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Rechtsprechung
   VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518   

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VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518 (https://dejure.org/2017,47147)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518 (https://dejure.org/2017,47147)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. November 2017 - Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518 (https://dejure.org/2017,47147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    FreizügG/EU § 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. 1 S. 1; AufenthG §... 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 11, § 84 Abs. 2 S. 2; RL 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2 lit. d, Art. 24 Abs. 1 S. 2; AEUV Art. 20, Art. 21; VwGO § 80 Abs. 5, § 123
    Prozesskostenhilfe für Klage eines drittstaatsangehörigen Vaters eines Unionsbürgers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538
    Für eine erweiternde Analogie auf diesen umgekehrten Fall bietet § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU keinen Raum, da diese Norm der Umsetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) RL 2004/38/EG dient und diese Regelung eine bewusste Beschränkung des Begriffs des Familienangehörigen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 55; auch EuGH, U.v. 10.5.2017 -C-133/15 - juris Rn. 52) und damit keine (unbewusste) Regelungslücke enthält.

    Zuletzt wurde diese Rechtsprechung dahin ergänzt, dass für die Prüfung, ob dem betroffenen Unionsbürger (hier: dem Kind des Klägers) eine Beeinträchtigung des Kernbestands der Rechte aus seinem Unionsbürgerstatus droht, darauf abzustellen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger derart besteht, dass er sich im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes (rechtlich oder de facto) verlassen zu müssen (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris Rn. 63, 69 f.).

    Für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls an, insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, den Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre, auch darauf, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, willens und in der Lage ist, die Personensorge allein auszuüben (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris Rn. 71).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538
    Für eine erweiternde Analogie auf diesen umgekehrten Fall bietet § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU keinen Raum, da diese Norm der Umsetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) RL 2004/38/EG dient und diese Regelung eine bewusste Beschränkung des Begriffs des Familienangehörigen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 55; auch EuGH, U.v. 10.5.2017 -C-133/15 - juris Rn. 52) und damit keine (unbewusste) Regelungslücke enthält.

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass dem Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils, der für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ihm nicht erlaubt würde, sich mit diesem Bürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 68).

    Ausgangspunkt dieser Entscheidungen ist, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen auch außerhalb des Anwendungsbereichs u.a. der der Richtlinie RL 2004/38/EG insoweit in einem immanenten Zusammenhang mit der Freizügigkeit eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würde, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem dieser Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 72).

  • VGH Bayern, 27.06.2013 - 10 CE 13.883

    Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck des

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538
    In derartigen Fällen ist es Aufgabe des (nationalen) Gerichts festzustellen, ob dem betroffenen Unionsbürger (hier: dem Kind des Klägers) der Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus dem Kind verleiht, verwehrt wird und ihm insbesondere die Gefahr droht, das Gebiet des Mitgliedstaats und sogar das Gebiet der Union als Ganzes (rechtlich oder de facto) verlassen zu müssen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 10 CE 13.883 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Demgemäß hat das (nationale) Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um festzustellen, ob die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts bei dem Drittstaatsangehörigen tatsächlich dazu führen kann, die Unionsbürgerschaft des betroffenen Unionsbürgers seiner praktischen Wirksamkeit zu berauben (BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 10 CE 13.883 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-316/15

    Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538
    Es kommt hierbei auf die tatsächliche Situation an, in welcher der Familienangehörige vom Unionsbürger unterstützt wird ohne Rücksicht darauf, worauf diese Unterstützung gründet und ob der Unterstützte seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit bestreiten könnte (vgl. EuGH, U.v. 18.6.1987 - C-316/15 - Slg. 1987, 2811 Rn. 22).
  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538
    Es kommt hierbei auf die tatsächliche Situation an, in welcher der Familienangehörige vom Unionsbürger unterstützt wird ohne Rücksicht darauf, worauf diese Unterstützung gründet und ob der Unterstützte seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit bestreiten könnte (vgl. EuGH, U.v. 18.6.1987 - C-316/15 - Slg. 1987, 2811 Rn. 22).
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538
    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass dem Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils, der für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ihm nicht erlaubt würde, sich mit diesem Bürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 68).
  • VGH Bayern, 14.06.2016 - 10 CS 16.638

    Rückkehrverpflichtung wegen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538
    Auch das Zusammenleben mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, steht nicht mit dem früheren ehebedingten Aufenthalt im Bundesgebiet in (wenigstens mittelbarem) Zusammenhang (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 ff. Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 10 CS 16.638 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538
    Auch das Zusammenleben mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, steht nicht mit dem früheren ehebedingten Aufenthalt im Bundesgebiet in (wenigstens mittelbarem) Zusammenhang (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 ff. Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 10 CS 16.638 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20

    Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

    Der so verstandene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung vom 16. Dezember 2019 ist nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO statthaft (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2018 - 11 S 1351/18 - juris Rn. 3; VG Augsburg, Beschluss vom 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518 - juris Rn. 35).
  • VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538

    Ableitung der Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen von einem minderjährigen

    Eilanträge des Klägers auf vorläufige Feststellung, dass er berechtigt ist, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sowie auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger vorläufig eine Bescheinigung analog § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, B.v. 20.11.2017 - Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518); hiergegen legte der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein, über die noch nicht entschieden ist.
  • VGH Bayern, 15.03.2018 - 10 CS 17.2378

    Ausstellung einer Bescheinigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

    Der Antragsteller verfolgt mit seinen Beschwerden seine beiden Begehren weiter, eine vorläufige Feststellung zu erhalten, dass er ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt sei (10 CS 17.2378, Au 6 S 17.1517), und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig eine Bescheinigung analog § 4 Abs. 2 AufenthG oder analog § 5 Abs. 1 FreizügG/EU auszustellen (10 CE 17.2379, Au 6 E 17.1518), sowie Prozesskostenhilfe hierfür unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt zu bekommen.
  • VG Hamburg, 12.07.2019 - 15 E 1507/19

    Zur Feststellung des Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts eines

    Insoweit wird von der Rechtsprechung durchaus für möglich erachtet, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung für einen befristeten Zeitraum eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, unter Umständen in analoger Anwendung, zu erteilen (so OVG Hamburg, Beschluss vom 15.6.2016, 4 Bs 41/16, n.v.; VG Augsburg, Beschluss vom 20.11.2017, Au 6 K 17.1538 u.a., juris Rn. 35 ff.).
  • VG Augsburg, 04.03.2019 - Au 6 K 19.79

    Befristung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügten

    Eilanträge des Antragstellers auf vorläufige Feststellung, dass der Kläger berechtigt sei, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bzw. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vorläufig eine Bescheinigung analog § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, B.v. 20.12.2017 - Au 6 S 17.1517 und Au 6 E 17.1518).
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Rechtsprechung
   VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,71536
VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538 (https://dejure.org/2017,71536)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538 (https://dejure.org/2017,71536)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - Au 6 K 17.1538 (https://dejure.org/2017,71536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FreizügG/EU § 5 Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 20 Abs. 1 S. 3,; AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 2
    Ableitung der Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen von einem minderjährigen Unionsbürger

  • rewis.io

    Ableitung der Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen von einem minderjährigen Unionsbürger

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    Für eine erweiternde Analogie auf diesen umgekehrten Fall bietet § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU keinen Raum, da diese Norm der Umsetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) RL 2004/38/EG dient und diese Regelung eine bewusste Beschränkung des Begriffs des Familienangehörigen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 55; auch EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 -juris Rn. 52) und damit keine (unbewusste) Regelungslücke enthält.

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass dem Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils, der für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ihm nicht erlaubt würde, sich mit diesem Bürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 68).

    Ausgangspunkt dieser Entscheidungen ist, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen auch außerhalb des Anwendungsbereichs u.a. der Richtlinie RL 2004/38/EG insoweit in einem immanenten Zusammenhang mit der Freizügigkeit eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würde, wenn dem Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem dieser Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 72).

    Dies erfordert die Prüfung, ob das Kind durch den tatsächlich sorgenden Elternteil über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 68).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    Für eine erweiternde Analogie auf diesen umgekehrten Fall bietet § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU keinen Raum, da diese Norm der Umsetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) RL 2004/38/EG dient und diese Regelung eine bewusste Beschränkung des Begriffs des Familienangehörigen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 55; auch EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 -juris Rn. 52) und damit keine (unbewusste) Regelungslücke enthält.

    Zuletzt wurde diese Rechtsprechung dahin ergänzt, dass für die Prüfung, ob dem betroffenen Unionsbürger (hier: dem Kind des Klägers) eine Beeinträchtigung des Kernbestands der Rechte aus seinem Unionsbürgerstatus droht, darauf abzustellen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger derart besteht, dass er sich im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes (rechtlich oder de facto) verlassen zu müssen (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris Rn. 63, 69 f.).

    Für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls an, insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, den Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre, auch darauf, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, willens und in der Lage ist, die Personensorge allein auszuüben (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris Rn. 71).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-115/15

    NA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    Es sei dabei nur erforderlich, dass diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2016 - C-115/15 - juris Rn. 77 ff.).

    Es sei nach der Rechtsprechung nur erforderlich, dass die Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2016 - C-115/15 - juris Rn. 77 ff.).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    In einer weiteren Analogie hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass auch Verwandte, die mangels Unterhaltsgewährung in aufsteigender Linie keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) RL 2004/38/EG sind, ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil beanspruchen können, wenn sie tatsächlich für das Kind sorgen und dieses über die erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt, weil sonst dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen würde, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - C-86/12 - juris Rn. 24-29).

    Ausgehend allerdings davon, dass der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - C-86/12 - juris Rn. 24-29), geht das Verwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass der Kläger als Drittstaatsangehöriger, auch ohne Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) RL 2004/38/EG zu sein, ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil beanspruchen kann, da er neben der Kindesmutter tatsächlich für das Kind sorgt und dieses über die erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (vgl. oben).

  • VGH Bayern, 27.06.2013 - 10 CE 13.883

    Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck des

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    In derartigen Fällen ist es Aufgabe des (nationalen) Gerichts festzustellen, ob dem betroffenen Unionsbürger (hier: dem Kind des Klägers) der Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus dem Kind verleiht, verwehrt wird und ihm insbesondere die Gefahr droht, das Gebiet des Mitgliedstaats und sogar das Gebiet der Union als Ganzes (rechtlich oder de facto) verlassen zu müssen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 10 CE 13.883 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Demgemäß hat das (nationale) Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um festzustellen, ob die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts bei dem Drittstaatsangehörigen tatsächlich dazu führen kann, die Unionsbürgerschaft des betroffenen Unionsbürgers ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben (BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 10 CE 13.883 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-184/16

    Petrea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    Da ein solches Aufenthaltsverbot sogar der Einreise und dem Aufenthalt eines Unionsbürgers entgegensteht (vgl. EuGH, U.v. 14.9.2017 - Rs. C-184/16, InfAuslR 2017, 427/429 Rn. 45, 47 f., 56), kann für den drittstaatsangehörigen Kläger nichts anderes gelten.
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass dem Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils, der für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ihm nicht erlaubt würde, sich mit diesem Bürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 68).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-316/15

    Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    Es kommt hierbei auf die tatsächliche Situation an, in welcher der Familienangehörige vom Unionsbürger unterstützt wird ohne Rücksicht darauf, worauf diese Unterstützung gründet und ob der Unterstützte seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit bestreiten könnte (vgl. EuGH, U.v. 18.6.1987 - C-316/15 - Slg. 1987, 2811 Rn. 22).
  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    Es kommt hierbei auf die tatsächliche Situation an, in welcher der Familienangehörige vom Unionsbürger unterstützt wird ohne Rücksicht darauf, worauf diese Unterstützung gründet und ob der Unterstützte seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit bestreiten könnte (vgl. EuGH, U.v. 18.6.1987 - C-316/15 - Slg. 1987, 2811 Rn. 22).
  • VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538

    Prozesskostenhilfe für Klage eines drittstaatsangehörigen Vaters eines

    Auszug aus VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538
    Eilanträge des Klägers auf vorläufige Feststellung, dass er berechtigt ist, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sowie auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger vorläufig eine Bescheinigung analog § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, B.v. 20.11.2017 - Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518); hiergegen legte der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein, über die noch nicht entschieden ist.
  • VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518

    Prozesskostenhilfe für Klage eines drittstaatsangehörigen Vaters eines

  • VGH Bayern, 15.03.2018 - 10 CS 17.2378

    Ausstellung einer Bescheinigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

    Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Au 6 K 17.1538) verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Antragsgegner, dem Antragsteller die begehrte Aufenthaltskarte auszustellen.

    Zu dieser komplexen Problematik, die vertiefter Betrachtung im Berufungsverfahren bedarf, kann auf die Ausführungen im Urteil vom 20. Dezember 2017 (Au 6 K 17.1538 - S. 14 bis 17, Rn. 44 bis 52) Bezug genommen werden.

  • VGH Bayern, 30.04.2019 - 10 CE 18.1997

    Keine vorläufige Gestattung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Duldung

    Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Au 6 K 17.1538) verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antragsgegner, dem Antragsteller die begehrte Aufenthaltskarte auszustellen.
  • VG Augsburg, 04.03.2019 - Au 6 K 19.79

    Befristung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügten

    Auf seine Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltskarte analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen (VG Augsburg, U.v. 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538) Über die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.
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Rechtsprechung
   VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518, Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,76054
VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518, Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517 (https://dejure.org/2017,76054)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518, Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517 (https://dejure.org/2017,76054)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. November 2017 - Au 6 E 17.1518, Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517 (https://dejure.org/2017,76054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für Klage eines drittstaatsangehörigen Vaters eines Unionsbürgers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

  • ra.de
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518
    Für eine erweiternde Analogie auf diesen umgekehrten Fall bietet § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU keinen Raum, da diese Norm der Umsetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) RL 2004/38 /EG dient und diese Regelung eine bewusste Beschränkung des Begriffs des Familienangehörigen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 55; auch EuGH, U.v. 10.5.2017 -C-133/15 - juris Rn. 52) und damit keine (unbewusste) Regelungslücke enthält.

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass dem Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils, der für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ihm nicht erlaubt würde, sich mit diesem Bürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 68).

    Ausgangspunkt dieser Entscheidungen ist, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen auch außerhalb des Anwendungsbereichs u.a. der der Richtlinie RL 2004/38 /EG insoweit in einem immanenten Zusammenhang mit der Freizügigkeit eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würde, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem dieser Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 72).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518
    Für eine erweiternde Analogie auf diesen umgekehrten Fall bietet § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU keinen Raum, da diese Norm der Umsetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) RL 2004/38 /EG dient und diese Regelung eine bewusste Beschränkung des Begriffs des Familienangehörigen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 55; auch EuGH, U.v. 10.5.2017 -C-133/15 - juris Rn. 52) und damit keine (unbewusste) Regelungslücke enthält.

    Zuletzt wurde diese Rechtsprechung dahin ergänzt, dass für die Prüfung, ob dem betroffenen Unionsbürger (hier: dem Kind des Klägers) eine Beeinträchtigung des Kernbestands der Rechte aus seinem Unionsbürgerstatus droht, darauf abzustellen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger derart besteht, dass er sich im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes (rechtlich oder de facto) verlassen zu müssen (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris Rn. 63, 69 f.).

    Für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls an, insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, den Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre, auch darauf, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, willens und in der Lage ist, die Personensorge allein auszuüben (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris Rn. 71).

  • VGH Bayern, 27.06.2013 - 10 CE 13.883

    Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck des

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518
    In derartigen Fällen ist es Aufgabe des (nationalen) Gerichts festzustellen, ob dem betroffenen Unionsbürger (hier: dem Kind des Klägers) der Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus dem Kind verleiht, verwehrt wird und ihm insbesondere die Gefahr droht, das Gebiet des Mitgliedstaats und sogar das Gebiet der Union als Ganzes (rechtlich oder de facto) verlassen zu müssen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 10 CE 13.883 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Demgemäß hat das (nationale) Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um festzustellen, ob die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts bei dem Drittstaatsangehörigen tatsächlich dazu führen kann, die Unionsbürgerschaft des betroffenen Unionsbürgers seiner praktischen Wirksamkeit zu berauben (BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 10 CE 13.883 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518
    Es kommt hierbei auf die tatsächliche Situation an, in welcher der Familienangehörige vom Unionsbürger unterstützt wird ohne Rücksicht darauf, worauf diese Unterstützung gründet und ob der Unterstützte seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit bestreiten könnte (vgl. EuGH, U.v. 18.6.1987 - C-316/15 - Slg. 1987, 2811 Rn. 22).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-316/15

    Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518
    Es kommt hierbei auf die tatsächliche Situation an, in welcher der Familienangehörige vom Unionsbürger unterstützt wird ohne Rücksicht darauf, worauf diese Unterstützung gründet und ob der Unterstützte seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit bestreiten könnte (vgl. EuGH, U.v. 18.6.1987 - C-316/15 - Slg. 1987, 2811 Rn. 22).
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518
    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass dem Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils, der für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ihm nicht erlaubt würde, sich mit diesem Bürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 68).
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518
    Auch das Zusammenleben mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, steht nicht mit dem früheren ehebedingten Aufenthalt im Bundesgebiet in (wenigstens mittelbarem) Zusammenhang (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 ff. Rn. 24 ; BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 10 CS 16.638 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.06.2016 - 10 CS 16.638

    Rückkehrverpflichtung wegen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518
    Auch das Zusammenleben mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, steht nicht mit dem früheren ehebedingten Aufenthalt im Bundesgebiet in (wenigstens mittelbarem) Zusammenhang (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 ff. Rn. 24 ; BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 10 CS 16.638 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281

    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil

    Eilanträge des Klägers, dem ab 11. Juli 2018 Duldungen ohne Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt wurden, auf vorläufige Feststellung, dass er berechtigt sei, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sowie auf Verpflichtung des Beklagten, vorläufig eine Bescheinigung analog § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen (VG Augsburg, B.v. 20.11.2017 - Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518; BayVGH, B.v. 15.3.2018 - 10 CS 17.2378, 10 CE 10 CE 17.2379) sowie auf (vorläufige) Gestattung einer Erwerbstätigkeit zur Duldung (VG Augsburg, B.v. 4.9.2018 - Au 6 E 18.1285; BayVGH, B.v. 30.4.2019 - 10 CE 18.1997) blieben ohne Erfolg.
  • VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538

    Ableitung der Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen von einem minderjährigen

    Eilanträge des Klägers auf vorläufige Feststellung, dass er berechtigt ist, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sowie auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger vorläufig eine Bescheinigung analog § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, B.v. 20.11.2017 - Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518); hiergegen legte der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein, über die noch nicht entschieden ist.
  • VG Augsburg, 04.03.2019 - Au 6 K 19.79

    Befristung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügten

    Eilanträge des Antragstellers auf vorläufige Feststellung, dass der Kläger berechtigt sei, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bzw. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vorläufig eine Bescheinigung analog § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, B.v. 20.12.2017 - Au 6 S 17.1517 und Au 6 E 17.1518).
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