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VG Augsburg, 21.12.2010 - Au 3 K 10.1721 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Abschlusszeugnis; Bemerkung; Übertritt ins Arbeitsleben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung - …
Auszug aus VG Augsburg, 21.12.2010 - Au 3 K 10.1721
Dieser hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung bzw. des Zeugnisses er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gegen sich gelten lassen will (BVerwG vom 16.3.1994, DVBl 1994, 1356; BayVGH vom 19.3.2004, BayVBl 2005, 662; vom 8.9.1999, 7 B 98.3285 zu einem Realschulabschlusszeugnis). - VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 ZB 08.2277
Klage auf Verbesserung einer einzelnen Zeugnisnote; Realschule; Abschlusszeugnis; …
Auszug aus VG Augsburg, 21.12.2010 - Au 3 K 10.1721
b) Während die Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten und auch durch Bemerkungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, die dem pädagogisch-fachlichen Beurteilungsspielraum der zuständigen Lehrer oder Prüfer Rechnung trägt (st. Rspr., vgl. z.B. BayVGH vom 28.9.2009, Az. 7 ZB 08.2277 ), stellt der Hinweis auf Formulierungen, die den Übertritt ins Berufsleben erschweren, einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich nachprüfbar ist (Graf/Kaiser, Die Schulordnung der Volksschule, Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und Volksschulordnung (VSO), Nr. 20.06 Anm. 1 zu § 26 Abs. 2 VSO a.F.). - VGH Bayern, 08.09.1999 - 7 B 98.3285
Auszug aus VG Augsburg, 21.12.2010 - Au 3 K 10.1721
Dieser hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung bzw. des Zeugnisses er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gegen sich gelten lassen will (BVerwG vom 16.3.1994, DVBl 1994, 1356; BayVGH vom 19.3.2004, BayVBl 2005, 662; vom 8.9.1999, 7 B 98.3285 zu einem Realschulabschlusszeugnis).
- VG München, 14.05.2020 - M 3 K 19.2249
Schulisches Fehlverhalten, Ordnungsmaßnahme verschärfter Verweis, …
Ob dies dann anders zu beurteilen wäre, wenn sich die beanstandete Zeugnisbemerkung auf einem Abschlusszeugnis (VG Augsburg, U.v. 21.12.2010 - Au 3 K 10.1721 - juris Rn. 14 ff.) oder einem Zeugnis, das den Nachweis des mittleren Schulabschlusses umfasst (VG München, B.v. 17.8.2004 - M 3 E 04.4293) befände, kann vorliegend dahinstehen.Die Bemerkung muss sachlich richtig sein (VG Augsburg, U.v. 21.12.2010 - Au 3 K 10.1721 - juris Rn. 19).