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   VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319   

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VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319 (https://dejure.org/2013,24998)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2013 - Au 3 K 13.319 (https://dejure.org/2013,24998)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Juli 2013 - Au 3 K 13.319 (https://dejure.org/2013,24998)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung; Rücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.10.1994 - XI ZR 237/93

    Zulässigkeit einer Kontensperre

    Auszug aus VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319
    Nach den demnach maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008, a.a.O. unter Verweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229; U.v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980).

    Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammte, ist demgegenüber unerheblich, denn die Gläubigerstellung der Klägerin als Kontoinhaberin wird dadurch nicht berührt (vgl. OVG NRW, U.v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 - juris, unter Verweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229).

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319
    Zwar hat der Gesetzgeber in § 27 BAföG einen eigenständigen Begriff des ausbildungsrechtlich verwertbaren Vermögens geprägt, indem er einerseits bestimmte Gegenstände in § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Vermögen definiert und andererseits unter bestimmten Voraussetzungen (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG) davon ausgenommen hat; er hat aber für die Frage, was eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist, keine eigenständige Regelung getroffen, so dass allein an das Zivilrecht anzuknüpfen ist (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21).

    Nach den demnach maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008, a.a.O. unter Verweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229; U.v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2011 - 12 A 2774/09

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach Maßgabe des §

    Auszug aus VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319
    Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammte, ist demgegenüber unerheblich, denn die Gläubigerstellung der Klägerin als Kontoinhaberin wird dadurch nicht berührt (vgl. OVG NRW, U.v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 - juris, unter Verweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229).
  • VGH Bayern, 12.10.2011 - 12 ZB 11.854

    Bundesausbildungsförderungsrecht Zum neuen Sachvortrag einer Zweckschenkung Zur

    Auszug aus VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - DVBl 2010, 1320; BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris), dass der Auszubildende grob fahrlässig im Sinne der vorgenannten Norm handelt, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319
    Nach den demnach maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008, a.a.O. unter Verweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229; U.v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980).
  • VG Saarlouis, 22.03.2013 - 3 K 1774/11

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen

    Auszug aus VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319
    Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände kann es im konkreten Fall dahinstehen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich Kenntnis von ihren Wertpapieren hatte (vgl. VG Saarlouis, U.v. 22.3.2013 - 3 K 1774/11 - juris), demnach vorsätzlich unrichtige Angaben machte.
  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - DVBl 2010, 1320; BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris), dass der Auszubildende grob fahrlässig im Sinne der vorgenannten Norm handelt, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
  • VG München, 15.02.2007 - M 15 K 06.862
    Auszug aus VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319
    Nach dem Sachverhalt, wie er sich hier ergibt, insbesondere unter Berücksichtigung der - jedenfalls nach dem Tod der Tante - erfolgten Mitteilungen der Bank an die Klägerin, hätte es sich für die Klägerin als 17-jährige Auszubildende mit Mittlerer Reife aufdrängen müssen, dass sie eine Pflicht zur Überprüfung ihrer Vermögensverhältnisse auch durch Nachfrage bei ihren Eltern hatte (vgl. VG München, U.v. 15.2.2007 - M 15 K 06.862 - juris).
  • VG Dresden, 15.07.2008 - 5 L 230/08
    Auszug aus VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 3 K 13.319
    Die Minderjährigkeit entbinde nicht von der Verpflichtung, den Antrag wahrheitsgemäß auszufüllen und unter Umständen im Familienkreis Informationen einzuholen, denn die Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung (Stand: 2004) beinhalteten zu Zeile 90 (Vermögen) folgenden Hinweis: "Bitte vergewissern Sie sich, ob auf Ihren Namen Vermögensanlagen getätigt werden, da auch solche Kapitalwerte anzugeben sind." Das VG Dresden (B.v. 15.7.2008 - 5 L 230/08) führe hierzu aus, es liege auf der Hand, dass ein Verschweigen von relevanten Tatsachen immer dann als grob fahrlässig anzusehen sei, wenn die Behörde ausdrücklich nach diesen frage, auch zum Beispiel durch entsprechende Hinweise in Merkblättern oder dergleichen.
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