Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.01.2018

Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22161
BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17 (https://dejure.org/2018,22161)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17 (https://dejure.org/2018,22161)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17 (https://dejure.org/2018,22161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,22161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten; Abwägung des berechtigten Interesses eines Rechtsanwalts an beruflicher und sozialer Eingliederung mit dem durch das Berufsrecht geschützten Interesse ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BRAO § 7 Nr. 5
    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten; Abwägung des berechtigten Interesses eines Rechtsanwalts an beruflicher und sozialer Eingliederung mit dem durch das Berufsrecht geschützten Interesse ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris).

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

    aa) Zwar sind die vom Kläger bis Oktober 1998 begangenen Straftaten als gravierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung einzustufen (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    bb) Allerdings hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Kläger im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten bis in das letzte gerichtliche Wiederzulassungsverfahren hinein uneinsichtig zeigte und seine erst im dortigen Schriftsatz vom 30. Januar 2014 bekundete Reue daher prozesstaktisch motiviert und nicht von wirklicher innerer Einsicht getragen erschien (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Die schwerwiegende Pflichtverletzung, die in der wahrheitswidrigen Verneinung der Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen im Rahmen seines Wiederzulassungsantrags vom 31. Mai 2013 begründet lag (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 7), hat hierdurch erheblich an Bedeutung verloren.

  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 5).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Ihr ist deshalb aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn. 267; Decker in BeckOK VwGO, § 113 Rn. 73.1 [01.04.2018]).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 5).
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96

    Überschreitung der Grenzen einer der Interessenvertretung dienenden anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 96/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Verurteilung zu einer

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Der Anwaltsgerichtshof hat sich zu Unrecht an einer erneuten Sachprüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 7 Nr. 5 BRAO gehindert gesehen, weil sich seit seinem Urteil aus November 2014 die Sachlage nicht wesentlich verändert habe (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 96/09, juris Rn. 7 zur Sperrwirkung der Rechtskraft einer vorangegangenen, denselben Bewerber betreffenden Entscheidung, solange sich die Sachlage nicht wesentlich verändert hat).
  • BGH, 12.01.2004 - AnwZ (B) 16/03

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (siehe Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 16/03, juris).
  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).
  • BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08

    Versagung der Zulassung der Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris).
  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 30/99

    Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts nach Veruntreuung von Mandnatengeldern

    Auszug aus BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Sie liegt zudem auch schon wieder längere Zeit zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, juris Rn. 5 zum Bedeutungsverlust einer im Wiederzulassungsantrag verschwiegenen Straffälligkeit nach Ablauf von zwei Jahren).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

    Ihr ist deshalb aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 14; Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage nach § 112c Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn. 267; Decker in BeckOK VwGO, § 113 Rn. 73.1 [01.10.2018]).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

    Ihr ist deshalb aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 14; Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage nach § 112c Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn. 267; Decker in BeckOK VwGO, § 113 Rn. 73.1 [01.10.2018]).

  • AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18

    Rechtsanwaltszulassung bei Verurteilung wegen Untreue von Mandantengeldern

    Die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG NJW 2017, 3704, 3706; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die antragstellende Person ein Verhalten gezeigt hat, das sie bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (BVerfg a. a. O.; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist regelmäßig ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und der (Wieder-) Zulassung von 15 bis 20 Jahren geboten (BGH a. a. O.; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 18.11.1996, AnwZ (B) 11/96, zitiert nach juris; vgl. auch Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 7, Rn. 41).

    Im Falle der Begehung von Straftaten ist neben der seit der Begehung der letzten Tat vergangenen Zeitspanne auch zu berücksichtigen, wie die antragstellende Person in der Zwischenzeit mit ihrem Fehlverhalten umgegangen ist und ob sie sich ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 4.4.2015, AnwZ (B) 21/04, zitiert nach juris).

  • BGH, 18.12.2020 - AnwZ (Brfg) 27/20

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Notwendige Wohlverhaltenszeit nach

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11 und AnwZ (Brfg) 70/17, BRAK-Mitt. 2019, 90 Rn. 10 sowie vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 8).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11 (AnwZ (Brfg) 70/17) und Rn. 12 (AnwZ (Brfg) 50/17); vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 20. August 2020, aaO Rn. 9 und vom 10. Februar 2015, aaO; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 7 Rn. 41).

  • BGH, 19.07.2021 - AnwZ (Brfg) 2/21

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Berufsunwürdigkeit des

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11 und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 10 und vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 27/20, juris Rn. 5 und vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 8).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11 (AnwZ (Brfg) 70/17) und Rn. 12 (AnwZ (Brfg) 50/17) und vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, aaO Rn. 6; vom 20. August 2020, aaO Rn. 9 und vom 10. Februar 2015, aaO; vgl. auch Vossebürger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 7 Rn. 41).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1749
BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17 (https://dejure.org/2018,1749)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17 (https://dejure.org/2018,1749)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17 (https://dejure.org/2018,1749)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,1749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Voraussetzungen einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Voraussetzungen einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Die Klage gegen diese Bescheide blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris).

    Dabei hat er maßgeblich auf die Zeitspanne von etwas mehr als 16 Jahren seit der letzten Straftat des Klägers abgestellt sowie darauf, dass der Kläger sich in Bezug auf seine strafgerichtliche Verurteilung uneinsichtig gezeigt und sie zudem im Rahmen seines Antrags auf Wiederzulassung verschwiegen hatte (AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 6 ff.).

    Seit der letzten vom Kläger begangenen Straftat sind mittlerweile mehr als 19 Jahre vergangen (zur in der Regel erforderlichen Zeitspanne von 15 bis 20 Jahren bei die Unwürdigkeit i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO begründenden gravierenden Straftaten vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 5, mwN).

  • BGH, 12.01.2004 - AnwZ (B) 16/03

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (siehe Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 16/03, juris).
  • BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08

    Versagung der Zulassung der Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17
    Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht