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   LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15   

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https://dejure.org/2015,19231
LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15 (https://dejure.org/2015,19231)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.05.2015 - 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15 (https://dejure.org/2015,19231)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15 (https://dejure.org/2015,19231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitgeberseitige Verantwortung für die rechtzeitige Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs; Schadensersatzrechtlicher Abgeltungsanspruch bei unterlassener Urlaubsgewährung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Arbeitgeberpflicht zur Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitgeberseitige Verantwortung für die rechtzeitige Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss unaufgefordert Urlaub gewähren

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Urlaub von sich aus gewähren

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Die bezahlte Freistellung von der Arbeit oder bezahlte sinnvolle Freizeit?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der gesetzliche Mindesturlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können verpflichtet sein, Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfüllung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ArbR 2015, 404
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Sowohl nach deutschen Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten (BAG vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 67, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG zum deutschen Recht; EuGH vom 26.06.2001 - C-173/99 (BECTU) - Rn. 44, AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104; vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 23, AP Nr. 1 zur Richtlinie 2003/88/EG, zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie).

    Beschäftigte sollen während eines Jahres einen bestimmten Mindestzeitraum zur Verfügung haben, in dem sie sich erholen und ihre Zeit selbstbestimmt nutzen können (vgl. BAG 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 22, AP Nr. 95 zu § 7 BUrlG Abgeltung; vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 23, AP Nr. 2 zu § 26 TVöD, sowie bereits BAG vom 08.03.1984 - 6 AZR 442/83 - Rn. 43, zitiert nach juris, AP Nr. 15 zu § 13 BUrlG; EuGH vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 (Schulz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 25, a. a. O.).

    Bei dem Anspruch auf Urlaub handelt es sich um eine Art Jahresruhezeit, die sich von den täglich und wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten nur dadurch unterscheidet, dass während der Jahresruhezeit das übliche Arbeitsentgelt weiter zu zahlen ist (st. Rspr. des EuGH zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, siehe z. B. EuGH vom 20.01.1999 - C-350/06 u. C-520/06 (Schultz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 30, 39, u. 58, a. a. O.; EuGH vom 22.11.2011 - C-214/10 (KHS) - Rn. 35 u. 37, AP Nr. 6 zu Richtlinie 2003/88/EG).

  • LAG Hamm, 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers (EuGH-Vorlage)

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Es ist auch unerheblich, ob für die Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG eine Zeit i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt ist (vgl. dazu LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12 - Rn. 84, AuR 2013, 362) oder ob ein Fall der ernsthaften und endgültigen Urlaubsverweigerung i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegt (vgl. dazu BAG vom 15.10.2013 - 9 AZR 374/12 - Rn. 22, NZA-RR 2014, 234; vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 35, AP Nr. 2 zu § 26 TVöD, und vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 14, AP Nr. 1 zu § 17 BEEG zu § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und sich der Arbeitgeber deshalb zum Zeitpunkt des Verfalls des originären Urlaubsanspruchs im Verzug befindet.

    aa) Bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG, wonach der Urlaub innerhalb des dort vorgegebenen Zeitraums "zu gewähren und zu nehmen" ist, deutet darauf hin, dass ein Arbeitgeber von sich aus und nicht erst nach entsprechender Aufforderung gehalten ist, den Anspruch der bei ihm Beschäftigten auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach den §§ 1, 3 BUrlG rechtzeitig i. S. d. § 7 Abs. 3 BUrlG zu erfüllen (Klenter, Anm. zu LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12 -, jurisPR-ArbR 23/13; HK-ArbSchR-Hinrichs, Urlaubs- und Gesundheitsschutz Rn. 31).

    Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisationsmacht verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (Kothe, FS f. Schwerdtner, S. 115; HK-ArbSchR-Hinrichs, Urlaubs- und Gesundheitsschutz Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch Staudinger-Oetker, § 618 Rn. 20 und 123 ff.; LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12 - Rn. 85, AuR 2013, 362, dazu jetzt auch EuGH vom 12.06.2014 - C-118/13 (Bollacke) -, NZA 2014, 651).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Sowohl nach deutschen Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten (BAG vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 67, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG zum deutschen Recht; EuGH vom 26.06.2001 - C-173/99 (BECTU) - Rn. 44, AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104; vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 23, AP Nr. 1 zur Richtlinie 2003/88/EG, zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie).

    Äußern Beschäftigte auch auf Nachfrage keine Urlaubswünsche, kann der Arbeitgeber den Urlaub einseitig verbindlich festlegen (vgl. BAG vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 23, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG, näher dazu auch HK-ArbSchR-Hinrichs, a. a. O. Rn. 24 u. 31).

  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Beschäftigte sollen während eines Jahres einen bestimmten Mindestzeitraum zur Verfügung haben, in dem sie sich erholen und ihre Zeit selbstbestimmt nutzen können (vgl. BAG 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 22, AP Nr. 95 zu § 7 BUrlG Abgeltung; vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 23, AP Nr. 2 zu § 26 TVöD, sowie bereits BAG vom 08.03.1984 - 6 AZR 442/83 - Rn. 43, zitiert nach juris, AP Nr. 15 zu § 13 BUrlG; EuGH vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 (Schulz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 25, a. a. O.).

    Die vom Kläger erstinstanzlich benannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (9 AZR 652/10) bezog sich auf den Fall der Fortdauernden Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr und danach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Für das Arbeitsschutzrecht wiederum ist anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen hat (vgl. BAG vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - Rn. 65, AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972; vom 28.05.2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 15, AP Nr. 7 zu § 307 BGB, sowie vormals BAG vom 27.02.1970 - 1 AZR 258/69 -, AP Nr. 16 zu § 618 BGB; 13.03.1967 - 2 AZR 133/66 - Rn. 27, AP Nr. 15 zu § 618 BGB zur Urlaubsgewährung unter Fürsorgegesichtspunkten).

    Letztlich entspricht die Pflicht des Arbeitgebers, den Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub auch ohne Aufforderung durch die Beschäftigten zu erfüllen, seiner Pflicht, die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz sicherzustellen (HK-ArbSchR-Hinrichs, a. a. O. Rn. 31; vgl. zum Letztem BAG vom 22.07.2010 - 6 AZR 78/09 - Rn. 16, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt zur Verpflichtung des Arbeitgebers bei der Arbeitszeitgestaltung die Ruhezeiten des § 5 ArbZG einzuhalten; BAG vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 15, a. a. O., zur Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG).

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Es ist auch unerheblich, ob für die Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG eine Zeit i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt ist (vgl. dazu LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12 - Rn. 84, AuR 2013, 362) oder ob ein Fall der ernsthaften und endgültigen Urlaubsverweigerung i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegt (vgl. dazu BAG vom 15.10.2013 - 9 AZR 374/12 - Rn. 22, NZA-RR 2014, 234; vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 35, AP Nr. 2 zu § 26 TVöD, und vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 14, AP Nr. 1 zu § 17 BEEG zu § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und sich der Arbeitgeber deshalb zum Zeitpunkt des Verfalls des originären Urlaubsanspruchs im Verzug befindet.

    Beschäftigte sollen während eines Jahres einen bestimmten Mindestzeitraum zur Verfügung haben, in dem sie sich erholen und ihre Zeit selbstbestimmt nutzen können (vgl. BAG 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 22, AP Nr. 95 zu § 7 BUrlG Abgeltung; vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 23, AP Nr. 2 zu § 26 TVöD, sowie bereits BAG vom 08.03.1984 - 6 AZR 442/83 - Rn. 43, zitiert nach juris, AP Nr. 15 zu § 13 BUrlG; EuGH vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 (Schulz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 25, a. a. O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - 21 Sa 221/14

    Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung, Schadensersatz,

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Zur Begründung des Urlaubsabgeltungsanspruchs verweist er auf die Begründung der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 im Verfahren 21 Sa 221/14.

    Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, geht die Kammer 21 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14 - davon aus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs verantwortlich ist.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Sowohl nach deutschen Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten (BAG vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 67, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG zum deutschen Recht; EuGH vom 26.06.2001 - C-173/99 (BECTU) - Rn. 44, AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104; vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 23, AP Nr. 1 zur Richtlinie 2003/88/EG, zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie).
  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

    Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Für das Arbeitsschutzrecht wiederum ist anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen hat (vgl. BAG vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - Rn. 65, AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972; vom 28.05.2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 15, AP Nr. 7 zu § 307 BGB, sowie vormals BAG vom 27.02.1970 - 1 AZR 258/69 -, AP Nr. 16 zu § 618 BGB; 13.03.1967 - 2 AZR 133/66 - Rn. 27, AP Nr. 15 zu § 618 BGB zur Urlaubsgewährung unter Fürsorgegesichtspunkten).
  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 78/09

    Bereitschaftsdienst - Abgeltung durch Freizeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15
    Letztlich entspricht die Pflicht des Arbeitgebers, den Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub auch ohne Aufforderung durch die Beschäftigten zu erfüllen, seiner Pflicht, die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz sicherzustellen (HK-ArbSchR-Hinrichs, a. a. O. Rn. 31; vgl. zum Letztem BAG vom 22.07.2010 - 6 AZR 78/09 - Rn. 16, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt zur Verpflichtung des Arbeitgebers bei der Arbeitszeitgestaltung die Ruhezeiten des § 5 ArbZG einzuhalten; BAG vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 15, a. a. O., zur Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

  • BAG, 13.03.1967 - 2 AZR 133/66

    Mehrarbeit und Gesundheitsgefährdung

  • BAG, 27.02.1970 - 1 AZR 258/69

    Entlastungspflicht des Arbeitgebers bei BGB § 618 - Mitverschulden des

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 442/83

    Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 57/91

    Urlaub einer studentischen Aushilfskraft

  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

  • BAG, 20.04.2012 - 9 AZR 504/10

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - statische oder dynamische

  • BAG, 06.08.2013 - 9 AZR 956/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 374/12

    Kürzung der Urlaubsdauer wegen Krankheit

  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 571/00

    Erholungsurlaub - Geltendmachung - Kündigungsschutzklage - Übertragung

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 523/05

    Geltendmachung von Urlaub - Urlaubserteilung - Urlaubsübertragung.

  • ArbG Berlin, 12.08.2016 - 28 Ca 6951/16

    Vergütungsrückstände - Abgeltung Erholungsurlaub

    Es gehört zur nicht zuletzt arbeitsschutzrechtlich inspirierten Organisationslast des Arbeitgebers, auf zeitgerechte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs seiner Beschäftigten hinzuwirken (s. LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 - 21 Sa 221/14 - LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 43 = BB 2014, 2554 ; LAG Berlin-Brandenburg 07.05.2015 - 10 Sa 86/15 u.a. - Juris).

    Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Teil des Arbeitsschutzrechts der EU ist (...)"; im Anschluss etwa LAG München 6.5.2015 - 8 Sa 982/14 - [Revision: 9 AZR 541/15] ZTR 2016, 35 [Orientierungssatz 1.]; LAG Berlin-Brandenburg 7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a. - ArbR 2015, 404 (Kurzwiedergabe) = ArbuR 2015, 374 (Leitsatz) (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.].

    Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Teil des Arbeitsschutzrechts der EU ist (...)"; im Anschluss etwa LAG München 6.5.2015 - 8 Sa 982/14 - [Revision: 9 AZR 541/15] ZTR 2016, 35 [Orientierungssatz 1.]; LAG Berlin-Brandenburg 7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a. - ArbR 2015, 404 (Kurzwiedergabe) = ArbuR 2015, 374 (Leitsatz) (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.].

    Das unionsrechtliche Leitbild, das sich auch auf Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta stützen kann, die hier zur Auslegung heranzuziehen ist, verlangt eine solche Einbettung in die Systematik des Arbeitsschutzrechts (...); ders. Anm. EuGH [30.6.2016 - C-178/15] juris-PR ArbR 31/2016 Anm. 2 [C.]; s. ferner Burkhard Boemke , Anm. LAG Berlin-Brandenburg [7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a.] jurisPR-ArbR 37/2015 Anm. 5 [C.]: "Ordnet man den Mindesturlaub nach dem BUrlG als Teil des Gesundheitsschutzes ein, was rein national-rechtlich zweifelhaft sein könnte (...), aber unter richtlinienkonformer Interpretation wohl nicht angezweifelt werden kann (...), dann besteht wohl eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mindesturlaub ohne entsprechendes Begehren des Arbeitnehmers zu gewähren".

    Das unionsrechtliche Leitbild, das sich auch auf Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta stützen kann, die hier zur Auslegung heranzuziehen ist, verlangt eine solche Einbettung in die Systematik des Arbeitsschutzrechts (...); ders. Anm. EuGH [30.6.2016 - C-178/15] juris-PR ArbR 31/2016 Anm. 2 [C.]; s. ferner Burkhard Boemke , Anm. LAG Berlin-Brandenburg [7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a.] jurisPR-ArbR 37/2015 Anm. 5 [C.]: "Ordnet man den Mindesturlaub nach dem BUrlG als Teil des Gesundheitsschutzes ein, was rein national-rechtlich zweifelhaft sein könnte (...), aber unter richtlinienkonformer Interpretation wohl nicht angezweifelt werden kann (...), dann besteht wohl eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mindesturlaub ohne entsprechendes Begehren des Arbeitnehmers zu gewähren".

    Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Teil des Arbeitsschutzrechts der EU ist (...)"; im Anschluss etwa LAG München 6.5.2015 - 8 Sa 982/14 - [Revision: 9 AZR 541/15] ZTR 2016, 35 [Orientierungssatz 1.]; LAG Berlin-Brandenburg 7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a. - ArbR 2015, 404 (Kurzwiedergabe) = ArbuR 2015, 374 (Leitsatz) (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.].

    Das unionsrechtliche Leitbild, das sich auch auf Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta stützen kann, die hier zur Auslegung heranzuziehen ist, verlangt eine solche Einbettung in die Systematik des Arbeitsschutzrechts (...); ders. Anm. EuGH [30.6.2016 - C-178/15] juris-PR ArbR 31/2016 Anm. 2 [C.]; s. ferner Burkhard Boemke , Anm. LAG Berlin-Brandenburg [7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a.] jurisPR-ArbR 37/2015 Anm. 5 [C.]: "Ordnet man den Mindesturlaub nach dem BUrlG als Teil des Gesundheitsschutzes ein, was rein national-rechtlich zweifelhaft sein könnte (...), aber unter richtlinienkonformer Interpretation wohl nicht angezweifelt werden kann (...), dann besteht wohl eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mindesturlaub ohne entsprechendes Begehren des Arbeitnehmers zu gewähren".

  • LAG Düsseldorf, 25.07.2016 - 9 Sa 31/16

    Urlaubsabgeltung; Schadenersatzanspruch; Verzug; Unmöglichkeit

    Einer Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer bedarf es nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ernsthaft und endgültig verweigert (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 39; aA LAG Berlin-Brandenburg 7. Mai 2015 - 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15 - Rn. 30 ff.; 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14 - Rn. 36, das angenommen hat, der Arbeitgeber habe den bei ihm Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren; komme er dieser Verpflichtung nicht nach, habe er Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er habe die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten).".
  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

    Einer Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer bedarf es nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ernsthaft und endgültig verweigert (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 39; aA LAG Berlin-Brandenburg 7. Mai 2015 - 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15 - Rn. 30 ff.; 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14 - Rn. 36, das angenommen hat, der Arbeitgeber habe den bei ihm Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren; komme er dieser Verpflichtung nicht nach, habe er Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er habe die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2017 - 3 Sa 128/17

    Unbezahlter Sonderurlaub - Übertragung des Erholungsurlaubs

    Im Übrigen müsse ihr die Beklagte nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14 - und vom 7. Mai 2015 - 10 Sa 86/15 - den gesetzlichen Mindesturlaub sogar unaufgefordert gewähren.

    (2) Nach den im Bundesurlaubsgesetz geregelten Vorschriften besteht des Weiteren keine Verpflichtung des Arbeitgebers, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen (vgl. hierzu BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn.13, NZA 2017, 209; 6. August 2013 - 9 AZR 956/11 - Rn. 14, ZTR 2014, 47; 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 13, BAGE 138, 58; 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 66, NZA 2012, 377; so ferner auch LAG Düsseldorf 25. Juli 2016 - 9 Sa 31/16 - ZTR 2016, 654; LAG München 20. April 2016 - 11 Sa 983/15 - DB 2016, 1506; aA zB LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14 - juris-Rn. 39fff., DB 2014, 2114; LAG Berlin-Brandenburg 7. Mai 2015 - 10 Sa 86/15 und 10 Sa 108/15 -, LAG München 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14 - ZTR 2016, 35).

  • ArbG Berlin, 13.06.2019 - 42 Ca 3229/19

    Hinweis auf Verfall des Urlaubsanspruchs

    Unabhängig davon, dass eine Vorlage des BAG zu entsprechenden Pflichten des/der Arbeitgeber*in vom 13.12.2016 - 9 AZR 541/15 (A) stammt, war der Umfang von Aufklärungspflichten bzw. das Vertretenmüssen bei Nichterfüllung von Urlaubsansprüchen bereits in den Jahren zuvor in der arbeitsrechtlichen Diskussion (vergleiche beispielsweise LAG Bln-Bbg 12.6.2014, BB 2014, 1972 sowie LAG Bln-Bbg 7.5.2015 - 10 Sa 86/15 sowie LAG München 6.5.2015, BeckRS 2015, 72670 Rn. 67 sowie LAG Köln 22.4.2016, NZA-RR 2016, 466).
  • LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Nichts anderes ergibt sich für den Streitfall, wenn - entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - mit der vereinzelten obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von sich aus zu erfüllen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14; LAG Berlin-Brandenburg 7. Juni 2015 - 10 Sa 86/15 und 10 Sa 108/15; LAG München 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2017 - 3 Sa 228/17

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen

    (bb) Nach den im Bundesurlaubsgesetz geregelten Vorschriften besteht des Weiteren keine Verpflichtung des Arbeitgebers, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen (vgl. hierzu BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn.13, NZA 2017, 209 ; 6. August 2013 - 9 AZR 956/11 - Rn. 14, ZTR 2014, 47 ; 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 13, BAGE 138, 58 ; 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 66, NZA 2012, 377 ; so ferner auch LAG Düsseldorf 25. Juli 2016 - 9 Sa 31/16 - ZTR 2016, 654 ; LAG München 20. April 2016 - 11 Sa 983/15 - DB 2016, 1506 ; aA zB LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14 - juris-Rn. 39fff., DB 2014, 2114 ; LAG Berlin-Brandenburg 7. Mai 2015 - 10 Sa 86/15 und 10 Sa 108/15 -, LAG München 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14 - ZTR 2016, 35 ).
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