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   BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15   

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BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15 (https://dejure.org/2016,26349)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15 (https://dejure.org/2016,26349)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15 (https://dejure.org/2016,26349)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.06.2015 - AnwZ (Brfg) 16/15

    Die Insolvenz des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 23. Juni 2014, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; jeweils m. w. N.).

    a) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a. F. bzw. § 287a InsO n. F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 9 f.; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 5; jeweils m. w. N.).

    Zum anderen verkennt der Kläger, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich weder die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch diejenigen der weiteren vorstehend genannten insolvenzrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 10).

  • BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15

    Der Anwalt in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    a) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a. F. bzw. § 287a InsO n. F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 9 f.; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 5; jeweils m. w. N.).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nämlich - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5; jeweils m. w. N.) - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

    Abgesehen davon erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, aaO; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, aaO; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 18/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; jeweils m. w. N.).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nämlich - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5; jeweils m. w. N.) - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

    Abgesehen davon erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, aaO; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, aaO; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; jeweils m. w. N.).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 23. Juni 2014, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 21.04.2016 - AnwZ (Brfg) 1/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; jeweils m. w. N.).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 23. Juni 2014, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 23.07.2014 - AnwZ (Brfg) 45/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Erfordernis der Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    Der Antrag des Klägers kann als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 45/13, BRAK-Mitt. 2014, 316 Rn. 3).
  • BGH, 26.08.2013 - AnwZ (Brfg) 31/13

    Begründetheit des Antrags eines Rechtsanwalts auf Rücknahme des Widerrufs seiner

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 17.09.2015 - AnwZ (Brfg) 29/15

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Wegfall des

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    a) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a. F. bzw. § 287a InsO n. F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 9 f.; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 5; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen

  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

  • BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen

  • OVG Saarland, 05.10.2016 - 1 A 188/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Widerspruchsverfahren; Ankündigung der

    BGH, Beschluss vom 22.7.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15 -, juris, unter Hinweis auf seine stdg.

    BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 22.7.2016, a.a.O., Rdnr. 6.

  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer-

    3.5 Die Ausführungen in der Antragsschrift, in denen sich die Klägerin auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 22. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 63/15 -juris) bezieht, sind gleichfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun.

    In dem Verfahren, das dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2016 (a.a.O.) zugrunde lag, stellte sich diese Problematik nicht, da zugunsten des dortigen Rechtsschutzsuchenden - eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt weder eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 291 InsO a.F. noch eine damit ggf. vergleichbare Regelung (vgl. die Aufzählung der insofern u.U. in Betracht kommenden Möglichkeiten in der Randnummer 6 des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 22.7.2016, a.a.O.) vorlagen.

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Im Übrigen setzt die Annahme eines Ausnahmefalls zusätzlich voraus, dass sich der Rechtsanwalt beruflich bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 9; jeweils mwN).

    Zudem erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben den vorgenannten Voraussetzungen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15 aaO Rn. 9; jeweils mwN).

  • BGH, 05.02.2019 - AnwZ (Brfg) 50/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Der Kläger verkennt hierbei sowohl die oben (unter II 1 b aa) genannten, vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls als auch, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich weder die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch diejenigen der weiteren vorstehend (unter II 1 b aa) erwähnten insolvenzrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 19.10.2016 - AnwZ (Brfg) 37/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 38/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls in § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats ebenso geklärt (vgl. hierzu erneut BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 f. mwN) wie die Frage der Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 9 ff.).
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