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   VG Augsburg, 30.05.2008 - Au 7 K 07.276   

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https://dejure.org/2008,32875
VG Augsburg, 30.05.2008 - Au 7 K 07.276 (https://dejure.org/2008,32875)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - Au 7 K 07.276 (https://dejure.org/2008,32875)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. Mai 2008 - Au 7 K 07.276 (https://dejure.org/2008,32875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anbau von genetisch verändertem Mais der Linie ...; Abwehr- und Unterlassungsansprüche eines Imkers gegen den "Anbauer"; keine Verkehrsfähigkeit von Honig mit Pollen von Mais der Linie ...; Einhaltung der guten fachlichen Praxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 992
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Augsburg, 04.05.2007 - Au 7 E 07.259

    Verwaltungsgericht verbietet Blüte von gentechnisch verändertem Mais

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2008 - Au 7 K 07.276
    Das Verwaltungsgericht Augsburg gab dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 4. Mai 2007 (Au 7 E 07.259) insoweit statt, als es den Beklagten verpflichtete, auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ... der Gemarkung K... den Mais der Linie MON 810 vor der Blüte zu ernten oder die Pollenfahnen dieser Maispflanzen während der Blütezeit mehrfach so abzuschneiden, dass kein Maispollen von den Bienen aufgenommen werden kann.

    Die Kammer teilt ebenfalls die Auffassung der Beigeladenenseite, dass auch die französische Inverkehrbringensgenehmigung vom 3. August 1998 (Amtsblatt der französischen Republik vom 5. August 1998, S. 11985 - bereits als Antragsteller-Anlage 9 a/b eingeführt im Verfahren Au 7 E 07.259, Bl.178/179 der Gerichtsakte) sich auf Saatgut bezieht bzw. aus dieser französischen Genehmigung keine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs für solche Saatgutsorten abgeleitet werden kann, die nach den Saatgutverkehrsgesetzen der anderen EU-Mitgliedsstaaten zuzulassen sind.

    Auch die erforderliche Meldung nach Art. 8 Abs. 1 a der VO (EG) 1829/2003 für bereits existierende Erzeugnisse, also für Erzeugnisse, die nach der Richtlinie 90/220/EWG oder nach der VO (EG) 258/97 in Verkehr gebracht wurden, ist rechtzeitig erfolgt, und zwar auch im Hinblick auf Saatgut der Linie MON 810. Dies ergibt sich daraus, dass die Europäische Kommission, der hierfür die Prüf- und Eintragungskompetenz mit europaweit rechtsverbindlicher Wirkung zusteht, die Meldung für vollständig erachtet hat und die entsprechende Notifizierung, nämlich auch das Saatgut, mit konstitutiver Wirkung in das Register eingetragen hat (vgl. Register der Europäischen Kommission - bereits eingeführt im Verfahren Au 7 E 07.259 als Antragstelleranlage 12, Bl. 188 der Gerichtsakte).

    Diese Notifikation wurde dann im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 200/16 vom 26.6.1998, bereits vorgelegt als ASt.-Anlage 14, Bl. 193 der Gerichtsakte Au 7 E 07.259) veröffentlicht.

  • VGH Bayern, 21.06.2007 - 22 CE 07.1294

    Imker hat keinen Anspruch auf Abernten von Gen-Maisfeld

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2008 - Au 7 K 07.276
    Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde des Beklagten und der Beigeladenen hin vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juni 2007 (Az. 22 CE 07.1294) aufgehoben und der Antrag nach § 123 VwGO abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird, die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die beigezogenen Akten des Beschwerdeverfahrens (Az.: 22 CE 07.1294) und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Auf Seiten des Beklagten wurde dabei berücksichtigt, dass sowohl die Ernte des Maises vor der Blüte als auch das Abschneiden der Pollenfahnen eine erfolgreiche Versuchsdurchführung unmöglich macht (immaterieller Schaden) und dem Beklagten dadurch ein Schaden von ca. 40.307,-- Euro entsteht bzw. das Eintüten der Pollenfahnen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordert (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 8.6.2007 im Beschwerdeverfahren, Az. 22 CE 07.1294).

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2008 - Au 7 K 07.276
    Die Beantragung vorbeugenden Rechtsschutzes ist zwar grundsätzlich zulässig, setzt aber ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus, nämlich dass der Betroffene nicht zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwGE 40, 323 (326 m.w.N.); 51, 69 (74 f.)).

    Die Feststellungsklage wäre auch nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig, da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks auf Grund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils nicht bedarf, weil diese Körperschaften auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen (Handlung oder Unterlassung) ziehen (BVerwGE 51, 69/75; ebenso BGH NJW 1984, 1118/1119 zu § 256 ZPO).

  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2008 - Au 7 K 07.276
    Die Beantragung vorbeugenden Rechtsschutzes ist zwar grundsätzlich zulässig, setzt aber ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus, nämlich dass der Betroffene nicht zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwGE 40, 323 (326 m.w.N.); 51, 69 (74 f.)).
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2008 - Au 7 K 07.276
    Die Feststellungsklage wäre auch nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig, da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks auf Grund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils nicht bedarf, weil diese Körperschaften auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen (Handlung oder Unterlassung) ziehen (BVerwGE 51, 69/75; ebenso BGH NJW 1984, 1118/1119 zu § 256 ZPO).
  • BVerwG, 30.03.1979 - 7 B 147.78

    Rückgabe von Bewerbungsunterlagen durch die Zentrale Vergabestelle (ZVS) -

    Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2008 - Au 7 K 07.276
    Das besondere Rechtsschutzinteresse bei vorbeugendem Rechtsschutz setzt bei einem Leistungsanspruch (hier in Form der Verpflichtungsklage) aber weiter voraus, dass der tatsächliche und rechtliche Rahmen des künftigen Anspruchs bereits feststeht (vgl. BVerwG v. 30.3.1979 - 7 B 147/78, zitiert nach juris).
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