Rechtsprechung
VG Augsburg, 22.10.2004 - Au 3 S 04.1435 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,25371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- verkehrslexikon.de
Spätere Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis - Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis nach deren Entziehung in der BRD; Fortgeltung einer bereits früher erteilten EU-Fahrerlaubnis nach Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis; Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Abgabe des Führerscheins zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …
Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2004 - Au 3 S 04.1435
Dem steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333) nicht entgegen. - VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04
Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2004 - Au 3 S 04.1435
Dies hat der Gerichtshof verneint (vgl. hierzu auch VGH BW vom 21.6.2004, NJW 2004, 3058). - VGH Bayern, 14.12.1994 - 11 AS 94.3847
Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2004 - Au 3 S 04.1435
Der Gedanke, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Umstände, aus denen die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen folgen, regelmäßig auch gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung begründen (BayVGH vom 4.12.1994 NZV 1995, 167), ist auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.
- VG Augsburg, 07.06.2005 - Au 3 S 05.431 Die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung sind anwendbar, da sich der Antragsteller mehr als 185 Tage in Deutschland aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vg. VG Augsburg vom 22.10.2004, DAR 2004, 723); insbesondere ist er hier mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.