • FamRZ 2001, 544 (Ls.)
  • BB 2001, 228
  • BB 2001, 228 Ls
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99
    Dieser muß bei der Überantwortung der Rechtssetzungskompetenz die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen deutlich vorgeben, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden (BVerfGE NJW 2000, 347; vgl. ferner BVerfGE 94, 372, 390; 98, 49, 60 f.).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99
    Dieser muß bei der Überantwortung der Rechtssetzungskompetenz die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen deutlich vorgeben, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden (BVerfGE NJW 2000, 347; vgl. ferner BVerfGE 94, 372, 390; 98, 49, 60 f.).
  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

    Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte;

    Auszug aus BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99
    a) Bis zum Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung am 11. März 1997 (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98, NJW 1999, 2678, 2679) war die Verletzung der schon seit längerem anerkannten Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte berufsrechtlich nicht sanktioniert.
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    Auszug aus BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99
    Dadurch wurden die §§ 42 a bis d in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt und die bislang fehlende (vgl. BGHZ 111, 229, 230) gesetzliche Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen geschaffen.
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99
    Dieser muß bei der Überantwortung der Rechtssetzungskompetenz die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen deutlich vorgeben, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden (BVerfGE NJW 2000, 347; vgl. ferner BVerfGE 94, 372, 390; 98, 49, 60 f.).
  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher

    Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).

    Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10).

  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag

    Dadurch, dass Rechtsanwälte, welche die ihnen verliehene Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung behalten wollen, dazu angehalten werden, auf ihrem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf, werden sie in ihrer beruflichen Betätigung im Allgemeinen nicht empfindlich beeinträchtigt, zumal jeder Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 6 BRAO verpflichtet ist, sich fortzubilden (BGH, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572 zu § 14 FAO a.F.).

    Angesichts der gemäß § 43a Abs. 6 BRAO jeden Rechtsanwalt treffenden Fortbildungspflicht stellen die Vorgaben des § 15 FAO, die nur Art und Umfang der Fortbildungspflicht eines Fachanwalts näher bestimmen und ihm aufgeben, die Erfüllung dieser Pflicht unaufgefordert nachzuweisen, keine empfindliche Beeinträchtigung der Berufsausübung eines Fachanwalts dar (BGH, Beschluss vom 6. November 2000, aaO).

  • BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00

    Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung; Fortbildungsnachweis

    Wenn der Rechtsanwalt die vorgeschriebene Fortbildung nicht nachgewiesen hat, entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen ist (BGH, Beschl. v. 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, aaO; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 43c Rn. 36).
  • BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 20/00

    Fachanwalt - Rechtsanwalt - Fortbildungspflicht - Widerruf - Verstoß - Erlaubnis

    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann auch eine vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 erteilte Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der in § 15 FAO n.F. vorgeschriebenen Fortbildungspflicht widerrufen werden (BGH, Beschluß vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99 -, z.V.b.).

    Außerdem litt der Widerruf möglicherweise an einem Ermessensfehler der Antragsgegnerin, weil sie am 8. Januar 1999 den Antragsteller erstmals persönlich auf die Notwendigkeit der Fortbildung hingewiesen und den Widerruf deswegen ausgesprochen hat, weil der Antragsteller im Jahre 1998 seine Pflicht zur Fortbildung nicht erfüllt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 2000, aaO).

  • VGH Hessen, 17.03.2010 - 7 A 1323/09

    Verpflichtung von Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer zur

    Lediglich einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufes sind auch hier dem parlamentarischen Gesetzgeber zumindest in Grundzügen vorbehalten (sog. Wesentlichkeitstheorie; vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.095.1972 - 1 BvR 517/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125 ff. "Facharzt-Beschluss"; zur FAO: BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 06.11.2000 - B 78/99 - NJW 2001, 1571).
  • AGH Niedersachsen, 16.01.2012 - AGH 20/11

    Fachanwaltsbezeichnung trotz fehlender Fortbildung

    Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (BGH NJW 2001, 1945; 2001, 1571).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2023 - 4 A 2378/19

    Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die

    vgl. zur Historie insgesamt: BVerfG, Beschluss vom 14.7.1987 - 1 BvR 537/81 -, BVerfGE 76, 171 = juris, Rn. 46; BGH, Beschluss vom 6.11.2000 - AnwZ (B) 78/99 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.; BT-Drs.
  • VGH Hessen, 26.11.2010 - 7 A 3063/09

    Fortbildungsordnung der Architekten- und Stadtplanerkammer

    Lediglich einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufes sind auch hier dem parlamentarischen Gesetzgeber zumindest in Grundzügen vorbehalten (sog. Wesentlichkeitstheorie; vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 517/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125 ff. "Facharzt-Beschluss"; zur FAO: BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 06.11.2000 - B 78/99 - NJW 2001, 1571).
  • AGH Rheinland-Pfalz, 07.04.2022 - 1 AGH 8/21

    Widerruf des Fachanwaltstitels wegen fehlender Fortbildung

    Gegen das Regelungsgefüge aus § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO und § 15 FAO bestehen deshalb auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG MDR 2002, 299; BGH NJW 2001, 1571/73).
  • AGH Hessen, 14.03.2022 - 1 AGH 10/18

    Entziehung der Fachanwaltsbezeichnung wegen unzureichender Fortbildungsstunden

    Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).".
  • AGH Hamburg, 17.06.2003 - I ZU 9/02

    Fachanwalt - Rüge und Widerruf wegen unterlassener Fortbildung

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