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   BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12   

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https://dejure.org/2013,9238
BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12 (https://dejure.org/2013,9238)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12 (https://dejure.org/2013,9238)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12 (https://dejure.org/2013,9238)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43c Abs 4 S 2 BRAO, § 15 Abs 3 FAO, § 25 Abs 2 FAO, § 25 Abs 3 S 1 FAO
    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die Rechtsanwaltskammer nach unterbliebenem Fortbildungsnachweis

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nicht jede unzureichende jährliche Fortbildung des Fachanwalts rechtfertigt den Widerruf des Fachanwaltstitels

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Nachreichung der Nachweise für Fortbildungsmaßnahmen im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren bei Entziehung der Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung allein aufgrund unterlassenem Nachweis der Fortbildung

  • Anwaltsblatt

    § 43c BRAO
    Fachanwaltsfortbildung: Kein Widerruf bei Verstoß gegen Nachweispflicht

  • Anwaltsblatt

    § 43c BRAO
    Fachanwaltsfortbildung: Kein Widerruf bei Verstoß gegen Nachweispflicht

  • rewis.io

    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die Rechtsanwaltskammer nach unterbliebenem Fortbildungsnachweis

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf der Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung wegen nicht nachgewiesener Fortbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43c Abs. 4 S. 2; FAO § 15 Abs. 3
    Möglichkeit der Nachreichung der Nachweise für Fortbildungsmaßnahmen im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren bei Entziehung der Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bis wann kann erfüllte Fortbildungspflicht nachgewiesen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfüllung der Fortbildungspflicht eines Fachanwalts kann nachträglich nachgewiesen werden

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO §§ 43 c Abs. 4 S. 2, 59 b; FAO § 15 Abs. 1, Abs. 2; VwGO §§ 112 e S. 2, 113 Abs. 1 S. 1
    Zulässiges Nachreichen von Fortbildungsnachweisen für Fachanwälte

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einmaliger Verstoß gegen Fortbildungspflicht rechtfertigt keinen Widerruf des Fachanwaltstitels

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fachanwälte sind zur kalenderjährlichen Fortbildung verpflichtet

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwälte müssen ihre Fortbildungspflicht kalenderjährlich erfüllen! (IBR 2013, 783)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwälte: Kein Widerruf, wenn geleistete Fortbildung nicht innerhalb des Kalenderjahres nachgewiesen wird! (IBR 2013, 1254)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2364
  • ZIP 2013, 1080
  • NZA 2013, 750
  • AnwBl 2013, 466
  • AnwBl Online 2013, 173
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/11

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Wahrung der

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12
    Bei der Ausübung des in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO vorgesehenen Ermessens kann die Anwaltskammer dagegen auch später eingetretene Umstände berücksichtigen, etwa dem Anwalt Gelegenheit geben, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 9).

    Entscheidungsreife nach § 25 Abs. 2 FAO tritt nämlich erst dann ein, wenn die Rechtsanwaltskammer ihre Ermittlungen abgeschlossen und zudem die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 FAO zwingend notwendige Anhörung des Rechtsanwalts durchgeführt hat; selbst die Einräumung einer Frist zur Nachholung einer versäumten Fortbildung kann den Fristbeginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.).

    In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 EUR fest (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13).

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12
    Ebenso wie die Erteilung von Erlaubnissen zum Führen von Fachanwaltsbezeichnungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 234 ff.) bedarf auch der Widerruf einer gesetzlichen Grundlage.
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12
    a) Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem materiellen Recht, auf welchem der angefochtene Verwaltungsakt beruht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 10).
  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher

    Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10).

    Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10).

    Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie - wie hier anfangs die Beklagte - bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt - hier allerdings erfolglos - die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO).

    Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (vgl. nur Senat, Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 8 m.w.N. und vom 8. April 2013, aaO Rn. 11).

    In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 EUR fest (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 13 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 17).

  • BGH, 28.11.2016 - AnwZ (Brfg) 53/15

    Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Gewichtung der

    Nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht gilt der Grundsatz, dass im anwaltsgerichtlichen Verfahren über die Verleihung der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung der gesamte Streitstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu verwerten ist (Senat, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 12).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20, 31 und vom 9. Februar 2015, aaO Rn. 63 mwN) ist im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO; zur Verfassungsgemäßheit dieser Regelung vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff.).

    Dem Fachausschuss kommt bei der Gewichtung der Fälle kein der richterlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu (Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 40).

    In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 EUR fest (vgl. Senat, Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17).

  • BGH, 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 46/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Seminar über Vernehmungslehre und

    b) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung hat die Kammer bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Widerrufsentscheidung allerdings gegebenenfalls auch nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres eingetretene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 10).

    Der Tatbestand der Erfüllung oder der Nichterfüllung steht nach wie vor mit Ablauf des Kalenderjahres fest (BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 9).

    Bei der Ausübung des Ermessens kann auch eine nachträgliche überobligationsmäßige Fortbildung im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 10).

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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 16/12   

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https://dejure.org/2012,18323
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BGH, Entscheidung vom 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 16/12 (https://dejure.org/2012,18323)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 16/12 (https://dejure.org/2012,18323)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

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