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   BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16   

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BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 (https://dejure.org/2017,22533)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 (https://dejure.org/2017,22533)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 (https://dejure.org/2017,22533)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 1 VwGO
    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 112e Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 GG, § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 60 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Umdeutung der von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegten Revision in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung; Auslegung von Prozesshandlungen der ...

  • Anwaltsblatt

    § 112e BRAO, § 124a VwGO
    Zu spät ist zu spät: Keine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels möglich

  • Anwaltsblatt

    § 112e BRAO, § 124a VwGO
    Zu spät ist zu spät: Keine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels möglich

  • rewis.io

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Umdeutung der von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegten Revision in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung; Auslegung von Prozesshandlungen der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umdeutung der Revision eines Rechtsanwalts in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1091
  • AnwBl 2017, 1115
  • AnwBl Online 2017, 704
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 3/15

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umdeutung einer Berufungseinlegung einer

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015, NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, 2 B 20/98, NVwZ 1999, 641, 642; Urteil vom 27. August 2008, 6 C 32/07, NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010, 8 B 34/10, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2013, 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (siehe nur BVerwG, NJW 2009, 162 Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 2; jeweils mwN; ebenso BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 8).

    In Anwendung dieser Grundsätze haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs etwa die Auslegung eines ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 10 f.; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, aaO; BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 9).

    bb) Nach diesen Maßstäben, denen der Senat - wie bereits der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. November 2015- NotZ (Brfg) 3/15, aaO) - folgt, kommt eine Auslegung der Revisionseinlegung vom 17. Februar 2016 als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs nicht in Betracht.

    Angesichts des Auslegungsziels des "erklärten Willens" und der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist wegen der Eindeutigkeit des Inhalts des - von einem Rechtsanwalt verfassten - Schriftsatzes eine Auslegung als Zulassungsantrag nicht möglich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO).

    cc) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass sie - in Verbindung mit den nachfolgend (unter II 1 a dd) genannten Grundsätzen zur Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung - im Ergebnis bewirkt, dem Kläger die Möglichkeit einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache insgesamt zu nehmen (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 10).

    Wegen der inhaltlichen Eindeutigkeit der Erklärung des verfolgten Rechtsschutzziels würde eine andere Interpretation dazu führen, dem Rechtsmittel vom 17. Februar 2016 einen Inhalt beizumessen, den der Rechtsmittelführer, ein Rechtsanwalt, ihm selbst mit seiner Erklärung nicht beigelegt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 10).

    (2) Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH, Beschluss vom 23. November 2015- NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 11).

  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 30.12

    Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015, NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, 2 B 20/98, NVwZ 1999, 641, 642; Urteil vom 27. August 2008, 6 C 32/07, NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010, 8 B 34/10, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2013, 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (siehe nur BVerwG, NJW 2009, 162 Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 2; jeweils mwN; ebenso BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 8).

    In Anwendung dieser Grundsätze haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs etwa die Auslegung eines ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 10 f.; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, aaO; BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 9).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu nur BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 8 B 34/10, juris Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. hierzu auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 64; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 69; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 52; Roth in BeckOK-VwGO, Stand 1. April 2017, § 124a Rn. 55).

  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 C 32.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Auslegung, Berufung, nicht eingelegte

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015, NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, 2 B 20/98, NVwZ 1999, 641, 642; Urteil vom 27. August 2008, 6 C 32/07, NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010, 8 B 34/10, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2013, 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (siehe nur BVerwG, NJW 2009, 162 Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 2; jeweils mwN; ebenso BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 8).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu nur BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 8 B 34/10, juris Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. hierzu auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 64; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 69; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 52; Roth in BeckOK-VwGO, Stand 1. April 2017, § 124a Rn. 55).

  • BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Möglichkeit der Umdeutung einer

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    In Anwendung dieser Grundsätze haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs etwa die Auslegung eines ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 10 f.; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, aaO; BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 9).

    Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede (vgl. hierzu BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, aaO Rn. 10).

  • BVerwG, 22.09.2010 - 8 B 34.10

    Umdeutung einer Prozesserklärung

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015, NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, 2 B 20/98, NVwZ 1999, 641, 642; Urteil vom 27. August 2008, 6 C 32/07, NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010, 8 B 34/10, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2013, 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu nur BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 8 B 34/10, juris Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. hierzu auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 64; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 69; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 52; Roth in BeckOK-VwGO, Stand 1. April 2017, § 124a Rn. 55).

  • BGH, 05.04.2011 - VIII ZB 81/10

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei krankheitsbedingter Hinderung an der

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden, er kann auch - wie hier - stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 13 mwN; BVerfG, NZS 2016, 263 Rn. 18).
  • BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung wegen Verzögerung der

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    Denn der Kläger hat darin ausgeführt, er habe den Schriftsatz vom 13. April 2016 (Antrag auf Zulassung der Berufung) noch am selben Tag bei dem Postamt in K.           per Einschreiben an den Anwaltsgerichtshof zum Versand aufgegeben, so dass diese Sendung den Anwaltsgerichtshof bei normaler Postlaufzeit - auf die der Bürger grundsätzlich vertrauen darf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2014- 1 BvR 3031/13, juris Rn. 3; vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18/13 Rn. 15 f., insoweit in BVerwGE 150, 200 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 7; vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 23 f.; jeweils mwN) - noch rechtzeitig innerhalb der am 18. April 2016 (Montag) endenden Antragsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte erreichen müssen.
  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 2/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beträgt gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 2/12, juris Rn. 4 mwN; vom 28. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 28/16, juris Rn. 2), die hier ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. März 2016 an den Kläger erfolgte.
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    Mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Gebot, die Auslegung von Rechtsmitteln grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfGE 134, 106 Rn. 25; BVerfG, NJW 2014, 991 Rn. 23; NJW 2016, 2018 Rn. 32), ist die vorstehend genannte Auslegung dennoch vereinbar.
  • BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11

    Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO

    Auszug aus BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
    Mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Gebot, die Auslegung von Rechtsmitteln grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfGE 134, 106 Rn. 25; BVerfG, NJW 2014, 991 Rn. 23; NJW 2016, 2018 Rn. 32), ist die vorstehend genannte Auslegung dennoch vereinbar.
  • BGH, 26.03.2014 - AnwZ (Brfg) 35/13

    Notwendigkeit der Einhaltung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung

  • BVerfG, 16.01.2014 - 1 BvR 3031/13

    Nichtannahmebeschluss: Keine Zurechnung verzögerter Postbeförderung zulasten der

  • BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Wiedereinsetzung;

  • BGH, 27.04.2015 - AnwZ (Brfg) 2/15

    Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen den Widerruf einer

  • BVerfG, 29.12.2015 - 1 BvL 4/11

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 434j Abs. 2 Satz 2 SGB III

  • BGH, 28.07.2016 - AnwZ (Brfg) 28/16

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines

  • BGH, 20.12.2016 - AnwZ (Brfg) 54/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BVerfG, 07.03.2017 - 2 BvR 162/16

    Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung

  • BVerwG, 12.03.1998 - 2 B 20.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen Antrag

  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 4 U 373/18

    Voraussetzungen der Umdeutung der Berufung gegen die Kostenentscheidung eines

    Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 8 - juris; Beschluss vom 02. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 -, Rn. 9, juris).

    Angesichts des Auslegungsziels des "erklärten Willens" und der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist wegen der Eindeutigkeit des Inhalts des - von einem Rechtsanwalt verfassten - Schriftsatzes eine Auslegung als sofortige Beschwerde nicht möglich (vgl.BGH, Beschluss vom 02. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 -, Rn. 11, juris).

    Überdies setzt die Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsanwalt noch innerhalb der für das statthafte Rechtsmittel laufenden Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als statthaftes Rechtsmittel zu bezeichnen (so für die Umdeutung einer unzulässigen Revision in einen Antrag auf Zulassung der Berufung BGH, Beschluss vom 02. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 -, Rn.15 bei juris).

  • OLG Bremen, 12.06.2019 - 1 EK 4/18

    Zur Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S.

    Insbesondere scheidet eine vom Wortlaut abweichende Auslegung daher dann aus, wenn durch einen Rechtsanwalt Prozesserklärungen mit einem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Erklärungsgehalt abgegeben werden (siehe BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, juris Rn. 26, NJW 2014, 991; BGH, Urteil vom 03.04.1974 - IV ZR 83/73, juris Ls., NJW 1974, 1248; Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 246/88, juris Rn. 6, NJW-RR 1989, 1344; Beschluss vom 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 11, MDR 2017, 1091; Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 205/15, juris Rn. 17, NJW 2017, 3304; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17/01, juris Rn. 40, BVerwGE 115, 302): Es würde den Grundsätzen der Privatautonomie zuwiderlaufen, wenn unabhängig vom ausdrücklich und eindeutig erklärten Willen eine Erklärung vom Gericht dahingehend umgedeutet würde, wie das Gericht es für sachgerechter erachtet.

    Dies muss im Ergebnis auch dann gelten, wenn nach Auffassung des Gerichts eine anderweitige Auslegung des Erklärungsgehalts für die Partei vorteilhafter wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2014 - V ZB 152/14, juris Rn. 8, NJW 2014, 3731; Beschluss vom 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 13, MDR 2017, 1091).

  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögenverfalls;

    Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.; vom 24. September 2018 - AnwZ (Brfg) 37/18, juris Rn. 2).

    (1) Eine Umdeutung eines - wie hier - von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO Rn. 15 f.; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, aaO Rn. 6; jeweils mwN).

  • BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 45/21

    Rücknahme die Aufnahme einer Anwältin in die Rechtsanwaltskammer; Berufung gegen

    Eine Auslegung des als "Berufungsantrag" bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).

    Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass die Klägerin diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.

  • BGH, 20.07.2018 - AnwZ (Brfg) 8/18

    Statthaftigkeit der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts

    Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2017, aaO Rn. 14 ff. mwN) voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.

  • BGH, 23.08.2019 - AnwZ (Brfg) 45/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    a) Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).

    b) Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass die Klägerin diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.

  • BGH, 04.07.2019 - AnwZ (Brfg) 20/19

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    a) Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).

    b) Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO, Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.

  • BGH, 02.03.2022 - AnwZ (Brfg) 34/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).

    Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2017 - 13 A 1929/17
    vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 -, juris, Rn. 13, m. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12 -, juris, Rn. 4, m. N.; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 -, juris, Rn. 4, m. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2609/11.A -, juris, Rn. 7, m. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a, Rn. 168, m. N.

  • BGH, 16.12.2021 - AnwZ (Brfg) 44/21

    Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag i.R.d.

    Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).

    Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - 15 A 1734/20

    Berufung Umdeutung Auslegung

  • BGH, 09.07.2021 - AnwZ (Brfg) 11/21

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Vertretungszwang vor dem Senat für Anwaltssachen

  • OLG Bremen, 07.09.2020 - 1 W 20/20

    Zivilprozessrecht

  • BGH, 19.07.2023 - AnwZ (Brfg) 31/22

    Erheben des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist;

  • BGH, 24.09.2018 - AnwZ (Brfg) 37/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unverschuldete Versäumung einer

  • KG, 21.03.2019 - 19 UF 67/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei

  • BGH, 19.07.2023 - AnwZ_ (Brfg) 31/22
  • VGH Bayern, 02.10.2020 - 23 B 20.1965

    Unzulässige Berufung anstelle Antrags auf Zulassung der Berufung

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