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   BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06   

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BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06 (https://dejure.org/2007,1667)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06 (https://dejure.org/2007,1667)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 (https://dejure.org/2007,1667)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BRAO § 7 Nr. 8
    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Tätigkeit als Geschäftsführer einer auch als Immobilienmaklerin tätigen GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei gleichzeitiger Tätigkeit als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH; Unterstützung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch eine Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte; Gefährdung der Unabhängigkeit und Integrität ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anwaltszulassung für Geschäftsführer einer Immobilienmakler-GmbH trotz Beschränkung der Geschäftsführung auf Verwaltungsbereich

  • Anwaltsblatt

    § 7 BRAO

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 8

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 7
    Tätigkeit als Immobilienmakler ist mit der Tätigkeit als Anwalt unvereinbar

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - unvereinbare Tätigkeit in einer Immobiliengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 8
    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf Interessenkollisionen durch die Tätigkeit in einer mit der Vermittlung von Immobilien befassten Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Interessenkollision trotz Beschränkung auf Verwaltungsbereich?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der Anwaltszulassung: Tätigkeit als Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach 43 Abs. 2 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 517
  • ZIP 2007, 2331
  • MDR 2008, 174
  • NZM 2008, 98
  • VersR 2008, 1281
  • BB 2007, 2593
  • DB 2007, 2647
  • AnwBl 2008, 65
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).

    c) Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212).

    Auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999 aaO) und den Grundstücksmakler (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 1987, AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49, 50; v. 10. Juli 2000 aaO; v. 11. Oktober 2000, AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, aaO) hat der Senat diesen Rechtsgedanken entsprechend angewandt.

    Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2003 (AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212) im Einzelnen dargelegt.

    aa) Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts bei dem Immobilienmakler nicht allein aus dessen "kaufmännisch werbender Tätigkeit" (Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577) herleitet, sondern aus der strukturellen Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkeiten (Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213).

    Das hat der Senat für den Immobilienmakler im Einzelnen dargelegt (Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    a) Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 I GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316).

    Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

    Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE 87, 287, 321).

    Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, muss darüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE 87, 287, 320 f.).

    b) Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

    Angesichts der Vielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE 87, 287, 330; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

    b) Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

    Angesichts der Vielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE 87, 287, 330; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

    Deshalb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem Angestellten eine akquirierende Tätigkeit untersagt war (Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

  • BGH, 18.10.1999 - AnwZ (B) 97/98

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Organ der Rechtspflege - Unabhängigkeit -

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).

    d) Der Senat hat eine durch Tätigkeitsverbote nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen insbesondere dann bejaht, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995, AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, 124; v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).

    Auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999 aaO) und den Grundstücksmakler (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 1987, AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49, 50; v. 10. Juli 2000 aaO; v. 11. Oktober 2000, AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, aaO) hat der Senat diesen Rechtsgedanken entsprechend angewandt.

    Hier kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer selbst akquirierend tätig ist oder ob dies anderen obliegt (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43, 44).

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 55/99

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach Zuständigkeitsänderungen im

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    c) Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212).

    Auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999 aaO) und den Grundstücksmakler (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 1987, AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49, 50; v. 10. Juli 2000 aaO; v. 11. Oktober 2000, AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, aaO) hat der Senat diesen Rechtsgedanken entsprechend angewandt.

    aa) Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts bei dem Immobilienmakler nicht allein aus dessen "kaufmännisch werbender Tätigkeit" (Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577) herleitet, sondern aus der strukturellen Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkeiten (Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213).

    Deshalb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem Angestellten eine akquirierende Tätigkeit untersagt war (Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94

    Rechtsschutzversicherung - Nebentätigkeit Anwalt

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    c) Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212).

    Für die Berufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 BRAO ist vielmehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. Senat, Beschl. v. 21. November 1994 aaO unter Hinweis auf die amtliche Begründung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO).

    Denn insoweit greifen die Tätigkeitsverbote der § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BRAO ein (Senat, Beschl. v. 21. November 1994 aaO; v. 11. Dezember 1995 aaO).

    Deshalb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem Angestellten eine akquirierende Tätigkeit untersagt war (Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 32/95

    Tätigkeit als mit Prokura versehener Leiter der Finanzdienstleistungsdirektion im

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    c) Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212).

    Denn insoweit greifen die Tätigkeitsverbote der § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BRAO ein (Senat, Beschl. v. 21. November 1994 aaO; v. 11. Dezember 1995 aaO).

    Deshalb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem Angestellten eine akquirierende Tätigkeit untersagt war (Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte wird die Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und außen beschränkt, denn im allgemeinen kann er sich darauf verlassen, dass der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt (BGHZ 133, 370, 377).

    Doch verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer in jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ 133, 370, 378).

  • BGH, 21.09.1987 - AnwZ (B) 25/87

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Immobilienmakler mit dem Beruf des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    Auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999 aaO) und den Grundstücksmakler (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 1987, AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49, 50; v. 10. Juli 2000 aaO; v. 11. Oktober 2000, AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, aaO) hat der Senat diesen Rechtsgedanken entsprechend angewandt.
  • BGH, 21.07.1997 - AnwZ (B) 15/97

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verzicht auf die Zulassung als

    Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
    d) Der Senat hat eine durch Tätigkeitsverbote nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen insbesondere dann bejaht, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995, AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, 124; v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).
  • BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 15/93

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vereinbarkeit der Tätigkeit als

  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94

    Rechtsanwalt - Versicherungsmakler

  • BGH, 11.10.2000 - AnwZ (B) 54/99

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit einer Syndikusanwältin eines Immobilienunternehmens

  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93

    Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer Bank (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff) und als Berater und Akquisiteur (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

    Der Bundesgerichtshof geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit der beruflichen Stellung des Rechtsanwalts eine Maklertätigkeit - als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler - grundsätzlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ [B] 79/02, NJW 2004, 212; Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ [B] 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66 mwN).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    c) Diese Grundsätze hat der Senat auch auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen und den Grundstücksmakler angewandt (vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66 mwN).
  • AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14

    Rechtsanwalts- und Maklertätigkeit sind miteinander unvereinbar!

    Die Tätigkeit als Grundstücksmakler ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich abzeichnet (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 -, ibr-online Tz. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 10).

    Vielmehr könne sich der Rechtsanwalt von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine anwaltlichen Leistungen so erbringen, dass der Mandant den Vertrag auf jeden Fall abschließe (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 -, ibr-online Tz. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 10).

    Dass der Kläger hierbei nicht selbstständig bei der Vermittlung von Immobilien tätig wird, sondern bei der Gesellschaft als Geschäftsführer angestellt ist, fällt nicht ins Gewicht (vgl. BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06 - ibr-online).

    Denn auch in dieser Situation zeichnet sich die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich ab (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 -, ibr-online Tz. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 10).

    Ebenso wie ein Mitgeschäftsführer einer Gesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Immobilien befasst, wegen seiner Allzuständigkeit die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden kann, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 13), kann ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Unternehmenszweck die Vermittlung bzw. der Handel mit Immobilien ist, sich nicht darauf berufen, die Gesellschaft übe jedenfalls derzeit ihre Geschäftstätigkeit nicht aktiv aus.

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15

    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung;

    Davon ist auszugehen, wenn sich im konkreten Fall Interessenkonflikte zwischen der Erfüllung der Berufspflichten und den gewerblichen Interessen deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - NJW 2013, 3357 Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 31 f. und - zur anwaltlichen gewerblichen Zweitbetätigung - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - NJW 2008, 517 Rn. 4 ff.).

    So besteht die Gefahr, dass den Mandanten mit einschlägigem Versicherungs- oder Finanzierungsbedarf unter den geeigneten Gestaltungsmöglichkeiten vorzugsweise diejenigen vorgeschlagen werden, für die sich die Dienstleistungen der vom Kläger geleiteten Unternehmen empfehlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 - juris Rn. 6 f., vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2006, 2488 - juris Rn. 7 ff. und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - juris Rn. 8, 11 ff. zur Unvereinbarkeit von Finanzdienstleistungsvermittlung oder Finanzberatungstätigkeit und Anwaltsberuf).

    Von dieser Organverantwortung auch für die beratende Tätigkeit der Steuerberatungsgesellschaft kann der Kläger sich durch eine gesellschaftsinterne Beschränkung seines Aufgabenbereichs nicht entlasten (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95 - BGHZ 133, 370 und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - juris Rn. 13; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 37 Rn. 2 ff.; § 43 Rn. 29 f.).

    Als Geschäftsführer ist der Kläger dem Gesellschaftsinteresse stärker verpflichtet als ein Angestellter (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - juris Rn. 13).

  • OLG München, 29.10.2014 - 7 U 4279/13

    Vertretung widerstreitender Interessen durch eine Rechtsanwalts-GmbH:

    Auf die Frage, ob sich die Klägerin auch eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO schuldig gemacht hat, wofür im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung einiges spricht (vgl. BGH AnwZ (B)79/02; AnwZ (B) 92/06), auch wenn - wie vorliegend - ein einheitlich untrennbarer Vertrag vorliegt und die Tätigkeitsbereiche eng miteinander "verschmolzen" sind, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist nicht mehr näher einzugehen.
  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    c) Diese Grundsätze hat der Senat auch auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen und den Grundstücksmakler angewandt (vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66 m.w.N.).

    Eine strukturelle Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkeiten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2007, aaO S. 66 m.w.N.) liegt nicht vor.

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    c) Diese Grundsätze hat der Senat auch auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen und den Grundstücksmakler angewandt (vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66 mwN).

    Die strukturelle Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkeiten ist beim Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft unabhängig davon gegeben, ob er selbst akquirierend tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, BRAK-Mitt 2008, 25, 27).

  • AGH Berlin, 06.04.2009 - I AGH 6/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als

    Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unvereinbarkeit der Rechtsanwaltstätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO mit der Immobilienmaklertätigkeit (so zuletzt BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 10 zit. nach Juris; BGH, NJW 2004, 212, Rdnr. 7 zit. nach Juris) ist auf die Tätigkeit eines Immobilienhändlers und -entwicklers entsprechend anzuwenden.

    ... [In diesem Fall] wäre zu befürchten, dass er seine anwaltliche Beratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten ausrichtet, sondern dass sein Provisionsinteresse Einfluss gewinnen kann." (BGH, NJW 2004, 212, Rdnr. 9 und 11 zit. nach Juris; BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 8 zit. nach Juris); ergänzend führt der Bundesgerichtshof an, "Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen" (BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 6 zit. nach Juris).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei einem Geschäftsführeranwalt, anders als bei einem Syndikusanwalt, die Untersagung der aquirierenden Tätigkeit durch die Gesellschaft nicht geeignet ist, eine ansonsten bestehenden Interessenkollision auszuschließen (BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 12 f. zit. nach Juris), lässt dies allerdings zweifelhaft erscheinen.

  • AGH Bayern, 29.03.2023 - BayAGH I - 5 - 11/22
    Der BGH und der Senat vertreten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zweitberufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Immobilienmakler unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 21.9.1987 - AnwZ (B) 25/87, BeckRS 1987, 31182424, BAYERN.RECHT; BGH, Beschl. v. 29.7.2020, AnwBl. 2020, 681; vorgehend: BayAGH, Urt. v. 6.11.2019, LSK 2019, 41301, BAYERN.RECHT; BGH, Beschl. v. 13.10.2003, NJW 2004, 212; BGH, Beschl. v. 18.10.1999, NJW-RR 2000, 437; BGH, Beschl. v. 8.10.2007, NJW 2008, 517).

    Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise durch die Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegt (BGH, Beschl. v. 8.10.2007, NJW 2008, 517).

  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

  • AGH Berlin, 23.06.2016 - II AGH 17/15

    Zulassung: Unvereinbare Tätigkeit als Vermittler von Kapitalanlagen

  • AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14

    Zulassung: Unvereinbare Tätigkeit im Immobilienbereich

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